Hindernis für die neue Ehe nicht entgegensteht (§ Io Abs, 1 EheG), hat der Antragsteller über den Standesbeamten in Uln bei den Oberlandesgerichtspräsidonton in Stuttgart einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gestellt (§ Io Abs, 2 EheG)* Die Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts hat den Antrag durch Verfügung vom Io« Januar 1963, die dem Antragsteller am 18« Januar 1963 zugestellt wurde, abgelehnt« Der Antragsteller hat über das Standesamt in Ulm durch Schriftsatz vom 9* Februar 1963 bei dem Oberlandesgericht in Stuttgart Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß den Der 1« Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Stuttgart hat die Sache durch Vorlagebeschluß vom möchte die vom Antragsteller nachgesuchte Befreiung befürworten und eine entsprechende Anweisung erteilen« Es sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 3* September 1962 (Die Justiz 1962, 291) gehindert« Beim Erlaß des Vorlagebeschlusses hat der Oberlandesgerichtspräsident in Stuttgart als Vorsitzender mitgewirkt« in der Lage, in die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen einzutroten und gegebenenfalls, anstelle des Ober-landesgerichts über den an sich nach § 26 EG GVG Beschlußfassung im 2usammenhang mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung vom Io Januar 1963 mitzuv/irken Es ist davon auszugehen, daß die Verfügung vom Io« Januar 1963 einen Verwaltungsbescheid des Oberlandesgericht spr ä3 id ent en io So des § 1.o Abs« 2 EheG enthälto Das hat insbesondere auch der vorlegende Senat des Oberlandesgerichts angenommen, v/eil sonst kein Anlaß bestanden hätte, den Antrag vom 9o Februar 1963 als solchen gemäß den §§ 23 ff EG GVG anzusehen und in die Sachprüfung einzutreten« Dieser Auffassung steht nicht entgegen, daß die Verfügung von der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts erlassen und Miro Auftrag” unterzeichnet ist« Die Einrichtung von sog» Verwaltungsabteilungen bei den Oberlandesgerichten Stuttgart und Karlsruhe beruht auf der VO der Vorläufigen Regierung des Landes Baden-Yfürttemberg vom 80 Juni 1953 (Ges«Blo So 84), die sich ihrerseits auf das Überleitungsgesetz vom 15* Mai 1962 (GeSoBlo So 3) stützt0 Nach § 1 der VO des Justizministers des Landes Baden-Württemberg über die Dienstaufsicht vom Io Juli 1953 (GeSo Bl« S« 94) sind für die Übertragung von Aufgaben der Justizverv/altung, Abo» 2 EheG getroffen, so darf er nicht als richterliches Mitglied eines Senats des Oberlandesgerichts, der über Gemäß § 24 EG GVG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, sofern es sich darum handelt, daß der Antragsteller durch die Maßnahme der Justizverwaltung oder ihre Ablehnung oder ihre Unterlassung in seinen Rechten verletzt ist. Es ist daher eine unmittelbare Folge des .sich aus Art. 19 Abs« 4 GG ergebenden verfassungsmäßig garantierten Grundsatzes, daß demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten vor-letzt ist, der Rechtsweg offenstoht. Bei dieser, den ordentlichen Gerichten - hier nach § 25 EG GVG den Oberländesgeriehten - übertragenen Aufgabe, die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten zu prüfen, handelt es sich um eine Obliegenheit, die sowohl innerlich als auch äußerlich von den Aufgaben der Justizverwaltung streng zu trennen ist. Insbesondere gebieten es die Grundsätze der Gewaltenteilung sowie die aus Art. 97 GG zu entnehmenden besonderen richter-liehen Aufgaben, daß in dom Verfahren nach den §§ 23 ff EG GVG niemand als Richter mitwirken kann, der im V/ege der ihn übertragenen öffentlichen Gewalt einen Verwaltungsakt erlassen oder bei seinem Erlaß mitgewirkt hat, über dessen Rechtmäßigkeit gerade in dem gerichtlichen Verfahren zu befinden ist. Das Oberlandesgericht ist nicht gehindert, in ordnungsgemäßer Besetzung abermals die Vorlage an den Bundesgerichtshof zu beschließen, falls es bei der erneuten Sachprüfung wiederum zu einer von der des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweichenden Recht sauf-
Beschluß
♦
In der Jus tizverv/altungs sache
des geschiedenen italienischen Staatsangehörigen Luigi Leonardo Sch * U®, G®BB®straße
Antragstellers,.
*
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hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-
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richter Baske, Wilden, Br« Loev/enheim und Br, Graf
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in der Sitzung vom 19* April 1963 beschlossen;
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Bio Sache wird an den 1, Zivilsenat des Ober-
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landesgerichto in Stuttgart zurückgegeben,
G r ü n de s
Ber Antragsteller, italienischer Staatsangehöriger, ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Ulm vom 2, Bezcnber 1959 von seiner früheren Ehefrau, einer
Beutschen, geschieden worden* Br beabsichtigt, im Gebiet der Bundesrepublik eine neue Ehe einzugehen, Ba die italienischen Behörden kein Zeugnis des Inhalts aus-
steilen, daß ein in den Gesetzen Italiens begründetes
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Hindernis für die neue Ehe nicht entgegensteht (§ Io Abs, 1 EheG), hat der Antragsteller über den Standesbeamten in Uln bei den Oberlandesgerichtspräsidonton in Stuttgart einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gestellt (§ Io Abs, 2 EheG)*
2
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Die Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts hat den Antrag durch Verfügung vom Io« Januar 1963, die dem Antragsteller am 18« Januar 1963 zugestellt wurde, abgelehnt« Der Antragsteller hat über das Standesamt in Ulm durch Schriftsatz vom 9* Februar 1963 bei dem Oberlandesgericht in Stuttgart Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gemäß den
23 ff GVG gestellt« Dieser
Antrag ist beim 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts am Ho Februar 1963 eingegangen«
Der 1« Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Stuttgart hat die Sache durch Vorlagebeschluß vom
21« Februar 1963 gemäß § 29 EG GVG dem Bundesgerichts-
hof zur Entscheidung vorgelegt« Das Oberlandesgericht
«
möchte die vom Antragsteller nachgesuchte Befreiung befürworten und eine entsprechende Anweisung erteilen« Es sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 3* September 1962 (Die Justiz 1962, 291) gehindert« Beim Erlaß des Vorlagebeschlusses hat der Oberlandesgerichtspräsident in Stuttgart als Vorsitzender mitgewirkt«
Der Senat sieht sich aus Rechtsgründen nicht
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in der Lage, in die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen einzutroten und gegebenenfalls, anstelle des Ober-landesgerichts über den an sich nach § 26 EG GVG
formund fristgerecht eingereichten Antrag des An-
tragstellers zu entscheiden« Denn der Vorlagebeschluß
»
ist unter Verletzung zwingender Rechtsgrundsätze zustande gekommen und kann deshalb keine gesetzliche
Grundlage für eine Entscheidung des Senats bilden«
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• •
Der Obcrlandeogerichtspräoident war nicht befugt, als
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Richter bei der Behandlung dieser Sache und an der
«
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Beschlußfassung im 2usammenhang mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung vom
Io
Januar 1963 mitzuv/irken
Es ist davon auszugehen, daß die Verfügung vom
Io« Januar 1963 einen Verwaltungsbescheid des Oberlandesgericht spr ä3 id ent en io So des § 1.o Abs« 2 EheG enthälto Das hat insbesondere auch der vorlegende Senat des Oberlandesgerichts angenommen, v/eil sonst kein Anlaß bestanden hätte, den Antrag vom 9o Februar 1963 als solchen gemäß den §§ 23 ff EG GVG anzusehen und in die Sachprüfung einzutreten«
Dieser Auffassung steht nicht entgegen, daß die Verfügung von der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts erlassen und Miro Auftrag” unterzeichnet ist« Die Einrichtung von sog» Verwaltungsabteilungen bei den Oberlandesgerichten Stuttgart und Karlsruhe beruht auf der VO der Vorläufigen Regierung des Landes Baden-Yfürttemberg vom 80 Juni 1953 (Ges«Blo So 84), die
sich ihrerseits auf das Überleitungsgesetz vom 15* Mai
1962 (GeSoBlo So 3) stützt0 Nach § 1 der VO des Justizministers des Landes Baden-Württemberg über die Dienstaufsicht vom Io Juli 1953 (GeSo Bl« S« 94) sind für
die Übertragung von Aufgaben der Justizverv/altung,
• •
insbesondere auch de?.* Dienstaufsicht über die Justiz-
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bchörden, die §§ 13 bis 16 der VO zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 2o« März 1935 (RGBl I,
S
4o3) in der in der Anlage ersichtlichen
Passung maßgebend« Nach dem in der Anlage der VO vom
1
Juli 1953 (aaO) enthaltenen § 13 aaO haben u
a
die Präsidenten der Gerichte nach näherer Anordnung des Justizministors die ihnen zugewiesenen Geschäfte
4
der Justizverwaltung zu erledigen» Sie können die ihrer
Pi enstaufsicht unterstellten Beamten zu den Geschäften
#
der Justizverwaltung heranziehen» Insofern sind nicht nur Beamte, sondern auch Richter
erfaßt
sich aus
14 Er» 3 aaO in Verbindung
m
t
Pas ergibt
15 aaO
9
zu demal in der letztgenannten Vorschrift für die in
13 aaO bozoichneten Beamten eine Unterscheidung in richterliche und nichtrichterliche Beamte getroffen worden ist»
Werden von diesen Richtern oder Beamten Verwaltung shandlungo n im Auftrag des Oberlandesgeriehtspräsi-
denten und in dessen Namen im Rahmen des ihnen Ubertra-
»
*
genen Verwaltungsgeschäftsbereiches vorgenommen, so
• •
handelt es sich um solche des Obeilandesgerichtspräsi-
♦ •
denten» Nach § 13 aaO Sind die Präsidenten als physi-
«
sehe Personen Behörden i» S* des Verwaltungsrechts und sie stellen diese nach außen hin dar. Sie sind nicht verpflichtet, die Geschäfte persönlich v/ahrzi-nehmen» Vielmehr können sie sich i.m Rahmen des Erlaubten {§ 13
*
letzter Halbsatz aaO) eine büromäßige Organisation zur Erledigung der Geschäfte schaffen (vgl» dazu Porsthoff, Verwaltungsrecht, 8» Aufl», S» 286 ff). Pas befugte Handeln eines Mitgliedes dieser Organisation ist Handeln
der Behörde und damit des Oberlandesgerichtspräsidenten»
* • •
• •
Hat der Oberlandesgcrichtspräsident als Verwal-
♦ * •
tiuigsbehörde eine Entscheidung nach Maßgabe des §. Io
• •
Abo» 2 EheG getroffen, so darf er nicht als richterliches
Mitglied eines Senats des Oberlandesgerichts, der über
* • •
• *
einen Antrag nach den §§ 23 ff EG GVG zu befinden hat,
mitwirken. Pas ergibt sich allein aus Sinn und 7#weck
*
des mitden §§ 23 ff EG GVG verfolgten gerichtlichen
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Prüfungsverfahrene. Nach § 23 EG GVG ist die angerufene, gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dos
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Justizvorwaltungsakts zu treffen. Gemäß § 24 EG GVG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, sofern es sich darum handelt, daß der Antragsteller durch die Maßnahme der Justizverwaltung oder ihre Ablehnung oder ihre Unterlassung in seinen Rechten verletzt ist. Nur darauf erstreckt sich das richterliche Prüfungsverfahrens. Es ist daher eine unmittelbare Folge des .sich aus Art. 19 Abs« 4 GG ergebenden verfassungsmäßig garantierten Grundsatzes, daß demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten vor-letzt ist, der Rechtsweg offenstoht.
Bei dieser, den ordentlichen Gerichten - hier nach § 25 EG GVG den Oberländesgeriehten - übertragenen Aufgabe, die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten zu prüfen, handelt es sich um eine Obliegenheit, die sowohl innerlich als auch äußerlich von den Aufgaben der Justizverwaltung streng zu trennen ist. Insbesondere gebieten es die Grundsätze der Gewaltenteilung sowie die aus Art. 97 GG zu entnehmenden besonderen richter-liehen Aufgaben, daß in dom Verfahren nach den §§ 23 ff EG GVG niemand als Richter mitwirken kann, der im V/ege der ihn übertragenen öffentlichen Gewalt einen Verwaltungsakt erlassen oder bei seinem Erlaß mitgewirkt hat, über dessen Rechtmäßigkeit gerade in dem gerichtlichen Verfahren zu befinden ist. Der Oberlandocgerichtspräsi-dent in Stuttgart mußte sich daher der Mitwirkung als Richter in den Verfahren nach den §§ 23 ff EG GVG enthalt en o
Der Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts vom 21. Februar 1963 leidet somit an einem grundlegenden rechtlichen Mangel. Dieser würde nicht durch eine auf
§ 29 Abs. 1 EG GVG beruhende Entscheidung des Senats
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behoben«» Vielmehr wurde eine solche Entscheidung, die
nur durch eine Vorlage des Oberlandesgerichts veranlaßt werden kann, in ihrer Grundlage selbst rechts-
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fehlerhaft sein«, Um dies zu vermeiden, war die Sache daher ohne nähere Prüfung an das Oberlandesgericht zurücksugeben*
Das Oberlandesgericht ist nicht gehindert, in ordnungsgemäßer Besetzung abermals die Vorlage an den Bundesgerichtshof zu beschließen, falls es bei der erneuten Sachprüfung wiederum zu einer von der des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweichenden Recht sauf-
fassung gelangt«
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Senat»spräsident Ascher ist Raske Wilden
infolge Erkrankung verhindert zu unterschreiben
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Br • Loe wenhe im
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