* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · iv ZA 18/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv ZA 18/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 18. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 15. Die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Flier hat die Klägerin indes in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO eine Vollstreckungsgegenklage erhoben, um überprüfen zu lassen, ob der Titel als solcher wirksam errichtet wurde.

Zitierte Normen: § 750 ZPO
ProzesskostenhilfeBelastungsvollmachtSchleswiggründen18KlägerinTitel

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iv ZA 18/05
BESCHLUSS
vom 18. April 2007 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
 am 18. April 2007
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 15. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Gründe	für	die	Versagung von Prozesskostenhilfe bestehen
 unverändert fort. Die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Flolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Oktober 2005 bietet keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2006 (V ZB 76/06 - MDR 2007, 297), auf die die Klägerin verweist, betrifft einen anderen Sachverhalt. Sie befasst sich mit der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzung des § 750 Abs. 1 ZPO. Flier hat die Klägerin indes in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO eine Vollstreckungsgegenklage erhoben, um überprüfen zu lassen, ob der Titel als solcher wirksam errichtet wurde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag die
 Belastungsvollmacht bei Beurkundung der Grundschuld vor; Angriffe der Klägerin, die an dieser Stelle zu einem Zulassungsgrund führen könnten, sind nicht ersichtlich. Ob zu einem späteren Zeitpunkt (bei Beginn der Zwangsvollstreckung) neben dem Titel auch die Belastungsvollmacht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und zugestellt worden ist, ist für das von der Klägerin gewählte Klageverfahren rechtlich unerheblich.
Terno	Dr.	Schlichting	Seiffert
 Dr. Kessal-Wulf
 Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 27.01.2005 - 10 O 224/04 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.10.2005 - 5 U 76/05 -