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BGH · IV ZA 10/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZA 10/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhard und den Richter Dr. Karczewski am 1. Daher kann der Senat unter Mitwirkung abgelehnter Richter ent- Im Übrigen verbleibt es bei dem Beschluss des Senats vom 28.

Zitierte Normen: § 44 ZPO
BefangenheitRichteringründenAblehnungsgesuch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 10/11
vom 1. Oktober 2012 in dem Nachlassverfahren
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhard und den Richter Dr. Karczewski
 am 1. Oktober 2012
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin wird verworfen.
Gründe:
1	Das	inhaltlich	auf den Vorwurf falscher Sachbehandlung beschränkte
 Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, Konkrete Tatsachen, aus denen auf eine Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden könnte, hat die Antragstellerin weder mit Substanz vorgetragen noch glaubhaft gemacht, § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Befangenheit sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher kann der Senat unter Mitwirkung abgelehnter Richter ent-
scheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 159/05, FamRZ 2005, 1826 unter 1).
Im Übrigen verbleibt es bei dem Beschluss des Senats vom 28. August
2012.
Mayen	Wendt	Felsch
 Harsdorf-Gebhard
 Dr. Karczweski