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BGH · IV ZA 19/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZA 19/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 18. Die als Einspruch bezeichnete Gegenvorstellung der Klägerin vom 30. Januar 2008 gegen den Beschluss des Senats vom 16. 1 Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 16. BGHZ 150, 133, 135 ff.) statthaft noch als Anhörungsrüge nach §§ 321a Abs.4 ZPO zulässig, da die Klägerin keine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof geltend macht (§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO,

Zitierte Normen: § 127 ZPO
CelleRechtsbehelfZPOKlägerinFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 19/07
vom 18. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 18. Februar 2008
beschlossen:
Die als Einspruch bezeichnete Gegenvorstellung der Klägerin vom 30. Januar 2008 gegen den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2008 gibt keine Veranlassung zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.
Gründe:
1	Der	Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 16. Januar 2008 Pro-
zesskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Oktober 2007 versagt.
2	Der	dagegen von der Klägerin erhobene, als "Einspruch" bezeichnete
 Rechtsbehelf ist weder als Beschwerde (vgl. dazu §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO), noch als außerordentlicher Rechtsbehelf (vgl. BGHZ 150, 133, 135 ff.) statthaft noch als Anhörungsrüge nach §§ 321a Abs. 4 ZPO zulässig, da die Klägerin keine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof geltend macht (§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO,
 
 vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs, Tz. 4 ff.).
3	Der	Senat	hat	den	Rechtsbehelf	der	Klägerin	deshalb	als	Gegenvor-
stellung behandelt. Eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 16. Januar 2008 ist nicht veranlasst.
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 17.10.2007 - 9 U 67/07 -