Antragstellers, vertreten durch die Hechtsanwülto Br« und mmm, betreffend die Befreiung von der Beibringung des Bhefähig-koitszcugnisses hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlagebeschluß des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2o» Bebruar 1964 unter Mitwirkung des Scnatspräsidenten Ascher und der Bundecrichter Baske, Wüstenberg, Maaß und Br« 'Graf in der Sitzung vom 27» Hai 1964 beschlossen? 66) - gehindert* Nach der Auffassung dieses Gerichts kann einer katholischen Spanierin, die in Deutschland einen geschiedenen Deutschen heiraten will* die Befreiung nicht erteilt werden, weil der beabsichtigten Eheschließung das gemäß Art« 13 EGBGB zu beachtende Ehehinderni9 dos bestehenden Ehebandes entgegensteht. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat daher die Sache gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgologt* id es,», amtlichen Sammlung vorgesehenen Beschluß vom 12« Februar 1964 _ iv AR (VZ) 39/63 - (FamRZ 1964, 188} NJff 1964, 976) ausgesprochen, daß einem Spanier katholischen Glaubens, der in Deutschland eine deutsche heiraten will, deren erste Ehe mit einem Deutschen durch ein deutsches Scheidungsurteil geschieden worden ist« Befreiung von der Beibringung des Ehcfähigkeitozcugnisses bei Lebzeiten des ersten Ehemannes nicht erteilt werden kann, sofern diese erste Ehe nach kanonischem und damit auch nach spanischem Recht wirksam zustande gekommen war« Der Senat hat in dieser Entscheidung dargelegt, daß die Anwendung spanischen Rechts, für das die Bestimmungen des kanonischen Rechts über dio Unauflöslichkeit der Ehe maßgebend sind, nicht nach Art« 3o 2GBGB ausgeschlossen ist« Der Oberlandesgerichtspräsident hätte daher Feststellungen in dieser Richtung treffen müssen» Er hat dies unterlassen und die erbetene Befreiung ohne Rücksicht darauf, ob die erste Ehe der Verlobten des Antragstellers nach spanischem Recht als wirksam zustande gekommen anzusehen ist ünd folglich das impedimentum ligaminis begründet, versagt» Der angegriffene Bescheid ist aus diesem Grunde rechtswidrig und verletzt insoweit den Antragsteller in seinem Recht auf Eheschließung» Gemäß § 28 Abs* 2 Satz 2 EGGVG ist zugleich die Ver-pflichtung des Oberlandesgerichtspräsidenten auszusprechenr den Antragsteller unter Beachtung der Gründe dieser Entscheidung erneut zu bescheiden«
Beschluß IV »» (TZ) 14/64 2539 072 In der Justizverwaltungssache des spanischen Staatsangehörigen Nicanor C M dHBl 9 K^B^etraße 9, Antragstellers, vertreten durch die Hechtsanwülto Br« und mmm, betreffend die Befreiung von der Beibringung des Bhefähig-koitszcugnisses hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlagebeschluß des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2o» Bebruar 1964 unter Mitwirkung des Scnatspräsidenten Ascher und der Bundecrichter Baske, Wüstenberg, Maaß und Br« 'Graf in der Sitzung vom 27» Hai 1964 beschlossen? Io Der Bescheid des OberlandesgerichtsprUsidenten in Nürnberg vom 13* August 1963 wird aufgehoben» II» Bor Ob erland es geri chtsprös id ent in Nürnberg ist verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe der nachstehend dargelegten Rechtsauffassung erneut zu bescheiden» — 2 — Gründ e : Der am #» 1935 in geborene Antragsteller ist spanischer Staatsangehöriger und katholischen Bekenntnisses» Er hält sich in N000^ auf und will mit der dort wohnhaften, am ^^0 1933 geborenen Schuhfabrikarbeitcrin Rosina B00 geb» Khe eingehen» Frau B^|^ ist deutsche Staatsangehörige und evangelischen Bekenntnisses Ihre erste, am 2» Oktober 1933 vor dem Standesamt 0 mit dem Elektriker Emil B00, einem Deutschen, geschlossene Ehe ist durch Urteil des Landgerichts Nürnberg vom To» Januar 1957p rechtskräftig seit 13- März 1957» geschieden» Der Antragsteller hat bei dem Oberlandesgerichtspräsi-donten in Nürnberg beantragt, ihm gemäß § Io Abs» 2 EheG Befreiung von der Beibringung des Shefähigkoitszeugnisses zu erteilen» Der Oberlandesgerichtspräoident hat mit Bescheid vom 13» August 1963 den Antrag abgelehnt* Dieser Bescheid ist den Antragsteller am 15» August 1963 sugesteilt worden». i ; ' i\ ir % * ' i 5 l Mit einem am 16. September 1963, einem Montag, beim Oberlandeogericht Nürnborg eingegangenen Schriftsatz, hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt» XI» Das Oberlandesgericht in Nürnberg möchte dem Antrag otattgeben» Nach seiner Auffassung ist die Rochtswirksamkeit einer von deutschen Gerichten ausgesprochenen Scheidung eines Deutschen eine selbständige9 nach deutschen Recht zu beurteilende Vorfrage, die nicht zweifelhaft sein l:annc Weiter vortritt es die Auffassung* daß es auf das Fehlen der Traubereitschaftaerklärung des zuständigen katholischen Geistlichen nicht enkomno, weil sich die Form der Eheschließung ausschließlich nach deutschem Hecht richte» An dieser Auffassung sieht sich das Oberlandesgericht Nürnberg durch einen Beschluß des Oborlandesgerichtc Celle von 25» Juni 1962 - 5 VA 3/62 (NJW 1962, 2o12 = FamEZ 1963, 91 m StAZ 1963? 66) - gehindert* Nach der Auffassung dieses Gerichts kann einer katholischen Spanierin, die in Deutschland einen geschiedenen Deutschen heiraten will* die Befreiung nicht erteilt werden, weil der beabsichtigten Eheschließung das gemäß Art« 13 EGBGB zu beachtende Ehehinderni9 dos bestehenden Ehebandes entgegensteht. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat daher die Sache gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgologt* Dio Voraussetzungen für eine Vorlage nach dieser Bestimmung sind gegeben. Die erwähnte Entscheidung des Oberland esgcrichts Celle vom 25. Juni 1962 ist auf Grund des § 23 EGGVG ergangen und beruht auf der vom vorlegenden Ober* landecgericht angeführten, von ihn jedoch nicht gebilligten Eechtcauffcecungo Dass in dem vom Oberlanddsgericht Colle entschiedenen Fall der Verlobte deutscher Staatsangehöriger und die Verlobte Spanierin war, begründet keinen rechtlichen Unterschied. Der Bundesgerichtshof ist daher nach § 29 Abs. 1 Satz 3 EGGVG zur Entscheidung berufen. 4 III. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage bereits entschieden« Der Senat hat in dem zu dem Abdruck sin. id es,», amtlichen Sammlung vorgesehenen Beschluß vom 12« Februar 1964 _ iv AR (VZ) 39/63 - (FamRZ 1964, 188} NJff 1964, 976) ausgesprochen, daß einem Spanier katholischen Glaubens, der in Deutschland eine deutsche heiraten will, deren erste Ehe mit einem Deutschen durch ein deutsches Scheidungsurteil geschieden worden ist« Befreiung von der Beibringung des Ehcfähigkeitozcugnisses bei Lebzeiten des ersten Ehemannes nicht erteilt werden kann, sofern diese erste Ehe nach kanonischem und damit auch nach spanischem Recht wirksam zustande gekommen war« Der Senat hat in dieser Entscheidung dargelegt, daß die Anwendung spanischen Rechts, für das die Bestimmungen des kanonischen Rechts über dio Unauflöslichkeit der Ehe maßgebend sind, nicht nach Art« 3o 2GBGB ausgeschlossen ist« * An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch angesichts der Erwägungen des vorlegenden Oberlandesgerichts, die der Senat in seinem vorerwähnten Beschluß bereits erörtert hat, fest« Von dor Sicht dieser Rechtsauffassung aus ist die Sache noch nicht spruchreif« Das Ehehindemis des impedimentum ligaminis besteht nach kanonischem und damit auch noch spanischem Recht nur, wenn die erste Ehe der Verlobten des Antragstellers nach kanonischem Recht wirksam zustande gekommen ist und der geschiedene erste Mann der Verlobten noch lobt« Von letzterer Tatsache geht der angefochtene Bescheid ersichtlich aus« Jedoch sind keine Feststellungen darüber getroffen, ob dio erste She dor Verlobten rechts wirksam zustande gekommen isto In Betraoht kann hior die Nichtigkeit der Ehe wegen Formmangcls? kommeno Nach dem in Spanien maßgebenden kanonischem Hecht (Can 1o94 in Verbindung mit Can 1o99 § 1 Nr* J CIC) ist dann, wenn auch nur ein Verlobter Katholik ist«, zur Gültigkeit der Ehe erforderlich«, daß sie in der sog* tridentinischen Horm«, nämlich vor einem - zuständigen -katholischen Geistlichen und in Gegenwart von zwei Zeugen, geschlossen wird* Ist der or3te Mann der Verlobten katholischen Bekenntnisses und ist die Ehe nicht in der vorerwähnten Form geschlossen worden, dann ist die erste Ehe nichtig, steht also nach dem Heimatrecht des Antragstellers der beabsichtigten Eheschließung das Hindornis des Ehebandes nicht entgegen* Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn der erste Mann der Verlobten gleichfalls nichtkatholischen Bekenntnisses war* Dann war gemäß Can 1o99 CIC zur Gültigkeit der Eho dio Einhaltung der in Can 1o94 CIC vorgeschriebenen Form nicht erforderlich* Die Eho konnte dann vielmehr in be* liebiger Form geschlossen werden und begründete auch nach dem Heimatrecht des Antragstellers als gültige Ehe gleichfalls das Hindernis des Ehebandes„ Ermittlungen in dieser Richtung sind nicht etwa mit Rücksicht darauf entbehrlich«, daß nach kanonischem Rocht und damit auch nach dem Heimatrocht des Antragstellers die Ehe den Schutz des favor juris genießt« Dieser Grundsatz gilt gemäß Can I0I4 CIC nur in Zweifclsfällcno Er kommt folglich bei einem sicheren Formmangel nicht zur Anwendung* In einem solchen Falle bedarf os auch nicht der Feststellung der Nichtigkeit der Ehe durch ein kirchliches Ehegerichte Es genügt vielmehr ein ohne Förmlichkeiten herbeizuführender Bescheid der kirchlichen Verwaltungsbehörde (vgl* Eichmcnn/Körsdorf, Lehrbuch des Kirchcnrcchts, 7* Aufl*, III*Ed* § 267 I, S* 2255 Blanke, FcmRZ 1963, 93)• Der Oberlandesgerichtspräsident hätte daher Feststellungen in dieser Richtung treffen müssen» Er hat dies unterlassen und die erbetene Befreiung ohne Rücksicht darauf, ob die erste Ehe der Verlobten des Antragstellers nach spanischem Recht als wirksam zustande gekommen anzusehen ist ünd folglich das impedimentum ligaminis begründet, versagt» Der angegriffene Bescheid ist aus diesem Grunde rechtswidrig und verletzt insoweit den Antragsteller in seinem Recht auf Eheschließung» Der Bescheid muß daher auf den gemäß § 24 EGGVG zulässigen und gemäß § 26 EGGVG formund fristgerecht gestellten Antrag hin nach § 28 Abs» 1 EGGVG aufgehoben werden* Damit erhält der Oberlandesgerichtspräsident Gelegenheit, die nach vorstehenden Erörterungen gebotenen Feststen lungen zu treffen* Gemäß § 28 Abs* 2 Satz 2 EGGVG ist zugleich die Ver-pflichtung des Oberlandesgerichtspräsidenten auszusprechenr den Antragsteller unter Beachtung der Gründe dieser Entscheidung erneut zu bescheiden« Ascher Raske Wüstenberg Maaß Dr» Graf