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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagten wird das Armenrecht für die beabsichtigte Revision versagt. Mai 1975 wurde festgestellt, daß die Beklagte nicht Miterbin der am 7. August 1975 mit ihrer Familie im Urlaub und fand bei ihrer Rückkehr die von ihren Prozeßbevollmächtigten übersandte wKopieM des Urteils vor. August 1975 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, beantragte die Beklagte, ihr für die beabsichtigte Revision gegen das genannte Urteil das Armenrecht zu gewähren. August 1975 eingetretenen Ablauf der Revisionsfrist hingewiesen und darüber belehrt, daß sie, falls unabwendbare Zufälle die Fristwahrung verhindert hätten, binnen zwei Wochen ab Beendigung der Verhinderung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen könne. September 1975 ihr Armenrechtsgesuch in der Sache begründet hatte, übersandte sie mit eingeschriebenem Eilbrief, der den Berliner Poststempel vom 26. September 1975 trägt und tags darauf beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, eine Verdienstbescheinigung für ihren Ehemann vom 8. September 1975 und eine Bescheinigung des Finanzamts vom 3. Der Beklagten ist das Armenrecht für die beabsichtigte Revision zu versagen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. August 1975 abgelaufen ist, könnte eine zulässige Revision nur eingelegt werden, wenn der Beklagten gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Reicht sie das Armenrechtsgesuch oder die Armenrechtsunterlagen erst nach Ablauf der Rechts mittelfrist ein, so kann sie mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur rechnen, wenn auch diese Verspätung auf einem unabwendbaren Zufall beruht, sie also alles Zumutbare getan hat, um die genannten Schriftstücke Die Partei hat die Schriftstücke dann unverzüglich nach Behebung des Hindernisses einzureichen und innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO darzutun, daß sie zu deren rechtzeitiger Beschaffung und Einreichung infolge unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage gewesen ist (BGH LM ZPO § 233 /~H bJT Nr. 12 - MDR 1959, In vorliegendem Fall sind sowohl das Armenrechts-gesuch als auch die Armenrechtsunterlagen erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingegangen. Sie mußte nach ihren eigenen Ausführungen über den Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 4. Die Beklagte konnte nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß ihrem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entsprochen würde. Unter diesen Umständen konnte und mußte von der Beklagten erwartet werden, daß sie die Beschaffung der Armenrechtsunterlagen nicht bis zur Rückkehr aus dem Urlaub gleichsam hängen ließ, sondern entweder noch vor dem Urlaub persönlich oder alsbald nach Urlaubsantritt schriftlich mit dem gebotenen Nachdruck in die Wege leitete. Juli 1975 (VersR 1975, 1103) mit Blick auf die erforderlichen Vorkehrungen einer nicht mittellosen Partei gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist gemacht hat, gelten entsprechend, wenn es sich darum handelt, welche Bemühungen von einer mittellosen Partei zu verlangen sind, die Armenrechtsunterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist zu beschaffen und einzureichen. Hätte die Beklagte das ihr Zumutbare rechtzeitig getan, wäre es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge möglich gewesen, die Unterlagen fristgerecht einzureichen. Es hat im einzelnen dargelegt, daß es in den Behauptungen der Beklagten keine hinreichenden Anzeichen für einen anderen Willen der Eheleute insbesondere der Erblasserin Anna erblickt und daß insoweit, als sich die Beklagte auf ihre eigene Vernehmung als Partei berufen hat, auch ein zulässiger Beweisantritt fehlt. Die Behauptung der Beklagten, der Vorsitzende des Berufungsgerichts sei nach Äußerungen in der mündlichen Verhandlung befangen gewesen, vermag eine Revisionsrüge nicht zu begründen. Von einer förmlichen, für die Beklagte mit Kostennachteilen verbundenen Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist hat der Senat abgesehen, da er davon aus1* geht, daß die Beklagte eine solche Entscheidung nicht wünscht, nachdem ihr Armenrechtsgesuch aus vorstehenden Gründen abgelehnt worden ist.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RevisionsfristParteiunterliegenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
<V
BESCHLUSS
IV 2A 15/75
in dem Rechtsstreit
 der Frau Jutta W lallee
 Beklagten, Antragstellerin,
- Prozeßbevollmächtigte II, Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und	in	G
gegen
 Frau Marie B
tstraße
 Klägerin, Antragsgegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und	in
 Dr.
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt und Notar Dr. ^Bfli^in
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Dr. Hoegen und Dehner
 beschlossen:
Der Beklagten wird das Armenrecht für die beabsichtigte Revision versagt.
Gründe :
I.
Durch Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Mai 1975 wurde festgestellt, daß die Beklagte nicht Miterbin der am 7. September 1972 verstorbenen Witwe Anna	geb.	geworden	ist.	Das
 Urteil wurde den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 15. Juli 1975 zugestellt. Die Beklagte war nach ihrem Vorbringen vom 18. Juli bis 10. August 1975 mit ihrer Familie im Urlaub und fand bei ihrer Rückkehr die von ihren Prozeßbevollmächtigten übersandte wKopieM des Urteils vor.
 
Mit einem eingeschriebenen Eilbrief, der das Datum vom 13. August 1975» den Poststempel vom 15. August 1975 trägt und am 16. August 1975 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, beantragte die Beklagte, ihr für die beabsichtigte Revision gegen das genannte Urteil das Armenrecht zu gewähren. Die Unterlagen hierfür versprach sie nachzureichen. Mit Schreiben vom 25. August 1975 wurde sie auf den bereits am 15. August 1975 eingetretenen Ablauf der Revisionsfrist hingewiesen und darüber belehrt, daß sie, falls unabwendbare Zufälle die Fristwahrung verhindert hätten, binnen zwei Wochen ab Beendigung der Verhinderung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen könne. Es wurde ihr empfohlen, sich unverzüglich mit einem Rechtsanwalt oder im Falle ihrer Mittellosigkeit mit der Rechtsantragsstelle des nächsten Amts- oder Landgerichts in Verbindung zu setzen. Daraufhin beantragte die Beklagte - wiederum persönlich - mit dem am 8. September 1975 eingegangenen Schreiben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wiederholte ihr Armenrechtsgesuch; erst am 9. September 1975 sei es ihr "nachweisbar möglich, die Armenrechtsunterlagen vom Sozialamt bestätigt zu erhalten." Nachdem sie mit Schreiben vom 14. September 1975 ihr Armenrechtsgesuch in der Sache begründet hatte, übersandte sie mit eingeschriebenem Eilbrief, der den Berliner Poststempel vom 26. September 1975 trägt und tags darauf beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, eine Verdienstbescheinigung für ihren Ehemann vom 8. September 1975, das Vermögenszeugnis des Sozialamtes vom 26. September 1975 und eine Bescheinigung des Finanzamts vom 3. März 1975. Auf dem Formular des VermögensZeugnisses hatte die Beklagte unter dem 19. September 1975 u. a. die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben versichert.
0^
 
Die Klägerin tritt den Anträgen der Beklagten entgegen.
II.
Der Beklagten ist das Armenrecht für die beabsichtigte Revision zu versagen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
1. Da die Revisionsfrist am 15. August 1975 abgelaufen ist, könnte eine zulässige Revision nur eingelegt werden, wenn der Beklagten gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Damit kann die Beklagte aber nicht rechnen.
Zwar stellt es einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO dar, wenn eine Partei infolge Mittellosigkeit daran gehindert ist, das Rechtsmittel durch einen beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht einzulegen. Nach feststehender Rechtsprechung müssen Jedoch das Armenrechtsgesuch und die für die Entscheidung über das Armenrecht wesentlichen Unterlagen grundsätzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Rechtsmittelgericht eingehen. Denn die arme Partei muß alles Zumutbare tun, um das in ihrer Armut bestehende Hindernis zu beheben (BGHZ 27, 132; BGH NJW I960, 676;
BAG NJW 1967, 222). Reicht sie das Armenrechtsgesuch oder die Armenrechtsunterlagen erst nach Ablauf der Rechts mittelfrist ein, so kann sie mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur rechnen, wenn auch diese Verspätung auf einem unabwendbaren Zufall beruht, sie also alles Zumutbare getan hat, um die genannten Schriftstücke
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dem Gericht fristgerecht vorzulegen (BAG NJV 1967, 1631; BGHZ aaO). Die Partei hat die Schriftstücke dann unverzüglich nach Behebung des Hindernisses einzureichen und innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO darzutun, daß sie zu deren rechtzeitiger Beschaffung und Einreichung infolge unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage gewesen ist (BGH LM ZPO § 233 /~H bJT Nr. 12 - MDR 1959,
736; std. Rechtspr.).
In vorliegendem Fall sind sowohl das Armenrechts-gesuch als auch die Armenrechtsunterlagen erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingegangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte das Antragsschreiben, welches das Datum vom 13. August 1975 trägt, noch an diesem oder am darauffolgenden Tage oder aber - worauf der Poststempel hindeutet - erst am 15. August 1975 und damit schuldhaft verspätet zur Post gegeben hat. Ferner mag offen bleiben, ob die Beklagte nach Einreichung des Armenrechtsgesuchs die Beschaffung und die Vorlage der erforderlichen Unterlagen hätte beschleunigen können und müssen. Jedenfalls hat sie nicht dargetan, daß sie infolge unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage gewesen sei, diese Unterlagen rechtzeitig innerhalb der Revisionsfrist einzureichen. Ihr Vorbringen, sie sei vom 18. Juli bis 10. August 1975 mit ihrer Familie im Urlaub gewesen, reicht dazu nicht aus. Sie mußte nach ihren eigenen Ausführungen über den Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 4. März 1975 mit einem Urteil zu ihren Ungunsten rechnen. Entseheidungstermin wurde in dieser Verhandlung auf 6. Mai 1975 bestimmt; er wurde später auf 22. Mai 1975 verlegt. Die Beklagte konnte nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß ihrem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entsprochen würde. Sie hat nicht
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einmal vorgetragen, von dem Erlaß des Berufungsurteils erst durch die Übersendung der bei Rückkehr aus dem Urlaub am 10. August 1975 Vorgefundenen Kopie des Urteils erfahren zu haben. Durch eine kurze, ihr zu demutbare telefonische Rückfrage bei ihrem Prozeßbevollraächtigten ein bis zwei Tage vor Antritt ihres Urlaubs hätte sie sogar positiv erfahren können, daß das Urteil am /
15. Juli 1975 bereits zugestellt und damit die Revisionsfrist in Lauf gesetzt worden war. Unter diesen Umständen konnte und mußte von der Beklagten erwartet werden, daß sie die Beschaffung der Armenrechtsunterlagen nicht bis zur Rückkehr aus dem Urlaub gleichsam hängen ließ, sondern entweder noch vor dem Urlaub persönlich oder alsbald nach Urlaubsantritt schriftlich mit dem gebotenen Nachdruck in die Wege leitete. Ein Formular des VermögensZeugnisses konnte sie unschwer erlangen, ebenso die Verdienstbescheinigung für ihren Ehemann; die vorgelegte Bescheinigung des Finanzamts datiert bereits vom 3. März 1975. Die Ausführungen, die der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluß vom 11. Juli 1975 (VersR 1975, 1103) mit Blick auf die erforderlichen Vorkehrungen einer nicht mittellosen Partei gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist gemacht hat, gelten entsprechend, wenn es sich darum handelt, welche Bemühungen von einer mittellosen Partei zu verlangen sind, die Armenrechtsunterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist zu beschaffen und einzureichen. Die mittellose Partei kann insoweit nicht besser stehen. Hätte die Beklagte das ihr Zumutbare rechtzeitig getan, wäre es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge möglich gewesen, die Unterlagen fristgerecht einzureichen. Die verspätete Einreichung beruht somit nicht auf einem unabwendbaren Zufall.
 
2. Die beabsichtigte Revision böte aber auch in der Sache keine genügende Aussicht auf Erfolg.
Die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments oblag dem Berufungsgericht als Tatrichter. Sie enthält keinen Rechtsfehler. Das Berufungsgericht hat die für die Auslegung in Betracht kommenden Umstände gewürdigt.
Ein Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze, Erfahrungssätze oder Denkgesetze liegt nicht vor. Es mag dahinstehen, ob das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 25- Februar 1975 verspätet war (§§ 132, 279,
 529 ZPO). Soweit sich die Beklagte gegen die Zurückweisung dieses Vorbringens wendet, übersieht sie, daß das Berufungsgericht es in seinen Hilfserwägungen (S. 10 ff., insbesondere S. 13 ff. des Berufungsurteils) eingehend gewürdigt hat. Es hat im einzelnen dargelegt, daß es in den Behauptungen der Beklagten keine hinreichenden Anzeichen für einen anderen Willen der Eheleute insbesondere der Erblasserin Anna	erblickt	und
 daß insoweit, als sich die Beklagte auf ihre eigene Vernehmung als Partei berufen hat, auch ein zulässiger Beweisantritt fehlt. Die weitgehend auf dem Gebiet der tatrichterlichen Uberzeugungsbildung liegenden Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Behauptung der Beklagten, der Vorsitzende des Berufungsgerichts sei nach Äußerungen in der mündlichen Verhandlung befangen gewesen, vermag eine Revisionsrüge nicht zu begründen. Ein etwaiger Ablehnungsgrund hätte in der Berufungsverhandlung geltend gemacht werden müssen (§ 43 ZPO).
8
III.
Von einer förmlichen, für die Beklagte mit Kostennachteilen verbundenen Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist hat der Senat abgesehen, da er davon aus1* geht, daß die Beklagte eine solche Entscheidung nicht wünscht, nachdem ihr Armenrechtsgesuch aus vorstehenden Gründen abgelehnt worden ist. Der Wiedereinsetzungsantrag ist in der vorliegenden Form schon deshalb unzulässig, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt ist. Er könnte, wie oben ausgeführt, aber auch sachlich keinen Erfolg haben.
Dr. Hau3
Dr. Bukow
 Dr. Buchholz
 Dr. Hoegen
 Dehner