Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 18. Die als Einspruch bezeichnete Gegenvorstellung der Klägerin vom 30. Januar 2008 gegen den Beschluss des Senats vom 16. 1 Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 16. BGHZ 150, 133, 135 ff.) statthaft noch als Anhörungsrüge nach §§ 321a Abs.4 ZPO zulässig, da die Klägerin keine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof geltend macht (§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO,
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 19/07 vom 18. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 18. Februar 2008 beschlossen: Die als Einspruch bezeichnete Gegenvorstellung der Klägerin vom 30. Januar 2008 gegen den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2008 gibt keine Veranlassung zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. Gründe: 1 Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 16. Januar 2008 Pro- zesskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Oktober 2007 versagt. 2 Der dagegen von der Klägerin erhobene, als "Einspruch" bezeichnete Rechtsbehelf ist weder als Beschwerde (vgl. dazu §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO), noch als außerordentlicher Rechtsbehelf (vgl. BGHZ 150, 133, 135 ff.) statthaft noch als Anhörungsrüge nach §§ 321a Abs. 4 ZPO zulässig, da die Klägerin keine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof geltend macht (§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO, vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs, Tz. 4 ff.). 3 Der Senat hat den Rechtsbehelf der Klägerin deshalb als Gegenvor- stellung behandelt. Eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 16. Januar 2008 ist nicht veranlasst. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 17.10.2007 - 9 U 67/07 -