Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer am 22. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Danach beträgt die Beschwer des Klägers im Streitfall 15.000 €, weil er mit seinem Antrag auf Bezahlung einer Übergangsleistung in dieser Höhe unterlegen ist. Da der Kläger in der Berufungsinstanz keine höhere Invaliditätsleistung als den ihm vom Landgericht zugesprochenen Betrag verlangt hat, beschwert ihn die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit nicht.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 11/15 vom 22. Juli 2015 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer am 22. Juli 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das einzig in Betracht kommende Rechtsmittel unzulässig wäre. Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO muss der Wert der geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigen. Daran fehlt es. 2 Ein Kläger ist allerdings schon dann beschwert, wenn das ange-fochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht. Hingegen fehlt es an einer Beschwer, soweit den zuletzt gestellten Anträgen des Klägers in vollem Umfang entsprochen wird. Danach beträgt die Beschwer des Klägers im Streitfall 15.000 €, weil er mit seinem Antrag auf Bezahlung einer Übergangsleistung in dieser Höhe unterlegen ist. Nebenforderungen (z.B. Zinsen) erhöhen die Beschwer nicht, § 4 Abs. 1 ZPO. 3 Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm zudem 16.000 € als Invaliditätsleistung zustünden, ist er nicht beschwert. Bereits das Landge- rieht hat dem Kläger eine Invaliditätsleistung in dieser Höhe nebst Zinsen zugesprochen (vgl. zur Berechnung der Leistung Seite 7 des landgerichtlichen Urteils), das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Da der Kläger in der Berufungsinstanz keine höhere Invaliditätsleistung als den ihm vom Landgericht zugesprochenen Betrag verlangt hat, beschwert ihn die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit nicht. Mayen Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 25.10.2013 - 3 0 1852/09 -OLG Jena, Entscheidung vom 20.05.2015 - 4 U 137/14 -