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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. 1 Der Senat legt die sofortige Beschwerde des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus, durch den das Oberlandesgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat. 3 Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht eröffnet. Gemäß § 29 Abs.4 EGGVG, § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs 4 Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 29 EGGVG § 567 ZPO
MayensofortigZPOBeschwerdeRechtsbeschwerdestatthaftZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV AR(VZ) 5/14
BESCHLUSS
vom 19. November 2014 in der Sache
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 19. November 2014 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 15. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der Senat legt die sofortige Beschwerde des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus, durch den das Oberlandesgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
2	Die sofortige Beschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.
3	Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht eröffnet. Gemäß § 29 Abs. 4 EGGVG, § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs
 
- nur - statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsgerichte oder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte können hingegen ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (s. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 133 GVG; s. auch Zöller/ Heßler, ZPO 30. Aufl. § 567 Rn. 38).
4	Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn
 dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht die Zivilprozessordnung ausnahmslos nicht vor.
Mayen	Wendt	Felsch
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanz:
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.10.2014 - 2 VA 4/14 -