Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhard und den Richter Dr. Karczewski am 1. Daher kann der Senat unter Mitwirkung abgelehnter Richter ent- Im Übrigen verbleibt es bei dem Beschluss des Senats vom 28.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 10/11 vom 1. Oktober 2012 in dem Nachlassverfahren Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhard und den Richter Dr. Karczewski am 1. Oktober 2012 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin wird verworfen. Gründe: 1 Das inhaltlich auf den Vorwurf falscher Sachbehandlung beschränkte Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, Konkrete Tatsachen, aus denen auf eine Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden könnte, hat die Antragstellerin weder mit Substanz vorgetragen noch glaubhaft gemacht, § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Befangenheit sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher kann der Senat unter Mitwirkung abgelehnter Richter ent- scheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 159/05, FamRZ 2005, 1826 unter 1). Im Übrigen verbleibt es bei dem Beschluss des Senats vom 28. August 2012. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhard Dr. Karczweski