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BGH · IV ZA 11/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZA 11/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 15. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 16. Soweit der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe auf Seite 10 des Urteils fehlerhaft ausgeführt, er habe bereits 249.070 ten 3, 7 und auch aus Seite 10 des Urteils ergibt, die Zeitwertentschädigung von 176.890,70

15NichtzulassungsbeschwerdeSeiffertSchleswigKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 11/07
vom 15. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
 am 15. Oktober 2008
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Juni 2007 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache
 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der um einen Tag verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags stünde einer Wiedereinsetzung zwar nicht entgegen, weil den Kläger an der Verspätung kein Verschulden trifft. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist jedoch nicht gegeben. Das Berufungsurteil ist auch im Ergebnis richtig. Soweit der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe auf Seite 10 des Urteils fehlerhaft ausgeführt, er habe bereits 249.070 € erhalten, beruht dies auf einem offensichtlichen und nicht entscheidungserheblichen Schreibfehler. Dieser Betrag schließt den im Streit befindlichen und abgewiesenen Neuwertanteil von 72.179,25 € ein. Gemeint ist, wie sich aus den Sei-
ten 3, 7 und auch aus Seite 10 des Urteils ergibt, die Zeitwertentschädigung von 176.890,70 €.
Terno
 Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
 Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 29.11.2005 - 3 0 358/04 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.06.2007 - 16 U 81/05 -
Wendt