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BGH · IV ZA 13/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZA 13/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann am 15. Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 8. 1 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter des Landgerichts - ohne Vorlage der Rechtssache an das Kollegium - verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (BGH, Beschlüsse vom 17. der Fall, weil das Landgericht zur Prüfung der Frage einer örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht berufen war (§571 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. März 2006 - VI ZR 42/05 - NJW-RR 2006, 930 unter II 2; Beschluss vom 26. Daher kommt es auf die Rechtsfrage, die dem Landgericht Anlass für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, von vornherein nicht an.

Zitierte Normen: § 571 ZPO Art. 101 GG
TzZBLandgerichtBeschlußZPOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 13/10
vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann
 am 15. September 2010
beschlossen:
Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 8. Juli 2010 versagt.
Gründe:
1	Die	Zulassung	der	Rechtsbeschwerde	durch	den Einzelrichter des
 Landgerichts - ohne Vorlage der Rechtssache an das Kollegium - verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - IX ZB 175/06 - WuM 2008, 158 Tz. 4; vom 22. Januar 2008 - X ZB 27/07 - WuM 2008, 159 Tz. 4 f.; jeweils m.w.N.). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren kommt ferner nur in Betracht, wenn es um die Frage des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (BGH, Beschlüsse vom 2. April 2008 -XII ZB 266/03 - FamRZ 2008, 1159 Tz. 4; vom 27. Februar 2003 - III ZB 29/02 -AGS 2003, 213 unter II 1; vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126 unter II 1; jeweils m.w.N). Das ist hier schon deshalb nicht
 
der Fall, weil das Landgericht zur Prüfung der Frage einer örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht berufen war (§571 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03 - NJW 2005, 1660 unter II 1 a; vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05 - NJW-RR 2006, 930 unter II 2; Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03- FamRZ 2003, 1273, 1274; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. §513 Rdn. 7; §571 Rdn. 6). Daher kommt es auf die Rechtsfrage, die dem Landgericht Anlass für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, von vornherein nicht an.
2	Dennoch	ist	der	Bundesgerichtshof	an die Zulassung gebunden
(§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Eine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und eine Zurückverweisung der Sache wegen des Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG an das Landgericht war indes nicht geboten,
 weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 107/05 - AnwBI. 2007, 94 unter 1.).
Terno
 Wendt
Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Lehmann
 Vorinstanzen:
AG Wiesloch, Entscheidung vom 05.05.2010 - 4 C 278/09 -LG Heidelberg, Entscheidung vom 08.07.2010 - 5 T 25/10 -