Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 11/14
vom 28. Mai 2014 in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 28. Mai 2014 beschlossen:
1. Unter Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs im Übrigen wird dem Kläger für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Gross und Dr. Wessels ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt, soweit er die Klaganträge zu 2 und 3b, betreffend Rechtsschutz für die gerichtliche Geltendmachung von Krankenversicherungsleistungen im Rechtsstreit 2 O 152/11 vor dem Landgericht Dortmund, weiterverfolgt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZR 187/08, BGHZ 179, 315).
2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3. Im Umfang ihrer Ablehnung bieten die Prozesskostenhilfeanträge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.2012 - 11 0 237/12 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2014 - 1-4 U 236/12 -