Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 11. Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. § 29 Abs.3 EGGVG verweist für das Prozeßkostenhilfeverfahren auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Halbsatz ZPO ist die Beschwerde des Antragstellers hier schon deshalb nicht statthaft, weil Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren begehrt wird, in dem gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG der Rechtszug zu dem Beschwerde- oder Berufungsgericht von vornherein nicht eröffnet ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IV AR(VZ) 1/05 BESCHLUSS vom 11. Mai 2005 in der Justizverwaltungssache hier: Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 11. Mai 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Antragsteller beabsichtigt, im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG die Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgerichts für 2004 überprüfen zu lassen und begehrt hierfür Prozeßkostenhilfe. Das Oberlandesgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen, weil es keine Erfolgsaussicht biete. 2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft. Das für das Beschwerdeverfahren gestellte Prozeßko- stenhilfegesuch ist mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückzuweisen. § 29 Abs. 3 EGGVG verweist für das Prozeßkostenhilfeverfahren auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. In entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ist die Beschwerde des Antragstellers hier schon deshalb nicht statthaft, weil Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren begehrt wird, in dem gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG der Rechtszug zu dem Beschwerde- oder Berufungsgericht von vornherein nicht eröffnet ist (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03 - veröffentlicht in juris). Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke