Eine Antragstollerin, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone hatte, ist bis zu ihrer Übersiedlung in das Gebiet der Bundesrepublik als ,,Abwesende,, im Sinne des § 2 Abs.4 EheanerkG anzusehen. Juni 1943 verstorbenen Wilhelm die Rechts Wirkungen einer gesetzlichen Ehe zuzuerkennen, kenn nicht wegen Versäumung der Antragsfrist naeh dem Bheanerkennungsgesetz vom 23. Dio von den Verlobten beabsichtigte Eheschließung scheitorto jedoch nach dem Vorbringen der Frau Kp^p daran, daß sie am 12° Dezember 1944 verhaftet wurden. schrift der Geschäftsstelle der Verwaltungsabteilung des Oborlandosgerichts München den Antrag, nach dem Gesetz über die Anerkennung freiem Ehen rassisch und politisch Vcrfolgtor (EheAnerkG) vom 23. so führt das Oberlandesgericht zur Frage der Rechtzeitigkeit der Antragstollung aus, die allgemeine Antragsfrist des § 2 Abo. 2 des EhoAnerkG nicht gewahrt, da der Antrag nicht bi3 zu dem 51. Es ist jedoch dor Meinung, daß die Antragstollerin mit Rücksicht auf ihren früheren Wohnsitz in der SBZ als "Abwesende” im Sinne des § 2 Abs. 5 EhoAnerkG anzusehen sei, so daß sie den Antrag noch binnen eines Jahres nach ihrer am 13. An einer der Antragstellerin günstigen Entscheidung sieht sich das Obcr-londesgericht München jedoch durch den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. durch den das Goricht es ausdrücklich ablohnt, frühere Einwohner der SBZ oder Ostberlins als Abwesende im Sinne des § 2 Abs. 2 EhoAnerkG anzuerkennen. Die Vorschrift, dafi Abwesende im Sinne der genannten Bestimmung den Antrag auf Anerkennung ihrer Verbindung als gesetzliche Ehe ohne Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Antragsfrist - bis zu dem 31. Dezember 1957 - noch innerhalb eines Jahres nach ihrer Rückkehr stellen können» beruht» wie dis Hervorhebung der Kriegsgefangenen doutlich macht, auf der Erwägung, daß Abwesende aus tatsächlichen Gründen gehindert sind, sich um die Besorgung ihrer Geschäfte hinreichend zu kümmern. seine Vermögensangelegenheiten bestellt werden kann, so ist für diese gesetzliche Fürsorge maßgebend, daß ein Abwesender nicht an den Ort gelangen kann, an dem die in Frage stehenden Vermögensangelegenheiten besorgt werden müssen. Der dem Gesetz zugrundeliegende Gedanke rechtfertigt es aher auch,Bewohner der SBZ als Abwesende im Sinne des § 2 Abs.4 anzusehen. Daher haben auch Bewohner der sowjetischen Besatzungszone und von Ostberlin die sich aus dem genannten Gesetz ergebenden Rechte. an dem ihnen die Wahrnehmung dieser Rechte möglich ist, an ihrem Aufenthaltsort haben sie sie nicht» Wie das BVerwG in der Entscheidung vom 26. Juni 1962 - NJW 1963, 70 - mit Recht ausführt, konnte für eine Antragsteilerin als Bewohnerin der SBZ die Inanspruchnahme einer im Gebiet der Bundesrepublik gelegenen Behörde mit dem Ziel, auf frund einer bundesrechtlichen Regelung eine rückwirkende Änderung ihres personenrechtlichen Status herbeizuführen, mit der jedenfalls subjektiv bogründotor Befürchtung verbunden sein, sich durch dieses Bekenntnis zur rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik der Gefahr von Maßnahmen seitens der Sowjetzonalen Behörden auszusetzen« Dio Unzu demutbarkeit einer derartigen Gefährdung stellt daher eine wesentliche Erschwerung für die Geltendmachung ihres Ehoan-erkennungsantrages dar, die sie als Abwesende im Sinno des § 2 Abs.4 EheanerkG erscheinen läßt. Die Bestellung eines Vertreters zur Wahrnehmung ihrer naoh dem JSheanerkennungs-gesetz sich ergebenden Rechte oder eine schriftliche Antrag- stollimg sind ihr bei dieser Sachlage ebensowenig zuzu-muton, da bei der soharfen Überwachung der Bewohner der SBZ die Gefahr der Entdeckung eines solchen Schrittes ohne weiteres bestand« Baß für die Antragsteilerin» zu demal nach der Flucht ihres Kindes im Jahre 195?» auch nicht ohne weiteres die Möglichkeit bestand» legal in das Gebiet der Bundesrepublik einzureisen und hier einen Antrag auf Grund des Eheanerkennungsgesetzes zu stellen» kann unbedenklich angenommen werden. Wenn das Gesetz in § 2 Abs.4 die Möglichkeit einer nachträglichen Antragstollung innerhalb eines Jahres naoh der BUckkehr des Abwensenden eröffnet» so bedeutet diese Begelung im vorliegenden Falle» daß die Jahresfrist nach Wegfall des der Antragstellung entgegen stehenden Hindernisses beginnt, also mit dem Zeitpunkt» in dem der Antragstellerin die Flucht aus der SBZ und die über Siedlung in das Gebiet der Bundesrepublik gelungen ist. August 196" nach Westberlin geflüchtet ist» ist ihr Antrag auf Anerkennung ihrer Verbindung mit dem verstorbenen Wilhelm Bfl||^ als einor gesetzlichen Ehe vom 21« Kovember 1961 rechtzeitig gestollW Der Antrag durfte daher nicht mit der Begründung ahgelehnt werden, daß dio Antragstollerin die Antragefrist dos Eheanorkennungsgesetzes versäumt habe.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein Ges« ü.do Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter v. 23. Juni 1950, BGBl I 226, § 2 Ahs. 4 Eine Antragstollerin, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone hatte, ist bis zu ihrer Übersiedlung in das Gebiet der Bundesrepublik als ,,Abwesende,, im Sinne des § 2 Abs. 4 EheanerkG anzusehen. BSH, Besohl.v. 8. Hai 1964 - IV 48 (Vz) 11/64 0L8 LG Münchon IV AR (VZ) 41/64 Beschluß In der Ju s t i zverwaltungs sache der Frau Hildegard K Ch^H^-Sch^^- Straße - vertroten durch Rechtsanwalt aan wait Antrage tollerin, betreffend Anerkennung einer freien She hat der IV. Zivilsenat des Bundeagerichtshofs auf den Vorlagebeschluß des 2. Zivilsenate des Oberlandesgerichts München vom 31« Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtor Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden in der Sitzung vom 8. Mai 1964 beschlossen: Der Beschluß des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 20. Dezember 1961 - Hr. 3460 B - I - 972/61 wird aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin, ihrer Verbindung mit dem am 10. Juni 1943 verstorbenen Wilhelm die Rechts Wirkungen einer gesetzlichen Ehe zuzuerkennen, kenn nicht wegen Versäumung der Antragsfrist naeh dem Bheanerkennungsgesetz vom 23. Juni 1950 (BGBl.226) i.d.F. des Gesetzes vom 7» März 1956 (BGBl. I 104) abgelehnt werden. Gründe: I. Die am 0. MPPP 1912 in O^P geborene deutsche Staatsangehörige Hildegard Maria verehelichte sich am 19° September 1936 vor dem Standesamt DMBfc P mit dom Uhrmachergehilfen Horst Hugo Dio Ehe wurde durch das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19° September 1944 aus dem Verschulden des Ehemannes geschieden. Das Urteil ist mit dem Ablauf dieses Tages rechtskräftig geworden. Im Jahre 1930 hatte Frau KMM den am P. MP 1911 in DPPP) geborenen Autowerkstätteninhaber Wilhelm kcnnengolernto Mit diesem nahm sie nach der Scheidung dor Ehe die engen Beziehungen.» die vor dor Heirat bestanden hatten, wieder auf. Sie zog zu ihm in die Wohnung und wollte ihn, wie sic angibt, noch zu Weihnachten 1944 heiraten. Dio von den Verlobten beabsichtigte Eheschließung scheitorto jedoch nach dem Vorbringen der Frau Kp^p daran, daß sie am 12° Dezember 1944 verhaftet wurden. Frau KfMP hatte nämlich i&e jüdische Freundin, Frau Leopoldine £p|^p, in die Wohnung aufgenommen und dort verborgen gehalten. Sie wurdo mit Wilhelm Hi PPP nach der Verurteilung durch ein Gericht in Prag in das KZ Theresienstadt gebröcht, wo sie von russischen Truppen befreit wurde, während Wilhelm RPPM am 10. Juni 1943 in einem Krankenhaus in Theresienstadt vorstarb. Frau &PPP wohnte bis zu dem 12. August 1961 in Am 13. August 1961 flüchtete sie nach Westberlin. Sie or-hiolt am 23. August 1961 im Hotaufnahmelager Uelzen die Erlaubnis zu dem ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Als “ 3 ~ Land, in dom sio ihren ersten Wohnsitz zu nehmen hatto, wurde Bayern bestimmt. Sie ist im Besitz eines Ausweises C für Vertriebene und Flüchtlinge. Am 21. November 1961 stellte Frau zur Nieder- schrift der Geschäftsstelle der Verwaltungsabteilung des Oborlandosgerichts München den Antrag, nach dem Gesetz über die Anerkennung freiem Ehen rassisch und politisch Vcrfolgtor (EheAnerkG) vom 23. Juni 1950 (BGBl. 226, Änderung vom 7. März 1956, BGBl. 104) ihrer Vorbindung mit Wilhelm die Rechtswirkungen einer Ehe zuzu- erkennen. Bas Bayerische Staatsministerium der Justiz hat mit der Entscheidung vom 20. Dezember 1961 - Nr. 3460 S-I-972/61 den Antrag abgelehnt. Bie Antragstellerin hat die ihr am 27. Dezember 1961 zugestollte Entscheidung am 25. Januar 1962 angefochten und beantragt, diese Entscheidung aufzuheben und die Verpflichtung auszusprechen, ihrer Verbindung mit Wilhelm RBi die Rechtswirkungon einer gesetzlichen Ehe zuzuerkennen. Der GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München ist dem Antrag entgegengetreten. II. Bas Oberlandesgericht möchte dem Antrag der Antragstellerin stattgeben, ln Übereinstimmung mit der Auffassung des GeneralStaatsanwalts beim Oberlandesgerioht München hält es den Nachweis für erbracht, daß die Antragstellerin und Richter die ernstliche Absicht bekundet hatten, zu heiraten, und daß die Eheschließung durch die auf politischen Gründen beruhende Verhaftung der Verlobton und durch don am 10» Juni 1945 in Theresienstadt erfolgten Tod des Bräutigams verhindert worden ist (§1 Abs* 1? § 4 EhoAnerkG). Das Oberlandesgericht ist auch der Meinung:, daß der Antrag der Antragstellerin rechtzeitig gestellt ist. Zwar sei? so führt das Oberlandesgericht zur Frage der Rechtzeitigkeit der Antragstollung aus, die allgemeine Antragsfrist des § 2 Abo. 2 des EhoAnerkG nicht gewahrt, da der Antrag nicht bi3 zu dem 51. Dezember 1957 gestellt worden soi. Es ist jedoch dor Meinung, daß die Antragstollerin mit Rücksicht auf ihren früheren Wohnsitz in der SBZ als "Abwesende” im Sinne des § 2 Abs. 5 EhoAnerkG anzusehen sei, so daß sie den Antrag noch binnen eines Jahres nach ihrer am 13. August 1961 erfolgten Flucht nach Westberlin habe stellen können. An einer der Antragstellerin günstigen Entscheidung sieht sich das Obcr-londesgericht München jedoch durch den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. Januar 1961 fdn$74^§/5 Sehindßr,fc? durch den das Goricht es ausdrücklich ablohnt, frühere Einwohner der SBZ oder Ostberlins als Abwesende im Sinne des § 2 Abs. 2 EhoAnerkG anzuerkennen. Das Oberlanäosgericht hat deshalb die Sache gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgologt. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach dieser Bestimmung sind gegeben. Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. Januar 1961 beruht auf dor von dem vorlegonden Oberlandesgericht angeführten, von ihm jedoch nicht gebilligten Rechtsauffassung. Der Bundesgerichtshof ist somit nach $ 29 Abs. 1 Satz 3 EGGVG zur Entscheidung berufen. III. Der Bundesgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Oktober 1962 BVerwGE 15$ 85 dor Auffassung» daß frühere Einwohnor der SBZ als Abweöondo im Sinne des Abs. 3 des § 2 des Eheanerkennungsgesetzes anzusehen sind. Die Vorschrift, dafi Abwesende im Sinne der genannten Bestimmung den Antrag auf Anerkennung ihrer Verbindung als gesetzliche Ehe ohne Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Antragsfrist - bis zu dem 31. Dezember 1957 - noch innerhalb eines Jahres nach ihrer Rückkehr stellen können» beruht» wie dis Hervorhebung der Kriegsgefangenen doutlich macht, auf der Erwägung, daß Abwesende aus tatsächlichen Gründen gehindert sind, sich um die Besorgung ihrer Geschäfte hinreichend zu kümmern. Es liegt daher» wie das BVerwG in der genannten Entscheidung dargelegt hat» nahe» den Begriff der Abwesenheit in § 2 Abs. 3 BheAnerkG im gleichen Sinne zu bestimmen, wie er in § 1911 Abs. 2 BGB verwendet worden ist. Wenn nach dieser Vorschrift einem Abwesenden, dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist, ein Abv/cscn-heitspflcger für. seine Vermögensangelegenheiten bestellt werden kann, so ist für diese gesetzliche Fürsorge maßgebend, daß ein Abwesender nicht an den Ort gelangen kann, an dem die in Frage stehenden Vermögensangelegenheiten besorgt werden müssen. In dieser läge befinden sich regelmäßig Kriegsgefangene» die weder ihren Aufenthaltsort 3olb8< bestimmen können noch auf andere Weise in der Lage sind, durch Beauftragung eines Bevollmächtigten oder durch Schriflj verkehr sich hinreichend um die Erledigung ihrer Vermögensangelegenheiten zu kümmern. Ihre besondere Hervorhebung in § 2 Abs. 4 BheAnerkG bot sich daher für den Gesetzgeber eines.. 4 Jahre nach Beendigung dos zweiten Weltkrieges erlassenen Gesotzos in erster Linie an. Der dem Gesetz zugrundeliegende Gedanke rechtfertigt es aher auch,Bewohner der SBZ als Abwesende im Sinne des § 2 Abs. 4 anzusehen. Denn dieso sind an dor Wahrnehmung ihrer sich aus dem EheAnerkG ergebenden Rechte gehindert. Daboi ist davon auozugehen? daß? wie Maßfeiler in StAZ 1954? 195 zutreffend dargologt hat, dio Anwendung des Gesetzes vom 23. Juni 1950 nicht auf Fälle beschränkt ist? in denen die Gewissensehe innerhalb des heutigen Bundesgebiets geschlossen ist. Auch Gewissensehen? die innerhalb oder außerhalb Deutschlands mit dein Grenzen vom 31. Dezember 193? geschlossen worden sind? können nach dem Gesotz vom 23. Juni 1950 anerkannt werden (Maßfoller aaO). Daher haben auch Bewohner der sowjetischen Besatzungszone und von Ostberlin die sich aus dem genannten Gesetz ergebenden Rechte. Sie befinden sich aber nicht an einem Ort? an dem ihnen die Wahrnehmung dieser Rechte möglich ist, an ihrem Aufenthaltsort haben sie sie nicht» Wie das BVerwG in der Entscheidung vom 26. Oktober 1962 CaaO) unter Berufung auf sein Urteil vom 28.. Juni 1962 - NJW 1963, 70 - mit Recht ausführt, konnte für eine Antragsteilerin als Bewohnerin der SBZ die Inanspruchnahme einer im Gebiet der Bundesrepublik gelegenen Behörde mit dem Ziel, auf frund einer bundesrechtlichen Regelung eine rückwirkende Änderung ihres personenrechtlichen Status herbeizuführen, mit der jedenfalls subjektiv bogründotor Befürchtung verbunden sein, sich durch dieses Bekenntnis zur rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik der Gefahr von Maßnahmen seitens der Sowjetzonalen Behörden auszusetzen« Dio Unzu demutbarkeit einer derartigen Gefährdung stellt daher eine wesentliche Erschwerung für die Geltendmachung ihres Ehoan-erkennungsantrages dar, die sie als Abwesende im Sinno des § 2 Abs. 4 EheanerkG erscheinen läßt. Die Bestellung eines Vertreters zur Wahrnehmung ihrer naoh dem JSheanerkennungs-gesetz sich ergebenden Rechte oder eine schriftliche Antrag- stollimg sind ihr bei dieser Sachlage ebensowenig zuzu-muton, da bei der soharfen Überwachung der Bewohner der SBZ die Gefahr der Entdeckung eines solchen Schrittes ohne weiteres bestand« Baß für die Antragsteilerin» zu demal nach der Flucht ihres Kindes im Jahre 195?» auch nicht ohne weiteres die Möglichkeit bestand» legal in das Gebiet der Bundesrepublik einzureisen und hier einen Antrag auf Grund des Eheanerkennungsgesetzes zu stellen» kann unbedenklich angenommen werden. Wenn das Gesetz in § 2 Abs. 4 die Möglichkeit einer nachträglichen Antragstollung innerhalb eines Jahres naoh der BUckkehr des Abwensenden eröffnet» so bedeutet diese Begelung im vorliegenden Falle» daß die Jahresfrist nach Wegfall des der Antragstellung entgegen stehenden Hindernisses beginnt, also mit dem Zeitpunkt» in dem der Antragstellerin die Flucht aus der SBZ und die über Siedlung in das Gebiet der Bundesrepublik gelungen ist. Da die Antragstellerin am'13. August 196" nach Westberlin geflüchtet ist» ist ihr Antrag auf Anerkennung ihrer Verbindung mit dem verstorbenen Wilhelm Bfl||^ als einor gesetzlichen Ehe vom 21« Kovember 1961 rechtzeitig gestollW Der Antrag durfte daher nicht mit der Begründung ahgelehnt werden, daß dio Antragstollerin die Antragefrist dos Eheanorkennungsgesetzes versäumt habe. Der angofochtone Beschluß muß daher aufgehoben werden. Ob dio gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Bho bestehen, bedarf noch der Feststellung durch das zuständige Bayerische Staatsministerium der Justiz. Ascher Johannsen Wttetenberg Maaß Wilden