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BGH

Gericht: BGH

Zur Entscheidung über das Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Das Rechtsmittel ist nicht als Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. EGGVG sind nach § 29 Abs. 2 EGGVG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Beschwerdeverfahren anzuwenden. Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht eine Anrufung des Bundesgerichtshofs außer im Wege der Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG nicht vor (vgl. S. 1887 ff.) nichts geändert; vielmehr ist nach der Gesetzesbegründung eine Reform des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren Vorbehalten (BT-Drucks. Die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO ist daher im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht statthaft (vgl. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann auch nicht mit der außerordentlichen Beschwerde angegriffen werden. 9 Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. 1887, 1902 ff.) ist ein außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof bei "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidungen insbesondere wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, auf das sich die Antragsstellerin beruft, nicht mehr gegeben (vgl. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist vielmehr endgültig, wie sich aus § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ergibt.

Zitierte Normen: § 29a FGG Art. 2 GG § 574 ZPO § 28 FGG § 574 ZPO § 29 EGGVG
EGGVGRechtsmittelAntragsstellerinZBZustellungOberlandesgerichts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV AR NZ) 2/07
BESCHLUSS
vom 28. März 2007 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke
 am 28. März 2007
beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. September 2006 wird auf Kosten der Antragsstellerin als unzulässig verworfen.
Wert: 500.000 €
Gründe:
1	I. Die Antragsstellerin wendet sich gegen die Zustellung einer vor einem US-amerikanischen Gericht eingereichten Sammelklage (Class Action).
2	Die Zustellung war vom Antragsgegner mit Bescheid vom 25. November 2003 angeordnet worden. Dagegen hat die Antragsstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gestellt, der vom Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14. September 2006 zurückgewiesen wurde.
 
3	Gegen	den Beschluss des Oberlandesgerichts erhob die Antrags-
stellerin Gegenvorstellung und Anhörungsrüge nach §§ 29a FGG, 321a ZPO. Zugleich legte sie außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ein. Sie macht unter anderem geltend, die Zustellung der Klageschrift würde sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip und aus Artt. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG verletzen.
4	Mit	Beschluss	vom	1.	Februar 2007 hat das Oberlandesgericht die
 erhobene Gegenvorstellung als unzulässig verworfen und die Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
5	II. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
6	1. Das Rechtsmittel ist nicht als Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft.
7	In einem wie hier gegebenen Verfahren zur Überprüfung von Justizverwaltungsakten im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG sind nach § 29 Abs. 2 EGGVG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Beschwerdeverfahren anzuwenden. Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht eine Anrufung des Bundesgerichtshofs außer im Wege der Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG nicht vor (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2005 -IV ZB 12/05-m.w.N.). An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
 
 S. 1887 ff.) nichts geändert; vielmehr ist nach der Gesetzesbegründung eine Reform des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren Vorbehalten (BT-Drucks. 14/4722 S. 69). Die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO ist daher im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2002 -V ZB 61/02 - NJW-RR 2003, 644 f.; vom 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726 f.; vom 30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 f.; vom 28. September 2006 - V ZB 105/06 - NJW 2007, 158 unter III 2).
8	2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann auch nicht mit der außerordentlichen Beschwerde angegriffen werden.
9	Nach	der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Gesetz
 zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist ein außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof bei "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidungen insbesondere wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, auf das sich die Antragsstellerin beruft, nicht mehr gegeben (vgl. BGHZ 150, 133, 135 ff.; BVerwG NJW 2002, 2657).
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist vielmehr endgültig, wie sich aus § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ergibt.
Seiffert
 Wendt	Dr.	Kessal-Wulf
 Felsch
Dr. Franke
 Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2006 - 10 VA 1/04 -