Rechtssatzs Pie Restitutionsklage ist gegen ein Scheidungsurteil auch dann uneingeschränkt zulässig, wenn der andere Ehegatte inzwischen wieder geheiratet hat. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Br, Kregel, Br. von Werner und Wüstenberg beschlossens Bern Kläger wird das nachgesuchte Armenrecht für den Revisionsrechtzug versagt. I, 1.) Pern Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß eine Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs 1 Ziff 4 ZPO in Ehescheidungsprozessen grundsätzlich auch dann noch zulässig ist, wenn sich der andere Ehegatte inzwischen wieder verheiratet hat. gefaßten Beschluß dargelegt, daß in einem Scheidungsstreit eine Restitutionsklage auch mit dem Ziele auf Aufhebung des ganzen Scheidungsurteils, also unbeschränkt, noch zulässig ist, wenn sich der andere Ehegatte inzwischen wieder verheiratet hat. tut der Wiederaufnahme eigens zu dem Zwecke der Durchbrechung des Prinzips der Rechtssicherheit im Interesse der berechtig-: keit unter bestimmt umgrenzten Voraussetzungen geschaffen hat, Wenn diese Voraussetzungen der Wiederaufnahme gegeben sind, kann die uneingeschränkte Aufhebung des objektiv unrichtigen Urteils begehrt werden» Das gilt auch für Scheidungsurteile» Das Eherecht kennt in Regelfällen, (anders im Palle des § 38 EheG) auch nicht etwa einen Schutz des guten Glaubens zugunsten einer Partei, die im Vertrauen auf ein ergangenes Scheidungsurteil eine Ehe schließt * Es ist hier auch auf die Rechts grundsätze zu verweisen, die der Senat in seinem in BGHZ 8, 284 ff abgedruckten Urteil für den Pall dargelegt hat, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Scheidungsürteil erst begehrt wird, nachdem der andere Ehegatte sich inzwischen wieder verheiratet hat. Es liegt vielmehr in seinem Interesse, daß das Berufungsgericht das am 16» März 1950 ergangene Scheidungsurteil nicht auch insoweit aufgehoben hat, als dieses die Scheidung der ersten Ehe des Klägers ausgesprochen hatte» Nach dem Sachverhalt liegt auch nichts Ausreichendes dafür vor, daß etwa die Voraussetzungen einer- Aufhebungsklage gemäß § 32 EheG und insbesondere die des § 37 Abs 2 EheG gegeben sind» Soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen hierfür verneint hat, bietet aber die beabsichtigte weitere Bechtswahrung des Klägers im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
2505 0/4 *' ( für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: ZPO §§ 578, 579 Abs 1 Ziff 4. Rechtssatzs Pie Restitutionsklage ist gegen ein Scheidungsurteil auch dann uneingeschränkt zulässig, wenn der andere Ehegatte inzwischen wieder geheiratet hat. Aktenzeichens IV ZA 15/53 Beschluß des BGH vom 6. Juni 1953 OIG Köln TV ZA j 5/53 im*»"” & Beschluß In Aachen des Hilfsarbeiters Paul H (Rhld) j, Straße | in St( Klägers, Wiederaufnahmebeklagten und 'Berufungsklägers, hier Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigter des zweiten Rechtszugess Rechts-anwälte Pres. und flHIB in - jetzt im Verfahren betreffend die Erlangung des Armen-rechts vertreten durch die Rechtsanwälte Bres "" und gegen die geschiedene Ehefrau Elisabeth H geh. zur Zeit in der Heil- und Pflegeanstalt in gesetzHchvertreten durch ihren Pfleger Hubert Schüfe in W^®straße Beklagte, Wiederaufnahmeklägerin und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter des zweiten Rechtszuges: Rechtswalt Br, in wegen* Ehescheidung hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Br, Kregel, Br. von Werner und Wüstenberg beschlossens Bern Kläger wird das nachgesuchte Armenrecht für den Revisionsrechtzug versagt. jr* Gr r ü n d es I, 1.) Pern Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß eine Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs 1 Ziff 4 ZPO in Ehescheidungsprozessen grundsätzlich auch dann noch zulässig ist, wenn sich der andere Ehegatte inzwischen wieder verheiratet hat. 2.) Das Berufungsgericht hält entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts in solchen Fällen jedoch das Begehren, das Scheidungsurteil ganz aufzuheben, für unzulässig. Nach seiner Auffassung kann in derartigen Fällen in dem Scheidungsurteil nur der Schuldausspruch geändert werden. Das ist rechtsirrig. Der Senat hat in seinem ebenfalls am 6. Juni 1953 in der Sache IV ZR 51/5? gefaßten Beschluß dargelegt, daß in einem Scheidungsstreit eine Restitutionsklage auch mit dem Ziele auf Aufhebung des ganzen Scheidungsurteils, also unbeschränkt, noch zulässig ist, wenn sich der andere Ehegatte inzwischen wieder verheiratet hat. Was für die Restitutionsklage gilt, ist auch für die Nichtigkeitsklage entsprechend Recht. Der Wortlaut des Gesetzes enthält für keine der beiden Klagen Ein-“ schräflkungen in Scheidungssachen in der vom Berufungsgericht aufgezeigten Richtung. Solche Beschränkungen ergeben sich entgegen der in der Rechtsprechung und dem Schrifttum mehrfach vertretenen 'Gegenmeinung auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmungen und aus dem V/esen des Eherechts. Die im vierten Buch der Zivilprozeßordnung vom Gesetzgeber zugelassene Wiederaufnahme des Verfahrens stellt eine bewußte Ausnahme von dem im Interesse der Rechtssicherheit geltenden Grundsatz dar, daß rechtskräftige Entscheidungen in ihrem Bestand unantastbar sind. In den in den §§ 579 und 580 ZPO aufgezählten Fällen hat der Grundsatz der Rechtssicherheit hinter dem Grundsatz der sachlichen Richtigkeit zurückzutreten. Ausschlaggebend ist, daß das Gesetz das Rechtsinsti- tut der Wiederaufnahme eigens zu dem Zwecke der Durchbrechung des Prinzips der Rechtssicherheit im Interesse der berechtig-: keit unter bestimmt umgrenzten Voraussetzungen geschaffen hat, Wenn diese Voraussetzungen der Wiederaufnahme gegeben sind, kann die uneingeschränkte Aufhebung des objektiv unrichtigen Urteils begehrt werden» Das gilt auch für Scheidungsurteile» Das Eherecht kennt in Regelfällen, (anders im Palle des § 38 EheG) auch nicht etwa einen Schutz des guten Glaubens zugunsten einer Partei, die im Vertrauen auf ein ergangenes Scheidungsurteil eine Ehe schließt * Es ist hier auch auf die Rechts grundsätze zu verweisen, die der Senat in seinem in BGHZ 8, 284 ff abgedruckten Urteil für den Pall dargelegt hat, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Scheidungsürteil erst begehrt wird, nachdem der andere Ehegatte sich inzwischen wieder verheiratet hat. Die in jener Entscheidung dargeiegten Rechtsgrundsätze sind für das Wiederaufnahmeverfahren sinngemäß weiterzuentwickeln. Das Erkennt- i j nis des Berufungsgerichts beruht somit, soweit es diese Rechts ; läge verkannt hat, auf einem Rechtsirrtum, II., Der aufgezeigte Rechtsfehler beschwert den Kläger jedoch nicht. Es liegt vielmehr in seinem Interesse, daß das Berufungsgericht das am 16» März 1950 ergangene Scheidungsurteil nicht auch insoweit aufgehoben hat, als dieses die Scheidung der ersten Ehe des Klägers ausgesprochen hatte» Nach dem Sachverhalt liegt auch nichts Ausreichendes dafür vor, daß etwa die Voraussetzungen einer- Aufhebungsklage gemäß § 32 EheG und insbesondere die des § 37 Abs 2 EheG gegeben sind» Der Kläger will mit der von ihm beabsichtigten Revision im Ergebnis auch nur erzielen, daß die Rechtsgrundlagen für seine Unterhaltspflicht entfallen. Das könnte er aber nur dann erreichen, wenn die Beklagte für schuldig erklärt werden konnte., Soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen hierfür verneint hat, bietet aber die beabsichtigte weitere Bechtswahrung des Klägers im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach alledem war, wie geschehen, zu beschließen. Schmidt Johannsen Kregel v, Werner Wüstenberg