BGH · IV ZA 11/12 vom 12.06.2012
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 12. 1. Die Ablehnungsgesuche des Beteiligten zu 1 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen sowie einen namentlich nicht benannten Berichterstatter wegen der Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig zurückgewiesen. Mai 2012 beteiligte Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen und "den Berichterstatter" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich eine Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss erhoben. 4 b) Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung völlig ungeeignet ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen (vgl. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, mithin für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (vgl. 5 c) So liegt der Fall hier: Die Begründung des Ablehnungsgesuchs ist völlig ungeeignet, die angebliche Befangenheit darzulegen, ohne dass es einer näheren Prüfung oder eines Eingehens auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf.Der Vortrag des Antragstellers erschöpft sich in der Behauptung, auch Richter des Bundesgerichtshofes treffe die Pflicht, ein ablehnendes Prozess- oder Verfahrenskostenhilfegesuch zu begründen, die fehlende Begründung verletze das rechtliche Gehör des Antragstellers. Damit sind Gründe für eine konkrete Befangenheit der abgelehnten Richter nicht vorgetragen. Der Senat hat den Antragsteller im Beschluss vom 23.