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BGH

Gericht: BGH

Die Antragstellerin hat bei dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm beantragt, ihr gemäß § 10 Abs. 2 EheG Befreiung von der Beibringung des Khefähigkeitszeugnieses zu erteilen. Nach seiner Auffassung ist die Frage, ob in den Gesetzen des Heimatlandes des Antragstellers ein Ehehinderais begründet ist, nach dem fremden Hecht zu prüfen und steht hier der Anwendung des spanischen Hechtä die Bestimmung des Art. 30 EGBOB nicht entgegen. In dieser Entscheidung ist ausgesprochen, daß ein spanischer Staatsangehöriger die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, deren frühere Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen von einem deutschen Gericht rechtskräftig geschieden worden ist, in der Bundesrepublik eingeben darf.Die Entscheidung ist auf die Erwägung gestutzt, daß das einer solchen Eheschließung entgegen-stebende spanische Hecht dem deutschen ordre public (Art. 30 EGBGB) widerspricht* einschließlich des Handelsrechts» des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, Hin Justizvervjaltungsakt im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Oberlandesgerichtspräsident gemäß § 10 Abs. 2 EheG einen Ausländer von der in Abs, 1 dieser Vorschrift vorgesehenen Verpflichtung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit oder die Befreiung ablehnt, Denn die Erteilung der Befreiung ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. 1 Satz 1 EGBGB wird die Ein-gehung der ^he, sofern auch nur einer der Verlobten ein Deutscher ist, in Ansehung eines jeden der Verlobten nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem er angehört. Das Gesetz will mit der Bestimmung des § 10 EheG vermeiden, daß eine «abe geschlossen wird, die den Vorschriften des Heimatrecbtes eines der Verlobten nicht entspricht und folglich in dessen Heimatstaat nicht anerkannt v/ird. Daher sollen nach § 10 Abs. 1 EheG Ausländer eine Ehe nicht eingehen, bevor sie ein Zeugnis der inneren Behörden ihres Heimatlandes darüber beigebracht haben, daß der Eheschließung ein in den Gesetzen des Heimatlandes begründetes Ehe-hindernis nicht entgegensteht. Von dieser Verpflichtung zur Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses kann nach § 10 Abs. 2 EheG der Präsident des Oberlandes-gericbts, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen werden Ist dies zu verneinen, so darf der Oberlandesgericbtsprä-sident die Befreiung nicht erteilen, es sei denn» daß ausnahmsweise nach Art. 30 KGBGB die Anwendung des ausländischen Hechts ausgeschlossen ist. Es entscheidet somit auch über das Hindernis der Doppelehe, das impedimentum ligaminis (Kegel in Boergel/Siebert, BGB, 9* Aufl., Art. 13 BGBGB An. 13 und 16). Durch diese auf einem Gesetz vom 24o ,pril 1958 beruhende Fassung ist klargestellt, daß die kanonische und die bürgerliche Ehe nicht einander gleichgestellt sind, letztere vielmehr nur einen Notbehelf darstellt (Bergmann, aaO, S. Das Erfordernis der kirchlichen Eheschließung ist nach spanischer Auffassung materiell-rechtlicher Natur, also nicht nur ein Formerfordernis (Haape, Internationales Privatrecht, 5* Aufl., J. Es besteht sonach kein Zweifel, daß nach kanonischem und damit auch nach spanischem Recht auf Seiten des Verlobten, Herrn ScbiP, das Hindernis des ^hebendes besteht und der Eheschließung zwischen ihm und der Antragstellerin entgegensteht. Sie kann nur in bezug auf die beabsichtigte Eheschließung bejaht oder verneint werden* So begründet die Vorschrift des § 404 Abs* 1 DA die Notwendigkeit, im Ehefähigkeitszeugnis beide Verlobten ihrer Persönlichkeit nach zu benennen, mit der Erwägung, es solle durch das Zeugnis der Nachweis erbracht werden, daß der fremde Staatsangehörige nach den Vorschriften seines Heimatrechts mit der bestimmten anderen Person die jshe schließen kann. Hier kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Antragsteller^ nach spanischem Hecht die Fähigkeit zur Hingebung der Ehe mit Herrn Scb^P fehlt* Die in § 10 Abs. 2 EheG vorgesehene Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses darf aber kein Mittel sein, sich Über die ausländischen Ebebindernisse hinwegzusetzen (vgl. Die Befreiung kann folglich nicht erteilt werden, es sei denn, daß hier die Anwendung des spanischen Hechts Einschränkungen unterworfen ist. Die Frage, ob einem katholischen Spanier (oder Italiener) die Befreiung dann erteilt werden kann, wenn durch ein deutsches Jcheidungsurteil entweder seine eigene frühere Jähe (gemäß Art. 17 Abs.3 JSGBGB) oder eine frühere Ehe des deutschen Verlobten geschieden worden ist, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (NJW 1962, 2012 « FamRZ 1963, 91 = StAZ 1963, 66) kann einer katholischen Spanierin, die in Deutschland einen geschiedenen Deutschen heiraten will, die Befreiung nicht erteilt werden (vgl. Dagegen hat das Oberlandesgericht Stuttgart (aaO) einem katholischen Spanier Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zur Eingehung einer Ehe mit einer Verlobten, deren erste, nach katholischem Hitus geschlossene Ehe durch Urteil eines deutschen Gerichts geschieden worden war, erteilt« Es hat die Befreiung damit begründet, daß die Nichtanerkennung eines zwischen deutschen Staatsangehörigen ergangenen deutschen Scheidungsurteils dem deutschen ordre public widerspreche« Diese Auffassung wird auch vom OLG Braunschweig (Vorlagebeschluß vom 10. die weder von deutschen Behörden noch von deutschen Gerichten verneint werden darf.Im Schrifttum wird die Frage vornehmlich für den Pall erörtert, daß die erste Kbe eines ausländischen Verlobten durch ein gemäß Art. 17 Abs.3 KGBGB ergangenes, im Heimatstaat des Verlobten aber nicht anerkanntes Urteil eines deutschen Gerichts geschieden worden ist. 46 - 48 vor Art. 7 KGBGB; Art 13 KGBGB, An. 17, 18; ferner IPR 105» 240 unter Berufung darauf, daß Vorfragen selbständig anzuknüpfen sind und daß die Vorfrage der Gültigkeit des deutschen Scheidungsurteils ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen ist; Kegel/Lüderitz, FamRZ 1964, 57 ff; Rrman/Marquordt, BGB, 3. Sie hat zu dem Bbescbließungsrecbt in I § A Abs. 2 ihrer Vorschläge die Aufnahme einer Bestimmung angeregt, daß dann, wenn ein deutsches Gericht durch rechtskräftiges Urteil eine Ehe geschieden hat, diese Ehe einer erneuten Eheschließung nicht entgegenstehen soll, auch wenn das Urteil in einem ausländischen Staat nicht anerkannt wird (aaO, 15. Die Kommission hat diese Auffassung mit der Erwägung begründet, daß die Eigenständigkeit des internationalen Verfahrensrechts nicht vom internationalen Privatrecbt verdrängt werden darf (Kegel, aaO, 3. Die Ehe soll deshalb in den in Betracht kommenden Lebensbereichen der künftigen Ehegatten, also nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland und vor allem auch im Heimatstaat des ausländischen Ehegatten vollgültig sein. Damit wird vermieden, daß Ehen geschlossen werden, von denen sich der ausländische Ehegatte jederzeit lösen kann, wenn er Deutschland verläßt, in sein Heimatland zurückkehrt und sich dort darauf beruft, daß die Ehe nach seinem Heimatrecht ungültig ist. des ausländischen Ehegatten, anerkannten Jae in eine rechtlich schwierige läge kommen* Einmal könnte, wie bereits dargelegt, der ausländische Ehegatte sich jederzeit von der Ehe und den damit verbundenen Pflichten durch die EUckkehr in seinen Heimatetaat lossagen. Im Palle einer gemeinsamen Übersiedlung in den Heimatetaat des ausländischen Ehegatten hätten beide Ehegatten, also auch der deutsche otaatsangehörige, mit Rücksicht darauf, daß die Ehe nach den Gesetzen dieses Staates nicht anerkannt werden kann, Schwierigkeiten zu erwarten. Das Reichsgericht hat daher in der Entscheidung RGZ 78, 234, die die Nichtigkeit der Ehe eines katholischen Österreichers mit einer durch ein deutsches Urteil geschiedenen Deutschen evangelischen Bekenntnisses betraf, ausgesprochen, daß nach Art. 13 EGBGB eine Ehe nur dann gültig ist, wenn sie nach dem für einen jeden der Verlobten maßgebenden Recht eingegangen werden durfte, in der Entscheidung ist weiter (S. In einer weiteren Entscheidung (RGZ 136, 142, 146) bat das Reichsgericht ausgesprochen, daß die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sich auf alle Tatumstände zu erstrecken hat, die in Beziehung zu der Frage stehen, ob eine Ehe gültig ist oder nicht. Diesen Grundsatz bat es in RGZ 160, 396, 403 dahin erläutert, daß bei der gemäß Art. 13 EGBGB gebotenen Prüfung der Fähigkeit zur Eingehung der Ehe das ausländische - hier polnische -Recht auch insoweit maßgebend ist, als es eine frühere Ehe als fortbe8tebend ansieht. Nach der Auffassung des Reichsgerichts ist also gemäß Art. 13 EGBGB auch die Frage der Gültigkeit der früheren Ehe eines der Verlobten nach ausländischem Recht zu beurteilen. Nur dann, wenn sieb die Prüfung auch darauf erstreckt, ob der Gültigkeit der beabsichtigten Eheschließung das Hindernis einer früheren, nach Auffassung des ausländischen Rechts noch als fortbestehend anzusehenden Ehe entgegensteht, ist die mit der Vorschrift des tot. Dem Gesetzgeber kann es nicht entgangen sein, daß es Rechtsordnungen gibt, die eine einmal gültig geschlossene Ehe als nur durch den Tod eines Ehegatten auflösbar anseben und deshalb die Fähigkeit zur V/iederverehelichung eines Ehegatten trotz ausgesprochener Scheidung bei Lebzeiten des anderen Ehegatten mit Rücksicht auf das impedimentum ligaminis verneinen. Diese dem Gesetzgeber bekannte und von ihm in Kauf genommene Folge kann auch nicht mit dem Hinweis auf Art. 30 EGBGB beseitigt werden. Es bat hier dargelegt, daß das Gesetz von der jjaßgeb-licbkeit ausländischer Gesetze ausgebt, die eine Scheidung der Ehe dem Bande nach grundsätzlich nicht zulassen. Durch den Beitritt zu diesem Abkommen hat Deutschland zu dem Ausdruck gebracht, daß es fremde Rechtsordnungen, die das Bestehen des impedimentum ligaminis mit Rücksicht auf eine vormalige Ehe, also trotz deren Scheidung, bejahen, anerkennt. Nach allem ist die Auffassung, die Anwendung des spanischen Rechts verstoße hier gegen den ordre public im Sinne des Art. 30 EGBGB, abzulehnen. Bin solcher Verstoß kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt bejaht werden, daß durch die Anwendung des spanischen Rechts die Recbtskraftwirkung eines zwischen deutschen Staatsangehörigen ergangenen Scheidungsurteils mißachtet würde. Es besteht vielmehr ein fast einheitlicher Brauch, im internationalen Privatrecht die Fähigkeit zur Wiederverheiratung nach erfolgter Scheidung einer früheren Ehe nicht der Herrschaft des Bhescheidungsstatuts, sondern den die Ehefähigkeit schlechthin beherrschenden Gesetzen zu unterwerfen (vgl. Daher kann das Bestehen eines nach ausländischem Recht gegebenen impedimentum ligaminis nicht mit dem Hinweis auf die Rechtskraftwirkung eines deutschen Scheidungs-urteile verneint werden. Die nach Art* 13 Abs. 1 nGBGB bier gebotene Anwendung des spanischen Hechts verstößt auch nicht gegen die Bestimmungen der Konvention zu dem Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, verkündet durch Gesetz vom 7. Von einer Benachteiligung im Sinne dieser Vorschrift könnte nur gesprochen werden, wenn aus den in Art. 14 aufgeführten Gründen ein zusätzliches Ebehindernis über die nationalen Gesetze hinaus geschaffen würde (vgl. Es kann nicht gesagt werden, daß deshalb, weil diese Gesetze eine nach ihrer Auslegung vorliegende Doppelehe verbieten, ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt im Sinne des Art. 19 Abs. 2 j&Gtttt angetastet werde (vgl. Eine Verletzung dieser Grundsätze liegt aber nicht schon dann vor, wenn das deutsche IPR bei Sachverhalten mit Auslandsbeziehung auf die ausländische Rechtsordnung verweist und wenn diese Rechts-^rdhung andere oder gar strengere Vorschriften, z. Die Berücksichtigung solcher ausländischer Normen ist, wie bereits dargelegt, von dem Bestreben getragen, der Ehe auch im ausländischen Staat Anerkennung zu verschaffen, dollen aber die Wirkungen einer Rechtshandlung, wie hier der Bbeacbließung, Über den Geltungsbereich des Grundgesetzes hinausgehen, so können dessen Grundsätze, wie z.

Zitierte Normen: § 10 EheG § 30 EGBGB § 29 EGGVG § 10 EheG § 23 EGGVG § 10 EheG § 13 EGBGB § 10 EheG § 13 EGBGB Art. 6 GG § 13 EGBGB
RechtausländischEheschließungBefreiungGesetzEheVerlobte

Volltext der Entscheidung

XV AR (VZ) 40/63
_ iij WI n irr ~ i «Av	»X —i tmmmmm
2522 029
B e s c b ljJ
In der Justizverwaltungssache
 der spanischen Staatsangehörigen Magdalene carrero
M^B^straße®,
Antragstellerin,
 betreffend die Befreiung von der Beibringung des Bhe^ fähigkeitszeugnisaea
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlagebeschluß des 15* Zivilsenats des 0berlandesgericht3 Hamm/Westfalen vom 10* September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesricbter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br. Graf
 in der Sitzung vom 12. Februar 1964 beschlossen:
Ber Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 26. Juli 1963 ist rechtmäßig.
Gr U n d es
X.
Die am 0. BHV 1938 in Mafli^p geborene Antragstellerin ist spanische Staatsangehörige und katholischen Bekenntnisses
 
Sie hält sich in	auf	und will mit dem dort
 wohnhaften, am 21. November 1934 geborenen Maurer Siegfried Kurt Sch|^ die Ehe eingehen. SchflP ist deutscher Staatsangehöriger und katholischen Bekenntnisses. Br war in erster, im Jahre 1959 vor dem Standesbeamten und auch vor einem katholischen Geistlichen geschlossenen Ehe mit Annegret FäflB? die evangelischen Bekenntnisses ist, verheiratet. Biese Ehe ist durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. November 1961 - 3 R 316/61 rechtskräftig seit diesem Xage, geschieden worden.
Die Antragstellerin hat bei dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm beantragt, ihr gemäß § 10 Abs. 2 EheG Befreiung von der Beibringung des Khefähigkeitszeugnieses zu erteilen. Ber Oberlandesgerlchtspräsident bat mit Bescheid vom 26. Juli 1963 den Antrag abgelehnt. Bieser Bescheid ist der Antragstellerin am 30. Juli 1963 zugestellt worden.
Mit einem am 6. August 1963 beim Oberlandesgericht Hamm/Westfalen eingegangen Schreiben hat die Antragstellerin, wie auch ihr Verlobter, gerichtliche Entscheidung beantragt.
XI.
Bas Oberlaodesgericht in Hamm/Westfalen sieht den Bescheid des Oberlandesgerichtsprösidenten als rechtmäßig an und möchte daher den Antrag zurückweisen. Nach seiner Auffassung ist die Frage, ob in den Gesetzen des Heimatlandes des Antragstellers ein Ehehinderais begründet ist, nach dem fremden Hecht zu prüfen und steht hier der Anwendung des spanischen Hechtä die Bestimmung des Art. 30 EGBOB nicht entgegen.
 
An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht in Hamm (Westfalen) durch einen Beschluß des Oberlandesgerichte in Stuttgart vom 12♦ November 1962 - 1 VA 4/62 - (Die Justiz 1963, 34 = StAZ 1963, 157) gehindert. In dieser Entscheidung ist ausgesprochen, daß ein spanischer Staatsangehöriger die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, deren frühere Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen von einem deutschen Gericht rechtskräftig geschieden worden ist, in der Bundesrepublik eingeben darf. Die Entscheidung ist auf die Erwägung gestutzt, daß das einer solchen Eheschließung entgegen-stebende spanische Hecht dem deutschen ordre public (Art. 30 EGBGB) widerspricht*
Bas Oberlandesgericht in Hamm hat daher die Sache gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Voraussetzungen fUr eine Vorlage nach dieser Bestimmung sind gegeben. Die erwähnte Entscheidung des Oberlandesgericbts Stuttgart vom 12. November 1962 ist auf Grund des § 23 EGGVG ergangen und beruht auf der vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführten, von ihm jedoch nicht gebilligten Hechtsauffassung.
Der Bundesgerichtshof ist daher nach § 29 Abs. 1 Satz 3 EGGVG zur Entscheidung Uber den Antrag zuständig.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte Uber die Hechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts
XII
 
einschließlich des Handelsrechts» des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, Hin Justizvervjaltungsakt im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Oberlandesgerichtspräsident gemäß § 10 Abs. 2 EheG einen Ausländer von der in Abs, 1 dieser Vorschrift vorgesehenen Verpflichtung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit oder die Befreiung ablehnt,
 Denn die Erteilung der Befreiung ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Es handelt sich daher nicht um einen reinen Gnadenakt, sondern um einen gerichtlich nachprüfbaren Justizverwaltungsakt (vgl. KG NJW 1961, 2209 = FamiiZ 1961, 480 * StAZ 1962, 97; OLG Celle NJW 1962, 1160; FamJRZ 1963, 91 = StAZ 1963, 66; OLG Stuttgart, aaO; OLG Karlsruhe StAZ 1963, 42; ferner BGB-RGRK 10./II. Aufl., § 10 EheG Anm. 14; Vogel in Soergel/Siebert, BGB 9* Aufl., § 10 EheG Anm. 17, 18; Erman/Hefermehl, BGB, 3. Aufl., § 10 EheG Anm 3; Palandt/Lauterbach, 22. Aufl., BGB, § 10 EheG Anm. 3; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 26. Aufl., § 23 EGGVG Anm. 1 C).
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch gemäß § 24 EGGVG zulässig. Die Antragstellerin macht nach dem Sinn ihrer Ausführungen geltend, durch die Ablehnung der Befreiung in ihrem Recht, mit Siegfried Schott die Ehe einzugehen, verletzt zu sein.
Der Antrag ist ferner formund fristgerecht gestellt (§ 26 EGGVG).
 
IV.
In der Sache seihst ist dem vorlegenden Oberlandesgericht beizutreten.
1.	Nach Art. 13 **bs. 1 Satz 1 EGBGB wird die Ein-gehung der ^he, sofern auch nur einer der Verlobten ein Deutscher ist, in Ansehung eines jeden der Verlobten nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem er angehört. Das Gesetz knüpft also an die Staatsangehörigkeit an. Für jeden Verlobten ist somit die Übe nach den Gesetzen des Heimatstaates zu beurteilen (RGZ 132, 416, 417} BGHZ 27, 375, 379). Dabei kommt es auf die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung an.
Das Gesetz will mit der Bestimmung des § 10 EheG vermeiden, daß eine «abe geschlossen wird, die den Vorschriften des Heimatrecbtes eines der Verlobten nicht entspricht und folglich in dessen Heimatstaat nicht anerkannt v/ird. Auch will es dem Standesbeamten die Prüfung erleichtern, ob'das maßgebende Heimatrecht des Ausländers die Eheschließung erlaubt (BGZ 152,
 23, 33, vgl. auch § 407 Abs. 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden -DA - Neufassung 1958). Daher sollen nach § 10 Abs. 1 EheG Ausländer eine Ehe nicht eingehen, bevor sie ein Zeugnis der inneren Behörden ihres Heimatlandes darüber beigebracht haben, daß der Eheschließung ein in den Gesetzen des Heimatlandes begründetes Ehe-hindernis nicht entgegensteht. Von dieser Verpflichtung zur Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses kann nach § 10 Abs. 2 EheG der Präsident des Oberlandes-gericbts, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen werden
 
soll, Staatenlosen und Angehörigen solcher Staaten, deren innere Behörden keine Bhefähigkeitszeugnisse ausstellen, in besonderen Fällen auch Angehörigen anderer Staaten, Befreiung erteilen* Da in Spanien innere Behörden zur Ausstellung eines Kbefähigkeits-zeugnisses nicht namhaft gemacht sind (vgl. Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. III,
I S* 1:Spanien S. 7; ferner § 404 Abs. 2 DA? Spanien ist hier unter den ländern, in denen Bbefäbigkeits-zeugnisse ausgestellt werden, nicht aufgefUbrt), besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Befreiung. Diese Befreiung kann jedoch nicht nach freiem Ermessen erteilt werden. Vielmehr hat der Oberlandes-Gerichtspräsident anstelle der ausländischen Behörde zu prüfen, ob der Verlobte die Ehe eingehen kann, ob also durch die Eheschließung in den Heimatstaaten beider Verlobter eine vollgültige Jßhe entsteht (BGR-RGRK 10./II. Aufl., § 10 EheG Anm. 33 und 36). Ist dies zu verneinen, so darf der Oberlandesgericbtsprä-sident die Befreiung nicht erteilen, es sei denn» daß ausnahmsweise nach Art. 30 KGBGB die Anwendung des ausländischen Hechts ausgeschlossen ist.
2.	Da das Heimatrecht jedes Verlobten nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB über die Gültigkeit der beabsichtigten jibe entscheidet, bestimmt es den Kreis der trennenden oder aufschiebenden Ehebiodernisse. Es entscheidet somit auch über das Hindernis der Doppelehe, das impedimentum ligaminis (Kegel in Boergel/Siebert,
 BGB, 9* Aufl., Art. 13 BGBGB Anm. 13 und 16).
Die Antragstellerin ist spanische Staatsangehörige. Das spanische Recht kennt keine Rückverweisung
 
(Art. 27 EGBGB) auf deutsches Hecht (vgl. Bergmann, aaO, S. 4 a). Daher beurteilt sich die Frage, ob die Antragstellerin mit Siegfried Schott die Ehe eingehen kann, hach spanischem Recht. Dieses kennt (Art. 42 Codigo Civil) 2\vei Arten von Ehen: die kanonische und die bürgerliche. Die übe muß kanonisch geschlossen werden, wenn wenigstens einer der Kbescbließenden katholisch ist. Die bürgerliche Eheschließung ist zugelassen (se autoriza), wenn keiner der ^beschließenden sich zur katholischen Religion bekennt. Durch diese auf einem Gesetz vom 24o ,pril 1958 beruhende Fassung ist klargestellt, daß die kanonische und die bürgerliche Ehe nicht einander gleichgestellt sind, letztere vielmehr nur einen Notbehelf darstellt (Bergmann, aaO, S. 4).
Das Erfordernis der kirchlichen Eheschließung ist nach spanischer Auffassung materiell-rechtlicher Natur, also nicht nur ein Formerfordernis (Haape, Internationales Privatrecht, 5* Aufl., J. 247). So kann nach einem Urteil der Audiencia Territorial Madrid vom 10. April 1959 (StAZ I960, 82) ein katholischer Spanier nach spanischem Hecht auch im Ausland die Ehe nur in kanonischer Form eingehen.
Die \ntragetellerin, die der katholischen Kirche angehört, kann somit nach Art. 42 Codigo Civil (CC) nur eine kanonische Ehe schließen. Diese richtet sich nach Art. 55 CC hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, ihrer Gültigkeit und überhaupt ihrer rechtlichen Regelung nach den Bestimmungen der katholischen Kirche. Maßgebend sind also nach spanischem bürgerlichen Hecht die eherechtlichen Vorschriften des am 19* Mai 1918 in Kraft getretenen Codex juris canonici. Nach kanonischem Hecht ist eine gültig geschlossene und vollzogene Ehe unauflöslich (Can. 1118). Kein Ehegatte kann bei Lebzeiten
c ,
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dee anderen Ehegatten eine neue Ehe eingehen. Der Eheschließung steht das trennende Ebebindernis des Ehebandes, das impedimentum ligaminis entgegen. Die neue Ehe wäre gemäß Can. 1069 § 1 nichtig. Die frühere Ehe des Verlobten der Antragstellerin ist in der in Can 1094 vorgesehenen Form geschlossen worden. Sie begründet daher das Ehehindernis des Ehebandes. Dieses Hindernis ist zwar nur in der Person des Verlobten der Antragstellerin gegeben. Das Verbot der Eingehung einer. Ehe seitens eines Verlobten, der in einer gültigen Ehe lebt, oder mit einem solchen Verlobten, ist jedoch ein sog. Doppelverbot, das sich in gleicher Weise gegen beide Verlobte richtet. Dies gilt im kanonischen Hecht wie auch im deutschen bürgerlichen Recht (vgl.
 RGZ 136, 142, 144/145; 151» 313, 317). Diesem Eheverbot unterliegt die Antragstellerin, gleichgültig, ob sie die Ehe mit Herrn Scb#^ in Spanien oder im Ausland eingehen will. Denn ein katholischer Spanier kann auch im Ausland die Ehe nur in kanonischer Form schließen (vgl. das vorerwähnte Urteil der Audiencia Territorial Madrid; ferner Boseban, Europäisches Familienrecht,
3.	Aufl., Spanien, S. 435). Es besteht sonach kein Zweifel, daß nach kanonischem und damit auch nach spanischem Recht auf Seiten des Verlobten, Herrn ScbiP, das Hindernis des ^hebendes besteht und der Eheschließung zwischen ihm und der Antragstellerin entgegensteht.
Die Ehe wäre nach Art. 51 CC ohne bürgerliche Wirkungen. Eine Befreiung von diesem Hindernis scheidet nach kanonischem und damit auch nach spanischem Recht aus (vgl. Boschan, aaO, S. 430).
Für die Frage der Ehefähigkeit ist nicht ausschließlich auf die Person d£s einen Verlobten abzustellen.
Sie kann nur in bezug auf die beabsichtigte Eheschließung bejaht oder verneint werden* So begründet die Vorschrift des § 404 Abs* 1 DA die Notwendigkeit, im Ehefähigkeitszeugnis beide Verlobten ihrer Persönlichkeit nach zu benennen, mit der Erwägung, es solle durch das Zeugnis der Nachweis erbracht werden, daß der fremde Staatsangehörige nach den Vorschriften seines Heimatrechts mit der bestimmten anderen Person die jshe schließen kann. Die Prüfung der ^befäbigkeit hat sich folglich auch darauf zu erstrecken, ob nach ausländischem Hecht in der Person des anderen Ehegatten ein Ehehindernis vorliegt. Hier kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Antragsteller^ nach spanischem Hecht die Fähigkeit zur Hingebung der Ehe mit Herrn Scb^P fehlt* Die in § 10 Abs. 2 EheG vorgesehene Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses darf aber kein Mittel sein, sich Über die ausländischen Ebebindernisse hinwegzusetzen (vgl. Raape, aaO, S. 317). Die Befreiung kann folglich nicht erteilt werden, es sei denn, daß hier die Anwendung des spanischen Hechts Einschränkungen unterworfen ist.
3. Die Frage, ob einem katholischen Spanier (oder Italiener) die Befreiung dann erteilt werden kann, wenn durch ein deutsches Jcheidungsurteil entweder seine eigene frühere Jähe (gemäß Art. 17 Abs. 3 JSGBGB) oder eine frühere Ehe des deutschen Verlobten geschieden worden ist, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (NJW 1962, 2012 « FamRZ 1963,
 91 = StAZ 1963, 66) kann einer katholischen Spanierin, die in Deutschland einen geschiedenen Deutschen heiraten will, die Befreiung nicht erteilt werden (vgl. auch OLG Celle in NJW 1962, 1160 und 1963, 2232).
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Da8 Oberlandesgericbt Karlsruhe (StAZ 1963» 42) hat einem Italiener, der von seiner ersten deutschen Ehefrau durch Urteil eines deutschen Gerichts geschieden war und eine gleichfalls geschiedene Frau heiraten wollte, die Befreiung versagt* Ebenso hat das Oberlandesgericht Mönchen (NJW 1963, 2233) einem nach deutschem Hecht geschiedenen italienischen Staatsangehörigen, der eine Deutsche heiraten wollte, das Ehefähigkeitszeugnis verweigert, obwohl er hinsichtlich seiner geschiedenen Ehe auch eine Nichtigkeitserklärung nach katholischem Kirchenrecht erwirkt hatte« Auch das Landgericht Köln (FamKZ 1962, 138) hat ausgesprochen, daß ein italienischer »Staatsangehöriger, dessen erste Ehe auf die Klage seiner deutschen Ehefrau im Inland geschieden worden ist, in Deutschland zu Lebzeiten des Partners der ersten Ehe keine neue Ehe eingeben darf«
Dagegen hat das Oberlandesgericht Stuttgart (aaO) einem katholischen Spanier Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zur Eingehung einer Ehe mit einer Verlobten, deren erste, nach katholischem Hitus geschlossene Ehe durch Urteil eines deutschen Gerichts geschieden worden war, erteilt« Es hat die Befreiung damit begründet, daß die Nichtanerkennung eines zwischen deutschen Staatsangehörigen ergangenen deutschen Scheidungsurteils dem deutschen ordre public widerspreche« Diese Auffassung wird auch vom OLG Braunschweig (Vorlagebeschluß vom 10. Oktober 1963 - BamBZ 1963, 569 -) geteilt. Dieses Gericht geht davon aus, daß die Recbtswirksamkeit einer von deutschen Gerichten ausgesprochenen Scheidung eines Deutschen eine selbständige, nach deutschem Hecht zu beurteilende Vorfrage ist,
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die weder von deutschen Behörden noch von deutschen Gerichten verneint werden darf.
Im Schrifttum wird die Frage vornehmlich für den Pall erörtert, daß die erste Kbe eines ausländischen Verlobten durch ein gemäß Art. 17 Abs. 3 KGBGB ergangenes, im Heimatstaat des Verlobten aber nicht anerkanntes Urteil eines deutschen Gerichts geschieden worden ist. Die Zulässigkeit einer V/iederverehelichung lehnen für einen solchen Pall u. a. ab: Raape, aaO,
3. 317 ff; Wolff, Das internationale Privatrecht Deutschlands, 3. Aufl., S. 212; Süß, Die Anerkennung ausländischer Urteile, Festschrift für Hosenberg 1949»
S. 229 ff; Neumayer, Kabels Z 1955> 66 ff; Ferid,
 FamRZ 1961, 401; Beyer, StAZ 1957, 29 ff, 36; Marquardt, StAZ 1963, 46 ff; Gamillscbeg, JZ 1963, 22 ff (mit weiteren eingehenden Nachweisen für beide Meinungen aus Rechtsprechung und Schrifttum).
Dagegen bejahen die Zulässigkeit einer Wieder-verebelicbung u. a. Kegel, aaO, Vorbem. 46 - 48 vor Art. 7 KGBGB; Art 13 KGBGB, Anm. 17, 18; ferner IPR 105» 240 unter Berufung darauf, daß Vorfragen selbständig anzuknüpfen sind und daß die Vorfrage der Gültigkeit des deutschen Scheidungsurteils ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen ist; Kegel/Lüderitz,
 FamRZ 1964, 57 ff; Rrman/Marquordt, BGB, 3. Aufl.,
Art. 13 KGBGB Anm. 5 c und 6 b; Blanke, FamRZ 1963,
93; Dehner, NJW 1963, 2201; Bolleaux, FamRZ 1963,
637 Fußnote 2. Dieser Ansicht bat sich auch die 2. Abteilung des Deutschen Rats für internationales Privatrecht angescblossen (Kegel, Kabels Z I960, 201, 204)
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Sie hat zu dem Bbescbließungsrecbt in I § A Abs. 2 ihrer Vorschläge die Aufnahme einer Bestimmung angeregt, daß dann, wenn ein deutsches Gericht durch rechtskräftiges Urteil eine Ehe geschieden hat, diese Ehe einer erneuten Eheschließung nicht entgegenstehen soll, auch wenn das Urteil in einem ausländischen Staat nicht anerkannt wird (aaO, 15. 539).
Die Kommission hat diese Auffassung mit der Erwägung begründet, daß die Eigenständigkeit des internationalen Verfahrensrechts nicht vom internationalen Privatrecbt verdrängt werden darf (Kegel, aaO, 3. 204)«
Die erstere Meinung verdient den Vorzug.
Auszugehen ist von der Bedeutung des Art. 13 EGBGB. Diese Bestimmung will sicberstellen, daß eine Ehe, deren Eingehung beabsichtigt ist, allgemein anerkannt wird.
.Denn der zu erstrebende Normalzustand ist der, daß die Existenz einer Ehe überall gleich beurteilt wird (Neubaus, Die Grundbegriffe des IPR, 1962, 254). Die Ehe soll deshalb in den in Betracht kommenden Lebensbereichen der künftigen Ehegatten, also nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland und vor allem auch im Heimatstaat des ausländischen Ehegatten vollgültig sein. Damit wird vermieden, daß Ehen geschlossen werden, von denen sich der ausländische Ehegatte jederzeit lösen kann, wenn er Deutschland verläßt, in sein Heimatland zurückkehrt und sich dort darauf beruft, daß die Ehe nach seinem Heimatrecht ungültig ist.
Die Vorschrift, die in $bs. 1 Satz 1 zunächst auch nur die Eheschließung eines Deutschen mit einem Ausländer regelt, schützt somit den deutschen Staatsangehörigen. Dieser könnte durch die Eingebung einer nicht allgemein, insbesondere nicht im Heimatstaat
 
des ausländischen Ehegatten, anerkannten Jae in eine rechtlich schwierige läge kommen* Einmal könnte, wie bereits dargelegt, der ausländische Ehegatte sich jederzeit von der Ehe und den damit verbundenen Pflichten durch die EUckkehr in seinen Heimatetaat lossagen.
Der deutsche Ehegatte hätte in einem solchen Palle keine gesetzliche Handhabe, gegen ihn im Ausland seine Hecht geltend zu machen. Im Palle einer gemeinsamen Übersiedlung in den Heimatetaat des ausländischen Ehegatten hätten beide Ehegatten, also auch der deutsche otaatsangehörige, mit Rücksicht darauf, daß die Ehe nach den Gesetzen dieses Staates nicht anerkannt werden kann, Schwierigkeiten zu erwarten. Auch wäre der deutsche Ehegatte in seiner erbrechtlicben Stellung zu demindest insoweit, als es sich um den ausländischen Nachlaß seines Ehegatten handelt, gefährdet. Zudem wären die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder in ihrer Rechtsstellung, namentlich hinsichtlich ihres Erbrechts und ihrer Unterbaltsanspräcbe, im Heimatstaat des ausländischen Ehegatten gefährdet.
Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 BGBGB, die die allgemeine Anerkennung der Ehe sichern soll, dient also auch dem Schutz des deutschen Staatsangehörigen.
Im Hinblick auf diesen Schutzgedanken verweist das deutsche Recht auf das ausländische Recht und nimmt damit Folgerungen hin, die an sich unserer Rechtsordnung fremd sind.
Die Anerkennung der Ehe im Heimatstaat des ausländischen Verlobten erfordert, daß die Normen des ausländischen Rechts in vollem Umfang angewandt werden. Das Reichsgericht hat daher in der Entscheidung RGZ 78, 234, die die Nichtigkeit der Ehe eines
 katholischen Österreichers mit einer durch ein deutsches Urteil geschiedenen Deutschen evangelischen Bekenntnisses betraf, ausgesprochen, daß nach Art. 13 EGBGB eine Ehe nur dann gültig ist, wenn sie nach dem für einen jeden der Verlobten maßgebenden Recht eingegangen werden durfte, in der Entscheidung ist weiter (S. 236) dafgelegt, daß jede Verweisung auf fremdes Recht im Zweifel und grundsätzlich als Gesamtverweisung zu verstehen ist.
Das Reichsgericht hat hier die Gültigkeit der Ehe bejaht, der da3 sog. österreichische Hindernis des Katholizismus entgegenstand, nicht etwa auf Grund des Art. 30 EGBGB, sondern nur im Hinblick auf die Bestimmung des § 4 öst. ABGB, nach der die österreichischen Gesetze dann nicht verbindlich sind, wenn durch die ühescbließung keine rechtlichen Folgen in Österreich hervorgerufen werden sollen (ebenso in einem ähnlichen Fall das BayObLG JW 1918, 375). In einer weiteren Entscheidung (RGZ 136, 142, 146) bat das Reichsgericht ausgesprochen, daß die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sich auf alle Tatumstände zu erstrecken hat, die in Beziehung zu der Frage stehen, ob eine Ehe gültig ist oder nicht. Diesen Grundsatz bat es in RGZ 160, 396, 403 dahin erläutert, daß bei der gemäß Art. 13 EGBGB gebotenen Prüfung der Fähigkeit zur Eingehung der Ehe das ausländische - hier polnische -Recht auch insoweit maßgebend ist, als es eine frühere Ehe als fortbe8tebend ansieht.
Nach der Auffassung des Reichsgerichts ist also gemäß Art. 13 EGBGB auch die Frage der Gültigkeit der früheren Ehe eines der Verlobten nach ausländischem Recht zu beurteilen. Damit ist die Ansicht, es handle sich insoweit um eine selbständige, nach dem Recht des
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geschiedenen Verlobten zu beurteilende Vorfrage abgelehnt. Der Senat schließt sich der Auffassung deß Reichsgerichts an. Nur dann, wenn sieb die Prüfung auch darauf erstreckt, ob der Gültigkeit der beabsichtigten Eheschließung das Hindernis einer früheren, nach Auffassung des ausländischen Rechts noch als fortbestehend anzusehenden Ehe entgegensteht, ist die mit der Vorschrift des tot. 15 SGBGB auch im Interesse des deutschen Verlobten erstrebte allgemeine Anerkennung der Ehe gewährleistet. Dem Gesetzgeber kann es nicht entgangen sein, daß es Rechtsordnungen gibt, die eine einmal gültig geschlossene Ehe als nur durch den Tod eines Ehegatten auflösbar anseben und deshalb die Fähigkeit zur V/iederverehelichung eines Ehegatten trotz ausgesprochener Scheidung bei Lebzeiten des anderen Ehegatten mit Rücksicht auf das impedimentum ligaminis verneinen. Gleichwohl hat er sich aus den bereits erörterten Gesichtspunkten entschlossen, das ausländische Recht maßgebend sein zu lassen und damit eine solche Folge hinzunebmen.
Diese dem Gesetzgeber bekannte und von ihm in Kauf genommene Folge kann auch nicht mit dem Hinweis auf Art. 30 EGBGB beseitigt werden. Die Anwendung ausländischer Bestimmungen, di© auf der Vorstellung der Unauflöslichkeit des Ebebandes beruhen, bedeutet keinen Verstoß gegen die guten Sitten (vgl. Neumayer, aaO, S. 73) und verstößt auch nicht gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes. Dies hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 150, 61, 64 ausgesprochen.
Es bat hier dargelegt, daß das Gesetz von der jjaßgeb-licbkeit ausländischer Gesetze ausgebt, die eine Scheidung der Ehe dem Bande nach grundsätzlich nicht zulassen. Diese Auffassung findet auch eine Stütze
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in der Bestimmung des Art* 2 Abs. 3 des Haager Ebe-schließungsabkommens vom 12. Juni 1902 (RGBl 1904, 221). Nach dieser Vorschrift ist kein Vertragsstaat verpflichtet, eine jähe schließen zu lassen, die mit Rücksicht auf eine vormalige jähe - oder auf ein Hindernis religiöser Natur - gegen seine Gesetze verstoßen würde. Durch den Beitritt zu diesem Abkommen hat Deutschland zu dem Ausdruck gebracht, daß es fremde Rechtsordnungen, die das Bestehen des impedimentum ligaminis mit Rücksicht auf eine vormalige Ehe, also trotz deren Scheidung, bejahen, anerkennt. Dem entsprach auch die Handhabung des Art. 13 EGBGB in der Praxis.
Di^s ergibt sich aus den Erklärungen, die der Vertreter des preußischen Justizministeriums in den Sitzungen des Ausschusses für das Kecbtswesen des preußischen landtags vom 22. Oktober und 17i Dezember 1929 anläßlich der Beratung eines Antrags auf Einführung des Domizil-prinzips bei Statusfragen abgab (Rabels Z 1930, 390 ff, 39Ö, 399)* B'r führte aus, die Präge, ob Art. 30 EGBGB auf die religiösen Bhehindernisse - gemeint war damit auch das impedimentum ligaminis bei Ehegatten katholischen Glaubens - anzuwenden sei, habe das Justizministerium seit Jahrzehnten beschäftigt; sie sei bisher stets verneint worden; die jahrzehntelange Übung des Justizministeriums gehe dabin, diese religiösen Ehehindernisse zu beachten (vgl. dazu auch Stümpges, Fälle aus der Praxis, StAE 1929, 109 und 1933, 226, wonach die Praxis nicht einheitlich war). Dabei wies der Vertreter des Ministeriums auch auf die Beratungen anläßlich des Abschlusses des Haager Abkommens bin. Nach seinen Ausführungen hat damals bei der Beratung der Frage, ob einzelne Vertragsstaaten es mit der garantierten Religionsfreiheit für unvereinbar hielten, die Eheschließung aus Gründen religiöser

Natur zu untersagen, der deutsche Vertreter betont, daß Deutschland sich verpflichten könne, alle durch die Gesetze der Vertragsgenossen vorgesehenen Ehe-hinderniöse zu respektieren.
Nach allem ist die Auffassung, die Anwendung des spanischen Rechts verstoße hier gegen den ordre public im Sinne des Art. 30 EGBGB, abzulehnen. Bin solcher Verstoß kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt bejaht werden, daß durch die Anwendung des spanischen Rechts die Recbtskraftwirkung eines zwischen deutschen Staatsangehörigen ergangenen Scheidungsurteils mißachtet würde. Der deutsche Gesetzgeber bat im Falle des Art. 13 BGBGB im Interesse des deutschen Bhegatten fremdem Recht Eingang verschafft und es für den deutschen Richter verbindlich erklärt. Folglich erleidet, wie duß,aaO, S. 250, ausführt, die deutsche Rechtsprechung dadurch, daß sich die Autorität des Scheidungsurteils eines deutschen Gerichts an diesen vom materiellen Recht gezogenen Grenzen bricht, keinen Prestigeverlust. Dies gilt umsomehr, weil Ehescheidung und die Fähigkeit zur Wiederverheiratung nicht schlechthin dasselbe sind. Es besteht vielmehr ein fast einheitlicher Brauch, im internationalen Privatrecht die Fähigkeit zur Wiederverheiratung nach erfolgter Scheidung einer früheren Ehe nicht der Herrschaft des Bhescheidungsstatuts, sondern den die Ehefähigkeit schlechthin beherrschenden Gesetzen zu unterwerfen (vgl. Neumayer, aaO, S. 67). Daher kann das Bestehen eines nach ausländischem Recht gegebenen impedimentum ligaminis nicht mit dem Hinweis auf die Rechtskraftwirkung eines deutschen Scheidungs-urteile verneint werden. Warum diese Meinung "anstößig“ sein soll (so Kegel, Rebels Z I960, 204), ist nicht ersichtlich.
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Die nach Art* 13 Abs. 1 nGBGB bier gebotene Anwendung des spanischen Hechts verstößt auch nicht gegen die Bestimmungen der Konvention zu dem Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, verkündet durch Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl II 685» 953).
Bas Abkommen sieht in Art* 12 das Hecht vor, eine ü»he nach den nationalen Gesetzen, die die Ausübung dieses Hechts regeln, einzugehen* Biese Bestimmung verweist somit hinsichtlich des Ebescbließungsrecbts ausdrücklich auf die Gesetzgebung der einzelnen Länder. Die Anwendung spanischen Hechts verstößt auch nicht gegen Art. H der Konvention. Von einer Benachteiligung im Sinne dieser Vorschrift könnte nur gesprochen werden, wenn aus den in Art. 14 aufgeführten Gründen ein zusätzliches Ebehindernis über die nationalen Gesetze hinaus geschaffen würde (vgl.
OLG München, aaO, Hans. OLG Hamburg StAZ 1962, 216,
217). Biese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
Zu prüfen ist weiterhin, ob die nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB gebotene Anwendung spanischen Hechts in Widerspruch zu Bestimmungen des Grundgesetzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 GG) steht und ob mit Hücksicht auf die Bestimmungen des Grundgesetzes die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 KGBGB anders auszulegen ist (vgl. Blanke in FamHZ 1963, 93). Beides ist zu verneinen. Ber Gesetzgeber verstößt dadurch, daß er in Art. 13 Abs. 1 EGBGB an die Staatsangehörigkeit und nicht an den Wohnsitz anknüpft, nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 GG. Benn insoweit kann von einer Benachteiligung oder Bevorzugung wegen der Heimat oder der Herkunft nicht gesprochen werden (vgl. Beitzke, Grundgesetz und Internationaprivatrecht, S. 19). Auch ein Verstoß
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gegen die Bestimmungen der Art# 2 Abs. 1 und 6 Abs. i GG liegt insoweit nicht vor. Bas Grundrecht auf Freiheit der Eheschließung kann nur im Habmen der Gesetze, zu denen auch die von unserem Kollisionsrecht be-zeicbnete fremde Rechtsordnung gehört, ausgeübt werden. Es kann nicht gesagt werden, daß deshalb, weil diese Gesetze eine nach ihrer Auslegung vorliegende Doppelehe verbieten, ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt im Sinne des Art. 19 Abs. 2 j&Gtttt angetastet werde (vgl. Gamillscheg, aaO, S. 24). Weiter ist folgendes zu bedenken: Zwar ist auch das deutsche internationale Privatrecht den Grundsätzen des Grund-gesetzes unterworfen. Eine Verletzung dieser Grundsätze liegt aber nicht schon dann vor, wenn das deutsche IPR bei Sachverhalten mit Auslandsbeziehung auf die ausländische Rechtsordnung verweist und wenn diese Rechts-^rdhung andere oder gar strengere Vorschriften, z. B. über die Eingehung der x*he, d. b. über das Bestehen von ühehindernissen irgendwelcher Art enthält. Die Berücksichtigung solcher ausländischer Normen ist, wie bereits dargelegt, von dem Bestreben getragen, der Ehe auch im ausländischen Staat Anerkennung zu verschaffen, dollen aber die Wirkungen einer Rechtshandlung, wie hier der Bbeacbließung, Über den Geltungsbereich des Grundgesetzes hinausgehen, so können dessen Grundsätze, wie z. B. das Recht auf freie Eheschließung, mag dieses Recht auch für alle Menschen gelten, nicht entgegen dem ausländischen Recht zur Anwendung kommen (vgl. dazu BGH in FamRZ 1954, 110). In einem solchen l*all können auch bei starker Inlandsbeziehung die ausländischen Normen nicht am deutschen Verfassungs-recbt gemessen werden (vgl. Ferid, Besprechung der vorgenannten Schrift von Beitzke, FamRZ 1963, 58, 59)* Bas Gebot des Schutzes des deutschen Staatsangehörigen bat hier den Vorrang.
 
V.
Nach allem hat der Oberlandesgerichtspräsident der Antragstellerin, die mit der Bundesrepublik Deutschland nicht durch das Band der Staatsangehörigkeit verbunden ist, die erbetene Befreiung mit Hecht versagt.
Der Bescheid des Oberlandesgerichtepräsidenten ist somit rechtmäßig.
Ascher Johannsen WUstenberg Bundesrichter Dr.Graf
 Maaß ist beurlaubt und verhindert au unterzeichnen.'»
Ascher