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BGH · IV ZA 11/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZA 11/06

Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: begehren in dieser Höhe gerichtete Rechtsverfolgung erscheint angesichts der äußerst geringen derzeitigen und zukünftigen Vollsteckungs-chancen zudem mutwillig (§ 114 Satz 1 Alt. 2 ZPO). OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 14.03.2006 - 30 U 141/05 -

Zitierte Normen: § 275 BGB § 114 ZPO
Rechtsverfolgung12AugsburgZPOKlägerFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 11/06
vom 12. Juli 2006 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 beschlossen:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Rechtsverfolgung	bietet auch in Anbetracht der mit der Über-
raschungsentscheidung des Berufungsgerichts zu § 275 Abs. 1 BGB verbundenen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 Alt. 1 ZPO).
2	Die	auf das Erfüllungsinteresse oder ein darauf bezogenes Ersatz-
begehren in dieser Höhe gerichtete Rechtsverfolgung erscheint angesichts der äußerst geringen derzeitigen und zukünftigen Vollsteckungs-chancen zudem mutwillig (§ 114 Satz 1 Alt. 2 ZPO).
 
3	Hinsichtlich eines Anspruchs auf etwa zu ersetzende Verfahrens-
kosten ist überdies offen, ob die Kosten einer solchen Prozessführung nach den vom Kläger zu erbringenden monatlichen Raten von 1.069,90 € die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gezogene Grenze von vier Monatsraten übersteigen (§115 Abs. 4 ZPO).
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 21.01.2005 -2 0 3860/04 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 14.03.2006 - 30 U 141/05 -