Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 29. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 14/07 vom 29. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 29. Oktober 2008 beschlossen: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist zwar zugelassen. Es kommt aber ihre Zurückweisung durch Beschluss gemäß § 552a ZPO in Betracht, weil das Berufungsurteil nicht auf anderen Gesichtspunkten beruht als dem BGHZ 146, 37, 45 näher gekennzeichneten wirtschaftlichen Eigeninteresse der Beklagten, das einer Sittenwidrigkeit ihrer Verpflichtung entgegensteht. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 16.02.2007 -7 0 1752/06 -OLG Dresden, Entscheidung vom 30.07.2007 - 3 U 473/07 -