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BGH

Gericht: BGH

September 1996 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 GesO eingestellt, weil sich aufgrund eines Gutachtens und weiterer Ermittlungen in dem zunächst eröffneten Verfahren ergeben hatte, daß die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können. Das Oberlandesgericht Brandenburg ist der Auffassung, den Antragstellern sei grundsätzlich die Einsicht in die gesamte Akte einschließlich des Gutachtens zu gewähren. EGGVG zu entscheiden, sieht sich das Oberlandesgericht durch die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (Beschluß vom 10. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat die Sache deshalb nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 1. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 2 9 Abs. 1 Satz 2 EGGVG gehört, daß das vorlegende Oberlandesgericht von einer aufgrund des § 23 EGGVG ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Der Bundesgerichtshof ist zwar an die Auffassung des Oberlandesgerichts gebunden, daß es einer Stellungnahme zu der von diesem herausgestellten Rechtsfrage bedarf.Er hat jedoch zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abweichungsfall vorliegt. Außerdem muß die Rechtsauffassung, von der das Oberlandesgericht abweichen will, auch für die vorausgegangene Entscheidung des anderen Gerichts erheblich gewesen sein, sie muß die Grundlage jener Entscheidung gebildet haben. Es genügt auch nicht, daß die Rechtsfrage in der anderen Entscheidung sonst eine von der Auffassung des vorlegenden Gerichts abweichende Beurteilung erfahren hat. Die Rechtsfrage, ob der Gemeinschuldner vor der Gewährung von Akteneinsicht anzuhören ist, haben die Oberlandesgerichte Köln, Frankfurt, Braunschweig und Naumburg nicht beantwortet, sie wird weder erörtert noch überhaupt angesprochen. Den Beschlüssen der anderen Oberlandesgerichte läßt sich nicht entnehmen, daß die Frage des rechtlichen Gehörs des Gemeinschuldners für diese Gerichte von entscheidungserheblicher Bedeutung war. Soweit in den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt und Naumburg die Ansicht vertreten wird, der Einsichtnehmende habe nur glaubhaft zu machen, daß er für den Fall der Verfahrenseröffnung Konkursgläubiger gewesen wäre, bezieht sich dies erkennbar allein auf das rechtliche Interesse des Antragstellers.

Zitierte Normen: § 19 BRAGO § 29 EGGVG § 28 FGG § 29 EGGVG § 299 ZPO
RechtsfrageEGGVGOberlandesgerichtGutachtenBeschlußGemeinschuldnerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV AR(VZ) 2/97
vom 18. Februar 1998 in dem Verfahren
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
 am 18. Februar 1998
beschlossen:
Die Sache wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe:
I. Die Antragsteller haben durch Vorlage der Kopie eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 19 BRAGO glaubhaft gemacht, daß sie Gläubiger der Z.E. Handeis-GmbH (Gemeinschuldnerin) sind. Durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. September 1996 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 GesO eingestellt, weil sich aufgrund eines Gutachtens und weiterer Ermittlungen in dem zunächst eröffneten Verfahren ergeben hatte, daß die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können. Zur Prüfung, ob pfändbare Forderungen der Gemeinschuldnerin existieren, baten die Antragsteller mit Schreiben vom 4. November 1996 um Übersendung der Akten oder Einsicht an
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Amtsstelle. Der Direktor des Amtsgerichts lehnte es ab, die gesamte Akte oder das vollständige Gutachten zu übersenden. Er verwies die Antragsteller darauf, entsprechend dem von ihnen nachgewiesenen rechtlichen Interesse konkrete Fragen zu stellen, auf die durch Übersendung von Teilakten bzw. Auszügen geantwortet werde. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG beantragt.
Das Oberlandesgericht Brandenburg ist der Auffassung, den Antragstellern sei grundsätzlich die Einsicht in die gesamte Akte einschließlich des Gutachtens zu gewähren. Die Glaubhaftmachung der Konkursgläubigereigenschaft allein genüge für das Akteneinsichtsrecht jedoch nicht. Vielmehr sei der Schuldner von dem Antrag auf Akteneinsicht zu informieren und ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Über die Begründetheit des Antrags nach §§ 23 ff. EGGVG zu entscheiden, sieht sich das Oberlandesgericht durch die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (Beschluß vom 10. Februar 1988, MDR 1988,	502	=	KTS	1989,
439), Frankfurt (Beschluß vom 13. Dezember 1995, MDR 1996, 379), Naumburg (Beschluß vom 29. Oktober 1996, ZIP 1997, 895) und Braunschweig (Beschluß vom 8. November 1996, ZIP 1997,	894) gehindert. Diese stellten lediglich auf die
 Glaubhaftmachung der Konkursgläubigereigenschaft ab, ohne die Akteneinsicht von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat die Sache deshalb nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
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II. Die Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Die Vorlage ist nicht zulässig.
1. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 2 9 Abs. 1 Satz 2 EGGVG gehört, daß das vorlegende Oberlandesgericht von einer aufgrund des § 23 EGGVG ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Der Bundesgerichtshof ist zwar an die Auffassung des Oberlandesgerichts gebunden, daß es einer Stellungnahme zu der von diesem herausgestellten Rechtsfrage bedarf. Er hat jedoch zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abweichungsfall vorliegt. Das Erfordernis der Abweichung bedeutet einmal, daß die begehrte Stellungnahme für die zu treffende Entscheidung des Falles erheblich sein muß. Außerdem muß die Rechtsauffassung, von der das Oberlandesgericht abweichen will, auch für die vorausgegangene Entscheidung des anderen Gerichts erheblich gewesen sein, sie muß die Grundlage jener Entscheidung gebildet haben. In der Entscheidung ausgesprochene Empfehlungen reichen nicht aus. Es genügt auch nicht, daß die Rechtsfrage in der anderen Entscheidung sonst eine von der Auffassung des vorlegenden Gerichts abweichende Beurteilung erfahren hat. Vielmehr muß die Entscheidung auf der anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Dabei genügt es allerdings, wenn die strittige Rechtsfrage in jener Entscheidung erörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluß war. Diese vom Bundesgerichtshof in ständiger Recht-
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sprechung (Beschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88 -NJW 1989, 668 f. m.w.N.) für die Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG angewandten Grundsätze gelten auch für die Vorlage nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG (BGHZ 77, 209, 211). Beide Verfahren dienen in gleicher Weise dazu, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern.
2. An dem Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage für die vorangegangenen Entscheidungen fehlt es hier. Die Rechtsfrage, ob der Gemeinschuldner vor der Gewährung von Akteneinsicht anzuhören ist, haben die Oberlandesgerichte Köln, Frankfurt, Braunschweig und Naumburg nicht beantwortet, sie wird weder erörtert noch überhaupt angesprochen. Sie haben damit keine von der Auffassung des Vorlagegerichts abweichende Entscheidung i.S. von § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG getroffen. Den Beschlüssen der anderen Oberlandesgerichte läßt sich nicht entnehmen, daß die Frage des rechtlichen Gehörs des Gemeinschuldners für diese Gerichte von entscheidungserheblicher Bedeutung war. In dem Fall, der dem Beschluß des Oberlandesgerichts Braunschweig zugrunde liegt, ist im Verwaltungsverfahren auch der Versuch unternommen worden, der Gemeinschuldnerin durch Übersendung des (nicht zustellbaren) Akteneinsichtsantrags rechtliches Gehör zu gewähren. In diesem Beschluß wird nach Bejahung des rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht außerdem zutreffend darauf hingewiesen, daß der dortige Antragsgegner bei seiner Ermessensentscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und insbesondere zu prüfen habe, ob
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berechtigte Geheimhaltungsbedürfnisse der Gemeinschuldnerin der uneingeschränkten Einsicht in das Gutachten entgegenstehen. Eine ermessensfehlerfreie Interessenabwägung setzt aber voraus, daß dem Gemeinschuldner im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Gelegenheit gegeben wird, sein Geheimhaltungsinteresse geltend zu machen. Soweit in den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt und Naumburg die Ansicht vertreten wird, der Einsichtnehmende habe nur glaubhaft zu machen, daß er für den Fall der Verfahrenseröffnung Konkursgläubiger gewesen wäre, bezieht sich dies erkennbar allein auf das rechtliche Interesse des Antragstellers. Nur wenn dieses gegeben ist, ist der Weg für eine Ermessensentscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO überhaupt erst eröffnet.
Terno
 Seiffert
Dr. Schmitz
 Römer
Dr. Schlichting