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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller, argentinischer Staatsangehöriger, ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Köln vom 3« Januar 1963 von seiner Ehefrau Erika Dora die neben der argentinischen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, geschieden wordene Er beabsichtigt, im Gebiet der Bundesrepublik eine neue Ehe einzugehen« Da die argentinischen Behörden kein Zeugnis des Inhalts ausstellen, daß ein in den Gesetzen Argentiniens begründetes Hindernis für die neue Ehe nicht entgegensteht (§ 10 Abs. 1 EheG), hat der Antragsteller über den Standesbeamten der Stadt bei dem Ober landesgeriehtspräsidenten in Stuttgart einen Antrag auf Die Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerietats hat den Antrag durch Verfügung vom 17. o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23 ff EG GVG gestellt Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Stuttgart hat die Sache durch Vorlagebeschluß vom 5» Pebruar 1963 gemäß § 29 EG GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat sieht sich aus Rechtsgründen nicht in der Böge, in die Prüfung der Vorlagevoraussetsungen einzufcreton und gegebenenfalls anstelle des Oberiandesgerichts über den an sich nach § 26 EG GVG formund fristgerecht eingereichten Antrag des Antragstellers sachlich zu entscheiden. Der Oberlandesgerichtspräsident war nicht befugt, als Richter bei der Behandlung dieser Sache und an der Beschlußfassung im Zusammenhang mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung v>m 17. Es ist davon auszugehen, daß die Verfügung vom 17* Januar 1963 einen Verwaltungsentscheid des Ober landesger ic ht s or ä-sjden t e_n io S. des § 10 Abs* 2 EheG enthalt* Das hat insbesondere auch der vorlegende Senat des Oberlandesgerichts angenommen, weil sonst kein Anlaß bestanden hätte, den Antrag von 22o/28o Januar 1963 als solchen gemäß den §§ 23 ff EG GVG Bas befugte Handeln eines Mitglieds dieser Organisation ist Handeln der Behörde und damit des Oberlandesgerichtspräsidenten« Hat der Oberlandesgerichtspräsident als Verwaltungsbehörde eine Entscheidung nach Maßgabe des § 10 Abs« 2 EheG getroffen, so darf er nicht als richterliches Mitglied eines Senats des Oberlandesgerichts, der über einen Antrag nach den §§ 2 ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, v/irken kann der Wege der ihm übertrag öffentlichen Gewalt einen Verwaltungsakt erlassen oder bei seinem Erlaß aitgewirkt hat, über dessen Rechtmäßigkeit gerade in dem gerichtlichen Verfahren zu befinden ist* Der Oberlandesge-richtspräsident in Stuttgart mußte sich daher der Mitwirkung als Richter in dem Verfahren nach den §§ 23 ff EG GVG Dieser würde nicht durch eine auf § 29 Abs, 1 EG GVG beruhende Entscheidung des Senats behoben 0 Vielmehr würde eine solche Entscheidung, die nur durch eine Vorlage des Oberlandesgerichts veranlaßt werden kann, in ihrer Grundlage selbst rechtsfehlerhaft sein* tim dies zu vermeiden, war die Sache daher ohne nähere Prüfung an das Oberlandesgericht zurückzugeben o

Zitierte Normen: § 10 EheG § 29 EG
GeschäftEGaaOGVGStuttgartOberlandesgerichts

Volltext der Entscheidung

ln der Justizverwaltungssache
.Rechtsanwälte X)res
 in
hat der IV* Zivilsenat des Bundesger ichtshofs unter Mitwirkung
 des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesiichter Raske,
*
Y/ilden, Loewenheim und Dr« Graf
 in der Sitzung vom 19* April 1963
beschlossen:
*
Die Sache wird an den 1, Zivilsenat des Oberlandes-gerichts in Stuttgart zurückgegeben*
*
G r ü n d.e :
Der Antragsteller, argentinischer Staatsangehöriger,
 ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Köln
 vom 3« Januar 1963 von seiner Ehefrau Erika Dora
 die
neben der argentinischen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, geschieden wordene Er beabsichtigt, im Gebiet der
 Bundesrepublik eine neue Ehe einzugehen« Da die argentinischen Behörden kein Zeugnis des Inhalts ausstellen, daß ein in den Gesetzen Argentiniens begründetes Hindernis für die neue Ehe nicht entgegensteht (§ 10 Abs. 1 EheG), hat der Antragsteller
 über den Standesbeamten der Stadt
 bei dem Ober
 landesgeriehtspräsidenten in Stuttgart einen Antrag auf
2
Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt (§ 10 Abs. 2 EheG).
Die Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerietats hat den Antrag durch Verfügung vom 17. Januar 1963 abgelehnt Der Antragsteller hat gegen die ablehnende Verfügung am
22
Januar 1963 zu Protokoll des U
VI
kundsbeamt
 der Geschäfts
 stelle des 1
o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Antrag auf
 gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23 ff EG GVG gestellt
*
ain gleichlautender Antrag seiner Verfahrensbevollmächtigten ist am 28o Januar 1963 eingegangen.
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Stuttgart hat die Sache durch Vorlagebeschluß vom 5» Pebruar 1963 gemäß § 29 EG GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Bas Oberlandesgericht möchte die vom Antragsteller nachgesuchte Befreiung befürworten und eine entsprechende
 Anweisung erteilen. Es sieht sich daran jedoch durch den
*
Beschluß des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 3« September
1962 (Die Justiz, 1962, 291) gehindert. Beim Erlaß des
*
Vorlagebeschlusses hat der Oberlandesgerichtspräsident in
*
Stuttgart als Vorsitzender mitgewirkt.
Der Senat sieht sich aus Rechtsgründen nicht in der Böge, in die Prüfung der Vorlagevoraussetsungen einzufcreton
 und gegebenenfalls anstelle des Oberiandesgerichts über
%
den an sich nach § 26 EG GVG formund fristgerecht eingereichten Antrag des Antragstellers sachlich zu entscheiden.
0
Denn der Vorlagebeschluß ist unter Verletzung zwingender
«
Rechtsgrundsätze äustandegekommen und kann deshalb keine gesetzliche Grundlage für eine Entscheidung des Senats
 bilden. Der Oberlandesgerichtspräsident war nicht befugt, als Richter bei der Behandlung dieser Sache und an der Beschlußfassung im Zusammenhang mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung v>m 17. Januar 1963
mitzuwirken.	j
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3
Es ist davon auszugehen, daß die Verfügung vom 17* Januar 1963 einen Verwaltungsentscheid des Ober landesger ic ht s or ä-sjden t e_n io S. des § 10 Abs* 2 EheG enthalt* Das hat insbesondere auch der vorlegende Senat des Oberlandesgerichts angenommen, weil sonst kein Anlaß bestanden hätte, den Antrag
 von 22o/28o Januar 1963 als solchen gemäß den §§ 23 ff EG GVG
anzusehen und in die Sachprüfung einzutreten*
Dieser Auffassung steht nicht entgegen, daß die Verfügung
P
von der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts erlassen
 und
ii
 sog
im Auftrag'* unterzeichnet ist« Die Einrichtung von Verwaltungsabteilungen bei den Oberlandesgerichten
 Stuttgart und Karlsruhe beruht auf der VO der Vorläufigen
 Regierung des Landes
(Ges*Bl
S
 84)

+
Baden-Württemberg vom 8* Juni 1955 die sich ihrerseits auf das Überleitungs
1
der VO des Justizministers des Landes Baden-Württemberg über
 gesetz vom 15* Mai 1952 (Ges.Bl* 3* 3) stützt. Nach
 die Dienstaufsicht vom 1* Juli 1953 (Ges.Bl
s
94fi sind
 für die Übertragung von Aufgaben der Justizverwaltung,
 insbesondere auch der Dienstaufsicht über die Justizbehörden,
♦
die §§ 13 bis 16 der VO zur einheitlichen Regelung der
 Gerichtsverfassung vom 20* März 1935 {RGBl I
9
8
403) in
 de

in der Anlage ersichtlichen Fassung maßgebend* Nach de
 in der Anlage dor VO vom 1. Juli 1953 (aaO) enthaltenen 13 aaO haben u* a* die Präsidenten der Gerichte nach
*
näherer Anordnung des Justizministers die ihnen zugewiesenen
 Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen* Sie können die
* *
ihrer Dienstaufsicht unterstellten Beamten zu den Geschäften
*
*
der Justizverwaltung heranziehen* Insofern sind nicht nur
«
Beamte, sondern auch Richter erfaßt * Das ergibt sich
 aus
14 Nr* o aaO in Verbindung mit
1p aaO, zu demal in der
 letztgenannten Vorschrift für die in
13 aaO Gezeichneten
 Beamten eine Unterscheidung in richterliche und nichtrichter
 liehe Beamte getroffen worden ist*
Werden von diesen Richtern oder Beamten Verwaltungsband-
lungen im,Auftrag des Oberlandesgerichtspräsidenten
 und
dessen Namen im Rahmen aes ihnen übertragenen Verwaltungs
 geschäftsbereiehes vorgenommen, so handelt es sich um solche
 des Oberlandesgerichtspräsiden
 Nach
1
aaO sind die
 Präsidenten als physische Personen Behörden i
S
des
 Verv/altungsrechts und sie
 llen diese nach außen hin dar
 Sie sind nicht verpflichtet, die Geschäfts persönlich wahr
 Zunahmen« Vielmehr können
 sie
sich im Rahmen des Erlaubten
13 letzter Halbsatz aaO) eine
 Organisation
zur Rrlegigung der Geschäfts schaffen (vgl« dazu Forsthoff,
 Verwaltungsrecht, 8
0
Auf 1
?
s
286 ff). Bas befugte Handeln
 eines Mitglieds dieser Organisation ist Handeln der Behörde und damit des Oberlandesgerichtspräsidenten«
Hat der Oberlandesgerichtspräsident als Verwaltungsbehörde eine Entscheidung nach Maßgabe des § 10 Abs« 2 EheG getroffen,
 so
darf er nicht als richterliches Mitglied eines Senats des
 Oberlandesgerichts, der über einen Antrag nach den §§ 2
7
J
ff
EG GVG zu befinden hat, mitwirken« Bas ergibt sich allein
 aus
S
inn und Zweck des mit den §§ 23 ff EG GVG verfolgt
 gerichtlichen Prüfungsverfahrens«Nach
23 EG GVG ist die
 angerufene gerichtliche Entscheidung Uber die
 des Justizverwaltungsakts zu treffen« Gemäß § 24 EG GVG
ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig,
*
sofern es sich darum handelt, daß der Antragsteller durch die
 Maßnahme der
 Justizverwaltung oder ihre Ablehnung oder ihre
 Unterlassung in seinen Hechten verletzt ist. Nur darauf er streckt sich das richterliche PrUfungsverfabren« Es ist daher eine unmittelbare Folge des sieb aus Art« 19 Abs« 4 GG er
 gebenden, verfassungsmäßig garantierten Grundsatzes
9
daß
 demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen
 Rechten verletzt ist, der Rechtsweg offensteht
 Bei d
den ordentlichen Gericht
 hi
nach
25 SG GVG den Oberlandesgerichten - Übertragenen Aufgabe,
 die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten zu prüfen
9
handelt
 es
sich um eine Obliegenheit, die sowohl innerlich
 al
o
auch äußerlich von den Aufgaben der Justizverwaltung
 streng zu trennen ist» Insbesondere gebieten es die Grund
 atze der Gewaltenteilung sowie d
aus Art» 97 GG zu ent
 nehmenden besonderen richterlichen Aufgaben, daß in dem Ver fahren nach den §§ 23 ff EG GVG niemand als Richter mit-
v/irken kann
 der
Wege der ihm übertrag
 öffentlichen
Gewalt einen Verwaltungsakt erlassen oder bei seinem Erlaß aitgewirkt hat, über dessen Rechtmäßigkeit gerade in dem gerichtlichen Verfahren zu befinden ist* Der Oberlandesge-richtspräsident in Stuttgart mußte sich daher der Mitwirkung
 als Richter in dem Verfahren nach den §§ 23 ff EG GVG
o
nt
 halten
Der Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts vom 5* Sebruai 1963 leidet somit an einem grundlegenden rechtlichen Mangel*
1
*
Dieser würde nicht durch eine auf § 29 Abs, 1 EG GVG beruhende
 Entscheidung des Senats behoben 0 Vielmehr würde eine solche
*
Entscheidung, die nur durch eine Vorlage des Oberlandesgerichts veranlaßt werden kann, in ihrer Grundlage selbst rechtsfehlerhaft sein* tim dies zu vermeiden, war die Sache
 daher ohne nähere Prüfung an das Oberlandesgericht zurückzugeben o
6
*
Das Oberlandesgericbt ist nicht gehindert 9 in ordnungsmäßiger Besetzung abermals die Vorlage an den Bundesgerichtshof zu beschließen? falls es bei der erneuten Sachprüfung v/iederum zu einer von der des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweichenden Rechtsauffassung gelangt*
Senatspräsident Raske Wilden Dr»Loewenheim Dr.Graf
 Ascher ist infolge Erkrankung verhindert zu
 unterschreiben
Raske
\