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BGH · IV ZA 107/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZA 107/50

Rechtsanwalt wird dem Kläger das Armenreoht für die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - Nebenstelle Karlsruhe - vom 25. Durch das eben genannte Urteil ist die am' 13.November 1948 ver dem Standesamt geschlossene Ehe der Parteien aufgeheben werden* Beide Teile wurden für schuldig erklärt. Die Revision ist in dem Urteil nicht zugelassen. Gesuch wird die Ansicht vertreten, daß sich die Zulässigkeit der Revision trotz nicht erfolgter Zulassung aus § 547 Abs. 1 Ziff.2 ZPO. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden, weil sie weder im Wortlaut der genannten Vorschrift noch in ihrem Zusammenhang mit den anderen Vorschriften über die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Revision eine Stütze findet noch mit dem Sinn und dem Zweck der Vorschriften über die Statthaftigkeit der Revision zu vereinbaren ist. Es bestand kein Zweifel, daß sich die Vorschrift des § 547 Absi 1 a.P. nur auf Streitigkeiten über vermögensrechtliche Streitigkeiten bezog, da er von der Ausnahmevorschrift des § 546 wiederum eine Ausnahme machte und damit zu dem in § 545 ausgesprochenen Grundsätz zurückkehrte. Die Zulässigkeit ist vielmehr, abgesehen von den in §$ 545 Abs. 2 und 547 Abs. 2 n.P. genannten Fällen der unbedingten Unzulässigkeit, davon anhängig, daß eie entweder in dem Urteil d#s Oberlandesgerichts zugelassen ist, oder daß in Streitigkeiten*über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Besähwerdege- des § 547 Abs.1-, oder ist das mit der Revision angefoch-tene Urteil in einem Rechtsstreit ergangen, der einen Anspruch zu dem Gegenstand hat, für den die Landgerichte fihne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind - Ziff.2 dann findet die Revision ohne Zulassung unä%$§cksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt. das gilt aber nicht für die in Ziff.2 geregelten Fälle, wie sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift entnehmen läßt. Ansprüche, für die die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, sind nur vermögensrechtliche. Me hier gebrauchte Wendung "Ansprüche, für die die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind* ist auch im § 71 Abs. 2 GVG gebraucht» der die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für die dfc>rt aufgeführten Ansprüche, die nur vermögeusrecht-liche’ sind! begründet, und für die sonst, wenn diese Bestimmung nicht bestünde, eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte nicht gegeben wäre, wie auB den dann anzuwendenden §§ 25, 71 Abs.1 GVG gefolgert werden müßte. Bagegen ergibt sich die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für andere als vermögensrechtliche Ansprüche nicht aus § 71 Abs. 2, sondern aus Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 ZPO. nicht vermögensrechtliche Ansprache beziehen, ’dann wäre für diese der in § 5^6 ausgesprochene Grundsatz entgegen dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift vollständig durchbrochen. ZPO und 71 GVG gibt es nach dem zur Zeit im Bundesgebiet gelteAlen#' Verfahrehsrecht für Zivilrechtsstreitigkeiten keine selchen» für die eine äusschließliche sachliche Zuständigkeit der r Landgerichte - und nur um solche handelt es sich hier -nicht*gegeben wäre. Die genannte Entschei-dung und der Aufeatz von Pritsch beziehen sich zwar nicht auf die Vorschriften der ZPO, sondern auf die LVO des Präsidenten des Zentral justizamt s zur MilRegVO* Nr. 98 übei die Errichtung eines Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 17. Ihre Verwertbarkeit für das nunmehr geltend© Recht der ZPO ist aBer uribedenklich, weil die Regelung der Statthaftigkeit der Revision noch der genannten LVO bei der Neufassung der ZPO nicht nur der Sache nach, sondern auch inhaltlich übernommen wurde, \*nd die einschlägigen §§ 545, 546 und 547 ZPO n.F. den §§ 38, 29 und 30 DVO last wörtlich entsprechen. Von Bedeutung für die Auslegung des § 547 Abs. 1 Ziff.2 ZPO sind aber auch der Zweck und der Sinn der in den §§ Dieses Interesse der Gesamtheit würde aber erheblich gefährdet, wenn man aus § 547 Abs. 1 Ziff.2 entnehmen wollte, daß die Zulässigkeit der Revision in nicht Vermögens rechtlichen Streitigkeiten von einer besonderen Zulassung nicht abhängen sollte.

Zitierte Normen: § 547 ZPO § 71 GVG § 40 ZPO
VorschriftgezAnspruchLandgerichteZPORevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift,
IV ZA 107/50.
Beschluß .
In Sachen
m
des Arbeiters Gustav S
Kläger, Widerbekl., Berufungskläg., Antragsteller, Prezeßbevellmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
seine Ehefrau Elise S	geh.
in	K^p^str.
Bekl., Widerkl., Berufungsbekl., Antragsgegnerin,
 Prezeßbevellmäehtigter II, Inst. Rechtsanwalt
 wird dem Kläger das Armenreoht für die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - Nebenstelle Karlsruhe - vom 25. Oktober 1950 - 2 U 127/49 -versagt,
 Gründe:
Durch das eben genannte Urteil ist die am' 13.November 1948 ver dem Standesamt	geschlossene	Ehe	der	Parteien
 aufgeheben werden* Beide Teile wurden für schuldig erklärt. Soweit der Kläger mit der Berufung die Abweisung der Widerklage der Beklagten auf Scheidung der Ehe begehrte ist des Rechtsmitte]|zurückgewiesen worden. Die Revision ist in dem Urteil nicht zugelassen.
Der Kläger beabsichtigt, gegen dieses Urteil Revision einzulegen und bittet um Bewilligung des Armenrechts. In dem
«4^—
 
Gesuch wird die Ansicht vertreten, daß sich die Zulässigkeit der Revision trotz nicht erfolgter Zulassung aus § 547 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. i.d.F. des Art. II Ziff. 88 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung usw. vom 12. September 1950 (BGB1.S. 455) ergebe. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden, weil sie weder im Wortlaut der genannten Vorschrift noch in ihrem Zusammenhang mit den anderen Vorschriften über die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Revision eine Stütze findet noch mit dem Sinn und dem Zweck der Vorschriften über die Statthaftigkeit der Revision zu vereinbaren ist.
Die Regelung, die die Zulässigkeit der Revision durch das
 Gesetz vom 12. September 1950 erfahren hat, unterscheidet
 sich grundsätzlich von den früher geltenden Vorschriften
*
der ZPO. Nach diesen war die Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte grundsätzlich zulässig. Das ergibt sich aus § 545 ZPO. a.P. Unbedingt statthaft war sieonur gegen Urteile der Oberlandesgerichte in Arrest- und einstweiligen Verfügungssachen, §§ 545 Abs. 2, 547 Abs. 2 aaO..
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten war ihre Zulässig-. keit von der Höhe des Streitwerts abhängige § 1546 äaO., es sei denn, daß einer der in § 547 Abs. 1 Ziff. 1 und 2. ZPO geregelten Fälle vorlag. Es bestand kein Zweifel, daß sich die Vorschrift des § 547 Absi 1 a.P. nur auf Streitigkeiten über vermögensrechtliche Streitigkeiten bezog, da er von der Ausnahmevorschrift des § 546 wiederum eine Ausnahme machte und damit zu dem in § 545 ausgesprochenen Grundsätz zurückkehrte.
Nach den seit dem Inkrafttreten,des Gesetzes vom- 12. September, 19^0 selteneren Bestimmungen ist die Revision nicht ^eiir^un^ed^ngt statthaft. Die Zulässigkeit ist vielmehr, abgesehen von den in §$ 545 Abs. 2 und 547 Abs. 2 n.P. genannten Fällen der unbedingten Unzulässigkeit, davon anhängig, daß eie entweder in dem Urteil d#s Oberlandesgerichts zugelassen ist, oder daß in Streitigkeiten*über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Besähwerdege-
genstandes 6 000 DM übersteigt. Von diesem in § 546’aaö..
* \
ausgesprochenen Grundsatz macht § 547 Abs« 1 eine Ausnahme in zwei Fällen »Handelt es sich uia die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung - Ziff.1 des § 547 Abs. 1-, oder ist das mit der Revision angefoch-tene Urteil in einem Rechtsstreit ergangen, der einen Anspruch zu dem Gegenstand hat, für den die Landgerichte fihne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind - Ziff. 2 dann findet die Revision ohne Zulassung unä%$§cksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt. Es ist unbedenklich anzunehmen, daß die Bestimmung des § 547 Abs 1 Ziff. 1 aaO. sich auf Rechtsstreitigkeiten sewohl über vermögensrechtliche Ansprüche als auch über nicht vermögensrechtliche bezieht. Bas ergibt sich daraus, daß § 547 Abs. 1 eine Ausnahmevorschrift vf<n der in § 546 Abs. 1 ausgesprochenen Regel enthältj sachliche Gründe für eine gegenteilige Annahme liegen nicht vor. das gilt aber nicht für die in Ziff. 2 geregelten Fälle, wie sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift entnehmen läßt. Ansprüche, für die die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, sind nur vermögensrechtliche. Me hier gebrauchte Wendung "Ansprüche, für die die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind* ist auch im § 71 Abs. 2 GVG gebraucht» der die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für die dfc>rt aufgeführten Ansprüche, die nur vermögeusrecht-liche’ sind! begründet, und für die sonst, wenn diese Bestimmung nicht bestünde, eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte nicht gegeben wäre, wie auB den dann anzuwendenden §§ 25, 71 Abs.1 GVG gefolgert werden müßte. Bagegen ergibt sich die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für andere als vermögensrechtliche Ansprüche nicht aus § 71 Abs. 2, sondern aus Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 ZPO. Es ist sehr unwahrscheinlich, daß zwei Gesetz*?, aie miteinander in einem organischen Zusammenhang stehen wie das GVG und die ZPO, und deren Vorschriften-deshalb aufeinander abgestimmt sind, die gleiche Wendung in einem verschiedenen Sinne gebrauchen. Ber in dem
 
hier vorliegenden Armenrechtsg33uch vertretene gegentei- • lige Standpunkt würde auch zu .einem mit § 546 nicht ver- • e inbar tenErgebnis* führen#. Mr de die Vorschrift des § 547 Abst 1 Ziff# 2'aaO. cirö auch auf . nicht vermögensrechtliche Ansprache beziehen, ’dann wäre für diese der in § 5^6 ausgesprochene Grundsatz entgegen dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift vollständig durchbrochen. Denn nach den einschlägigen Vorschriften der §§ 40.Abs.2 ZPO und 71 GVG gibt es nach dem zur Zeit im Bundesgebiet gelteAlen#' Verfahrehsrecht für Zivilrechtsstreitigkeiten keine selchen» für die eine äusschließliche sachliche Zuständigkeit der r Landgerichte - und nur um solche handelt es sich hier -nicht*gegeben wäre. Die Bestimmung des § 606 ZPO kann nicht für die Richtigkeit des gegenteiligen Standpunkts ins Feld * geführt werden. Denn sie regelt nicht die hier allein in Frage kommende ausschließliche sachliche sondern zunächst nur die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Landgerichts und enthält weiter Vorschriften über die Abgrenzung der deutschen Gerichtsbarkeit von der der nichtdeutschen Gerichte, sie befaßt sich aber nicht mit der sachlichen Zuständigkeit,, die lediglich die Verteilung der ICLagesachen zwischen den Land- und den Amtsgerichten Betrifft.
Lie hier vertretene Ansicht ist auch die bisher in der Rechtsprechung und im Schrifttim einhellig vertretene, so der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in OGHBZ 1 S. 1 ff. = HJW 1947/48 Sp.421} Pritsch, MDE 1?49 S. 194 .und Blilow, SJZ 1950, S. 72'j^Vnm. 100. Die genannte Entschei-dung und der Aufeatz von Pritsch beziehen sich zwar nicht auf die Vorschriften der ZPO, sondern auf die LVO des Präsidenten des Zentral justizamt s zur MilRegVO* Nr. 98 übei die Errichtung eines Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 17. November 1947 (V0E1. BZ S.149). Ihre Verwertbarkeit für das nunmehr geltend© Recht der ZPO ist aBer uribedenklich, weil die Regelung der Statthaftigkeit der Revision noch der genannten LVO bei der Neufassung der ZPO nicht nur der Sache nach, sondern auch inhaltlich übernommen
 wurde, \*nd die einschlägigen §§ 545, 546 und 547 ZPO n.F. den §§ 38, 29 und 30 DVO last wörtlich entsprechen.
Von Bedeutung für die Auslegung des § 547 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO sind aber auch der Zweck und der Sinn der in den §§
545 ff.aaO. getroffenen Regelung der Zulässigkeit der Revision. Die Aufgabe des Revisionsgerichts beschränkt sich nicht darauf, die Richtigkeit der Gesetzesanwendung in dem einzelnen Rechtsstreit nachzuprüfen, es soll auch durch seine Rechtssprechung der Einheitlichkeit und Fortentwicklung des Rechts dienen. Diese' zweite im Interesse der Gesamtheit zu erfüllende Aufgabe des Bundesgerichtshofs erfordert aber, daß er nicht von vornherein überlastet und in der Erfüllung dieser Aufgabe gefährdet wird. So wie die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision geregelt sind, soll ein Ausgleich zwischen den Belangen des Einzelnen an der richtigen Entscheidung über den von ihm erhobenen oder bestrittenen Anspruch und denen der Gesamtheit an der Einheitlichkeit und Fortentwicklung, des Rechts geschaffen werden, Bülow, aaO« Sp. 726. Dieses Interesse der Gesamtheit würde aber erheblich gefährdet, wenn man aus § 547 Abs. 1 Ziff. 2 entnehmen wollte, daß die Zulässigkeit der Revision in nicht Vermögens rechtlichen Streitigkeiten von einer besonderen Zulassung nicht abhängen sollte. Gerade die Rechtest reitigkeiten in Ehesachen haben seiner Zeit zu einer Überlastung des Reichsgerichts beigetragen und zur Einführung des Zulassungsprinzips für Ehesachen im Ersten Teil Kap.II Art. I. Abs. 2 der VO vom 14. Juni 1932 <RGB1.I S. 285) geführt, und die heute noch beträchtliche Zahl der bei den Gerichten anhängigen Ehesachen verlangt, daß der Bundesgerichtshof im Interessejbeiner Aufgaben nur mit Rechtsstreitigkeiten befaßt wird, die wegen der darin zu entscheidenden Rechtsfragen von einer über den einzelnen Fall binaus-gehenden Bedeutung sind, und für die deshalb in dem Urteil des Berufungsgerichts der Weg für die Anrufung des Bundesgerichtshof geöffnet wird.
~ 6 -
Aas diesen Gründen 1st» wie geschehen, zu erkennen.
Karlsruhe, den 17* November 1950
Der Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
 gez. Dürig
 gez* Dr. Birnbach
 gez. Me iß
 gez. Ascher
^ alt
 gez. Baske
 Beglaubigt:
(fhc^-Q^t g 7» 'LiM, Justrfeassistenv
 dsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs.
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lefc&ftestelle des Bundesgerichtshofes Karlsruhe, den 1* Dez. 1950 IV. Zivilsenat IV ZA 107/50
Berichtigung zu dem Beschluss IV ZA 107/50 vom 17*11.1950
Bei Fertigung der beglaubigten Abschriften des Beschlusses des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 17.11.1950 sind Schreibfehler entstanden* ln den Abdrucken muss es
a)	auf i:eite 2 Abs. 2 Zeile 6 richtig heissen:
«unbedingt unstatthaft«,
b)	auf Seite 4 Zeile 3 richtig heissen:
«vereinbaren Ergebnis«.
gez.s lürber
 Justizinspektor
Beglaubigt:
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Kanzleryorsteher