An dieser Entscheidung sieht »ich das Oberlandesgericht Braunschweig durch einen BeschluB des Oberlandesgerichts Celle vom 25« Juni 1962 - 5 VA 3/62 (»JW 1962, 2o12 = FamRZ 1963, 91 - StAZ 1963, 66) - gehindert« Hach der Auffassung dieses Berichts kann einer katholischen Spanierin, die in Deutschland einen geschiedenen Deutschen heiraten will, die Befreiung nicht erteilt werden,, weil der beabsichtigten Eheschließung das gemäß Art« 13 EGBGB zu beachtende Ehehindernis des bestehenden Ehebandes entgegen steht« Das Oberlandesgericht Braunschweig hat daher die Sache gemäß § 29 Abs« 1 Sate 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt« Stimmung sind gegeben« Die erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 25» Juni 1962 ist auf Grund des § 23 EGGVG ergangen und beruht auf der vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführten, von ihm jedoch nicht gebilligten Rächtsauffaesung. Der Senat hat in dam zu dem Abdruck in dar amtlichen Sammlung vorgesehenen Beschluß vom 12« Februar 1964 - IV AR (VZ) 39/63 - ausgesprochen, daß einem Spanier katholieohen Glaubens, der in Deutschland eine Deutsche heiraten will, deren erste Ehe mit einem Deutschen durch ein deutsches Soheidungsurteil geschieden worden ist, Befreiung von der Beibringung des EhefähigksitszeugnisseB bei*.«I»ebzeiten des ersten Ehemannes nicht erteilt werden kann, sofern diese erste Ehe nach kanonischem und damit auch nach spanischem Recht wirksam zustande gekommen war« Gleiches hat zu gelten, wenn eine katholische Spanierin in Deutschland einen geschiedenen Deutschen heiraten will (vgl« Beschluß Vom gleichen Tage IV AB (VS) 4o/63). Der Senat hat in dieser Entscheidung dargelegt, daß die Anwendung spanischen Rechts, für das die Bestimmungen des kanonischen Rechts Uber die Unauflöslichkeit der Ehe maßgebend sind, nicht nach Art« Von der Sicht dieser Rechtsauffassung aus ist die Sache noch nicht spruchreif« Das Ehehindsrnis des impedimentum ligaminis besteht nach, kanonischem und damit auch nach spanischem Recht nur, wenn die erste Ehe des Verlobten der Antragstellerin nach kanonischem Recht wirksam zustande gekommen ist und die geschiedene erste Brau des Verlobten noch lebt« Von letzterer Tatsache geht der angefochtene Bescheid ersichtlich aus« Jedoch sind keine Feststellungen darüber getroffen, ob die erste Ehe dee Verlobten rechts- Der Oberlandesgerichtspräsident hätte daher Feststellungen in dieser Richtung treffen müssenp Er hat dies unterlassen und die erbetene Befreiung ohne Rücksicht darauf, ob die erste Eho des Verlobten der Antragstellerin naoh spanischem Recht als wirksam zustande gekommen anzusehen ist und folglich das impedimentum ligaminis begründet, versagt« Bar angegriffene Bescheid ist aus diessm Grunde rechtswidrig und verletzt insoweit die Antragstellerin in ihrem Recht auf Eheschließung« Gemäß § 28 Abs» 2 Satz 2 EGGVG ist zugleich die Verpflichtung des Oberlandesgerichtapräsidenten auszusprechen, die Antragstellerin unter Beachtung der Gründe dieser Entscheidung erneut zu bescheiden»
IV AE (TZ) 45/63 2522 041 Beschluß In der JustizVerwaltungssache der spanischen Staatsangehörigen Maria Margaix C iHHBi Straße Antragatelierin, betreffend die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeits-zeugnisseo hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlagebeschluß des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunsohweig vom Io« Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johanneen* Wüstenberg, Maaß und Br« Graf in der Sitzung vom 13« März 1964 beschlossen: I © Der Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Braunschweig vom 12» September 1963 wird aufgehoben« II« Der Oberlandesgerichtsprösident in Braunschweig ist verpflichtet;, die Antragstellerin nach Maßgabe der nachstehend dargelegten Rechtsauffae-sung erneut zu bescheiden» Gründe: I« Bie am 0» 194o in Provinz VflHB/Spanien, geborene Antragstellerin ist spanische Staatsangehörige und katholischen Bekenntnisses. Sie hält sich, in auf und will mit dem dort wohnhaften, am 1938 gebore- nen Baggerfahrer Fritz Wolfgang BziMi die Ehe eingehen. Bxfl^P ist deutscher Staatsangehöriger und evangelischen Bekenntnisses. Seine erste Ehe ist geschieden. Die Antragstellerin hat bei dem Oberlandesgerichtepräsidenten in Braunsohweig beantragt, ihr gemäß § Io Abs. 2 EheG Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitezeug-nisses zu erteilen. Der Oberlandesgerichtspräsident hat mit Bescheid vom 12. September 1963 den Antrag abgelehnt. Dieser Bescheid ist der Antragstellerin am 13» September 1963 zugestellt worden. Mit einem am 24. September 1963 beim Oberlandesgericht Braunschweig eingegangenen Schreiben hat die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt. XI. x 1 Das Oborlandesgericht in Braunschweig möchte dem Antrag stattgeben. Es geht davon aus, daß das in Spanien maßgebende kanonische Hecht keine Scheidung einer einmal gUltig geschlossenen Ehe kennt, der beabsichtigten Eheschließung somit das Hindernis des bestehenden Ehebandes entgegensteht. Nach seiner Auffassung ist jedoch die Hechtswirksamkeit einer von deutschen Gerichten ausgesprochenen Scheidung eines Deutschen eine selbständige, nach deutschem Hecht zu beurteilende Vorfrage, die weder von deutschen Behörden noch von deutschen Gerichten verneint werden darf. Es erblickt in der Nichtanerkennung der Hechtewirkeamkeit einer in Deutschland.ausgesprochenen Scheidung deutscher Staatsangehöriger einen unzulässigen Übergriff in die deutsche Personalhpbeit, den anzuerkennen nicht im Zweck ~ 3 - dee deutschen Rechts liegen könne. An dieser Entscheidung sieht »ich das Oberlandesgericht Braunschweig durch einen BeschluB des Oberlandesgerichts Celle vom 25« Juni 1962 - 5 VA 3/62 (»JW 1962, 2o12 = FamRZ 1963, 91 - StAZ 1963, 66) - gehindert« Hach der Auffassung dieses Berichts kann einer katholischen Spanierin, die in Deutschland einen geschiedenen Deutschen heiraten will, die Befreiung nicht erteilt werden,, weil der beabsichtigten Eheschließung das gemäß Art« 13 EGBGB zu beachtende Ehehindernis des bestehenden Ehebandes entgegen steht« * . ' Das Oberlandesgericht Braunschweig hat daher die Sache gemäß § 29 Abs« 1 Sate 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt« Die Voraussetzungen ftlr eine Vorlage nach dieser Be* Stimmung sind gegeben« Die erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 25» Juni 1962 ist auf Grund des § 23 EGGVG ergangen und beruht auf der vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführten, von ihm jedoch nicht gebilligten Rächtsauffaesung. Der Bundesgerichtshof ist daher nach $ 29 Abs« 1 Satz 3 EGGVG zur Entscheidung berufen« i III. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage bereits entschieden. Der Senat hat in dam zu dem Abdruck in dar amtlichen Sammlung vorgesehenen Beschluß vom 12« Februar 1964 - IV AR (VZ) 39/63 - ausgesprochen, daß einem Spanier katholieohen Glaubens, der in Deutschland eine Deutsche heiraten will, deren erste Ehe mit einem Deutschen durch ein deutsches Soheidungsurteil geschieden worden ist, Befreiung von der Beibringung des EhefähigksitszeugnisseB bei*.«I»ebzeiten des * % ersten Ehemannes nicht erteilt werden kann, sofern diese erste Ehe nach kanonischem und damit auch nach spanischem Recht wirksam zustande gekommen war« Gleiches hat zu gelten, wenn eine katholische Spanierin in Deutschland einen geschiedenen Deutschen heiraten will (vgl« Beschluß Vom gleichen Tage IV AB (VS) 4o/63). Der Senat hat in dieser Entscheidung dargelegt, daß die Anwendung spanischen Rechts, für das die Bestimmungen des kanonischen Rechts Uber die Unauflöslichkeit der Ehe maßgebend sind, nicht nach Art« 3o EGBGB ausgeschlossen ist« An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch angesichts der Erwägungen des vorlegehden Oberlandesgerichts, die der Senat in seinen vorerwähnten Beschlüssen bereits erörtert hat, fest« Von der Sicht dieser Rechtsauffassung aus ist die Sache noch nicht spruchreif« Das Ehehindsrnis des impedimentum ligaminis besteht nach, kanonischem und damit auch nach spanischem Recht nur, wenn die erste Ehe des Verlobten der Antragstellerin nach kanonischem Recht wirksam zustande gekommen ist und die geschiedene erste Brau des Verlobten noch lebt« Von letzterer Tatsache geht der angefochtene Bescheid ersichtlich aus« Jedoch sind keine Feststellungen darüber getroffen, ob die erste Ehe dee Verlobten rechts- wirksam zustande gekommen ist. In Betracht kann hier die • ' ♦ Richtigkeit der Ehe wegen Formmangels kommen. Rach dem in Spanien maßgebenden kanonischem Recht (Can 1o94 in Verbindung mit Can 1o99 § 1 Nr» 1 C I C) ist dann, wenn auch nur ein Verlobter Katholik ist, zur Gültigkeit der Ehe erforderlich, daß sie in der sog. tridentinisohen Rorm, nämlich vor einem - zuständigen - katholischen Geistlichen und in Gegenwart von zwei Zeugen, geschlossen wird. Ist die erste Frau dos Verlobten Katholikin und ist die Ehe nicht ~ 5 - in der vorerwähnten Form geschlossen worden, dann ist die erste Ehe nichtig-, steht also nach dem Heimatrecht der Antragstellerin der beabsichtigten Eheschließung das Hindernis des Ehebandes nicht entgegen» Anders wäre die Hechtslage zu beurteilen, wenn die erste Frau des Verlobten gleichfalls nichtkatholischen Bekenntnissen war« Bann war gemäß Can to99 CXC zur Gültigkeit der Ehe die Einhaltung der in Can 1o94 C1C vorgeschriebenen Form nicht erforderlicho Die Ehe konnte dann vielmehr in beliebiger Form geschlossen werden und begründete auch nach dem Heimatrecht der Antragstellerin als gUltige Ehe gleichfalls das Hindernis des Ehebandes« Ermittlungen in dieser Richtung sind, entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, nicht etwa mit Rücksicht darauf entbehr** lieh, daß nach kanonischem Recht und damit auch nach dem Heimatrecht der Antragatelierin die Ehe den Schutz des favor juris genießt» Dieser Grundsatz gilt gamäß Can 1o14 CIC nur in Zweifelsfällen« Er kommt folglich bei einem sicheren Formmangel nicht zur Anwendung» In einem solchen Falle bedarf es auch nicht der Feststellung der Nichtigkeit der Ehe durch ein kirchliches Ehegericht» Es genügt vielmehr ein ohne Förmlichkeiten herbeizuführender Bescheid der kirchlichen Verwaltungsbehörde (vgl» Eichmann/Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, 7» Aufl? IIIc Bd» § 267 I, So 225)o Der Oberlandesgerichtspräsident hätte daher Feststellungen in dieser Richtung treffen müssenp Er hat dies unterlassen und die erbetene Befreiung ohne Rücksicht darauf, ob die erste Eho des Verlobten der Antragstellerin naoh spanischem Recht als wirksam zustande gekommen anzusehen ist und folglich das impedimentum ligaminis begründet, versagt« Bar angegriffene Bescheid ist aus diessm Grunde rechtswidrig und verletzt insoweit die Antragstellerin in ihrem Recht auf Eheschließung« Der Bescheid muß daher auf den gemäß $ 24 EGGVG zulässigen und gemäß § 26 EGGVG form’- und fristgerecht gestellten Antrag hiß nach § 28 Abs» 1 EGGVG aufgehoben werden» Damit erhält der Oberlandesgerichtspräsident Gelegenheit, die nach vorstehenden Erörterungen gebotenen Pest Stellungen zu treffen» Gemäß § 28 Abs» 2 Satz 2 EGGVG ist zugleich die Verpflichtung des Oberlandesgerichtapräsidenten auszusprechen, die Antragstellerin unter Beachtung der Gründe dieser Entscheidung erneut zu bescheiden» Ascher Johannsen Wüstenberg itaaß Dr» Graf