Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf am 22. Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluß vom 18. November 2002 festgesetzte Streitwert errechnet sich aus den Gerichtskosten, deren Erlaß der Antragsteller begehrt und die Gegenstand des zurückweisenden Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 22.
BUNDESGERICHTSHOF IV AR(VZ) 3/02 BESCHLUSS vom 22. Januar 2003 in dem Verfahren Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf am 22. Januar 2003 beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluß vom 18. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Gründe: Der im Senatsbeschluß vom 27. November 2002 festgesetzte Streitwert errechnet sich aus den Gerichtskosten, deren Erlaß der Antragsteller begehrt und die Gegenstand des zurückweisenden Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 22. Juni 2001 sind. Ob in einem anderen Verfahren beim Amtsgericht die Prozeßfähigkeit des Antragstellers in Zweifel gezogen wird, ist unerheblich. Die prozessuale Kostentragungspflicht betrifft auch die prozeßunfähige Partei (BGHZ 121,397, 399). Zu weiteren Ausführungen gibt die Gegenvorstellung keinen Anlaß. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch