Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 27. Mai 2002 ist nicht statthaft, weil im Verfahren auf Erlaß von Gerichtskosten eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach dem Gesetz ausgeschlossen ist (Art. XI § 1 Abs. 2 Satz 3 KostÄndG i.V. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 18. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 18. Eine außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz nicht mehr statthaft (BGH, Beschluß vom 7. Zwar werden im Verfahren über die Beschwerde nach Art. XI § 1 Abs. 2 Satz 3 KostÄndG i.V.
BUNDESGERICHTSHOF IV AR(VZ) 3/02 BESCHLUSS vom 27. November 2002 in dem Verfahren Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 27. November 2002 beschlossen: Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 2002 und vom 18. Juni 2002 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 4.302,05 DM/2.199,60 € Gründe: 1. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2002 ist nicht statthaft, weil im Verfahren auf Erlaß von Gerichtskosten eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach dem Gesetz ausgeschlossen ist (Art. XI § 1 Abs. 2 Satz 3 KostÄndG i.V. mit § 14 Abs. 3 Satz 4 KostO). 2. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 18. Juni 2002 ist, soweit sie die Richterablehnung betrifft, als Rechtsbeschwerde zu werten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 46 Rdn. 14a). Sie ist unzulässig, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht für den vorliegenden Fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 3. Eine außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz nicht mehr statthaft (BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577). 4. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zwar werden im Verfahren über die Beschwerde nach Art. XI § 1 Abs. 2 Satz 3 KostÄndG i.V. mit § 14 Abs. 7 KostO Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde eindeutig nicht statthaft ist (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Terno Wendt Seiffert Dr. Kessal-Wulf Ambrosius