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BGH · IV ZA 19/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZA 19/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 16. 1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
TernoCelleZAZPOKlägerinWendtFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 19/07
vom 16.Januar 2008 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 16. Januar 2008
beschlossen:
1.	Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
2.	Der als Rechtsbeschwerde anzusehende Einspruch der Klägerin vom 30. Dezember 2007 gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. November 2007 wird als unzulässig verworfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
OLG Celle, Entscheidung vom 17.10.2007 - 9 U 67/07 -