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BGH · IV ZA 17/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZA 17/10

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Soweit sich der Antrag auf eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 27. Mai 2010 richtet, ist er bereits nicht in der Beschwerdefrist des § 575 Abs. 1 ZPO beim Bundesgerichtshof eingegangen; soweit er sich gegen den Beschluss vom 8.

Zitierte Normen: § 575 ZPO
WendtRechtsbeschwerde15ZPOHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 17/10
vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann
 beschlossen:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Mai 2010 und für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss dieses Senats vom 8. Juli 2010 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Soweit sich der Antrag auf eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 27. Mai 2010 richtet, ist er bereits nicht in der Beschwerdefrist des § 575 Abs. 1 ZPO beim Bundesgerichtshof eingegangen; soweit er sich gegen den Beschluss vom 8. Juli 2010 richtet, ist dieser nicht anfechtbar (§ 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO).
Terno
 Wendt	Dr.	Kessal-Wulf
 Felsch
Lehmann
 Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 03.05.2009 -1 0 158/09 -OLG Hamm, Entscheidung vom 27.05.2010 -1-5 U 54/10 -
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 03.05.2009 -1 0 158/09 -OLG Hamm, Entscheidung vom 27.05.2010 -1-5 U 54/10 -