Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: begehren in dieser Höhe gerichtete Rechtsverfolgung erscheint angesichts der äußerst geringen derzeitigen und zukünftigen Vollsteckungs-chancen zudem mutwillig (§ 114 Satz 1 Alt. 2 ZPO). OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 14.03.2006 - 30 U 141/05 -
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 11/06 vom 12. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird abgelehnt. Gründe: 1 Die Rechtsverfolgung bietet auch in Anbetracht der mit der Über- raschungsentscheidung des Berufungsgerichts zu § 275 Abs. 1 BGB verbundenen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 Alt. 1 ZPO). 2 Die auf das Erfüllungsinteresse oder ein darauf bezogenes Ersatz- begehren in dieser Höhe gerichtete Rechtsverfolgung erscheint angesichts der äußerst geringen derzeitigen und zukünftigen Vollsteckungs-chancen zudem mutwillig (§ 114 Satz 1 Alt. 2 ZPO). 3 Hinsichtlich eines Anspruchs auf etwa zu ersetzende Verfahrens- kosten ist überdies offen, ob die Kosten einer solchen Prozessführung nach den vom Kläger zu erbringenden monatlichen Raten von 1.069,90 € die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gezogene Grenze von vier Monatsraten übersteigen (§115 Abs. 4 ZPO). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 21.01.2005 -2 0 3860/04 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 14.03.2006 - 30 U 141/05 -