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BGH · IV ARZ 8/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 8/78

Oktober 1976 mit dem gemeinsamen Kind der Parteien in Goddelau im Bezirk des Amtsgerichts Groß-Gerau gewohnt hatte, hat sich das Familiengericht Darmstadt durch Beschluß vom 3. Oktober 1977 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Familiengericht Groß-Gerau verwiesen. November 1977 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es hat angenommen, das Familiengericht Darmstadt sei durch den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Darmstadt gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden gewesen; zudem sei es rechtlich ohne Bedeutung, daß die Antragstellerin zur Zeit der Klageer- Juli 1977 habe sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Ludwigstadt gehabt• Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluß vom 21« Dezember 1977 das Familiengericht in Groß-Gerau fUr zuständig erklärt. Für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Nr, 6 ZPO ist kein Raum. Vielmehr war sie bedingt durch die mit dem 1• EheRG geschaffene Änderung der Gerichtsorganisation in Familiensachen und erging auf Grund der Sondervorschrift des Art, 12 Nr. 7 a Abs, 2 des genannten Gesetzes, Eine Bindung des Familiengerichts Darmstadt war dadurch hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nicht eingetreten (ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 1977» 793 gegen OLG Koblenz FamRZ 1977» 796), Das Familiengericht in Darmstadt war deshalb nicht gehindert, seine örtliche Zuständigkeit zu überprüfen und im Falle örtlicher Unzuständigkeit die Sache gemäß § 281 ZPO an das für örtlich zuständig gehaltene Familiengericht in Groß-Gerau zu verweisen. Durch diese Verweisung wurde das Familiengericht Groß-Gerau in der Frage der örtlichen Zuständigkeit gebunden (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO), und es war unzulässig, daß das Familien gericht Groß-Gerau sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärte. Der damit eingetretene negative Komp et enzkonf1ikt der Familiengerichte Darmstadt und Groß-Gerau führte zu einer Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr* 6 ZPO durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als das den beiden Gerichten übergeordnete Gericht* Daß nach Ansicht des Amtsgerichts Groß-Gerau auch eine Zuständigkeit des Familiengerichts in Betracht kommt, in dessen Bezirk sich der spätere Wohnort der Antragstellerin Ludwigstadt befindet, stand der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nicht entgegen, weil das für den Ort Ludwigstadt zuständige Familiengericht mit der Sache noch nicht befaßt gewesen war* Dadurch erübrigt sich eine Zuständig-keitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof* Im übrigen bestehen gegen die Annahme der Zuständigkeit des Familiengerichts Groß-Gerau auch keine rechtlichen Bedenken, örtlich zuständig ist für Scheidungsklagen, wenn die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, nach bisherigem Recht das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben (§ 606 Abs. 1 ZPO a*F.), und nach dem ab 1. Das trägt dem Gedanken des Gesetzes Rechnung, daß Umstände, die nach Eintritt der Rechtshängigkeit eingetreten sind, die örtliche Zuständigkeit nicht berühren sollen, und erscheint auch aus praktischen Gründen zweckmäßig. Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts bestimmt sich daher auch in den Übergangsfällen nach dem zur Zeit der Rechtshängigkeit der Seheidungssache gegebe-

Zitierte Normen: § 281 ZPO
DarmstadtZPOörtlichFamiliengerichtZuständigkeitGroß-GerauSache

Volltext der Entscheidung

//£?
Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
 nein
ZPO §§ 36 Nr* 6, 261 Abs* 3 Nr. 2, 281, 606;
1. EheRG Art. 12 Nr. 7 a Abs. 2
a)	Die Abgabe der SeheidungsSachen vom Landgericht an das Familiengericht nach Art. 12 Nr. 7 a Abs. 2 des 1. EheRG stellt keine das Familiengericht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindende Verweisung nach § 281 ZPO dar.
b)	Die örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte bestimmt sich für ScheidungsSachen auch in Übergangsfällen nach dem zur Zeit der Rechtshängigkeit der SeheidungsSache gegebenen Gerichtsstand.
BGH, Beschl. v. 1. Februar 1978 - IV ARZ 8/78 - AG Groß-Gerau
BUNDESGERICHTSHOF
tv «nz a/7B	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Heidemarie WiflBstraße fl|.
geborene W
Antragstellerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 gegen
den Manfred
 Straße
9
Antragsgegner.
- Prozeßbevollmächtigter: II. Instanz:
Rechtsanwalt
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
 beschlossen:
Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Einzelrichter des Landgerichts Darmstadt hat durch Beschluß vom 30. Juni 1977 die vorliegende Ehescheidungssache gemäß Art. 12 Nr. 7 des 1. EheRG an das Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt verwiesen. Nachdem festgestellt worden war, daß die Antragstellerin im Zeitpunkt der Zustellung der Scheidungsklage am 20. Oktober 1976 mit dem gemeinsamen Kind der Parteien in Goddelau im Bezirk des Amtsgerichts Groß-Gerau gewohnt hatte, hat sich das Familiengericht Darmstadt durch Beschluß vom 3. Oktober 1977 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Familiengericht Groß-Gerau verwiesen. Dieses hat sich durch Beschluß vom 14. November 1977 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es hat angenommen, das Familiengericht Darmstadt sei durch den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Darmstadt gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden gewesen; zudem sei es rechtlich ohne Bedeutung, daß die Antragstellerin zur Zeit der Klageer-
 
hebung in Bezirk des Amtsgerichts Groß-Gerau gelebt habe, am 1. Juli 1977 habe sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Ludwigstadt gehabt• Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluß vom 21« Dezember 1977 das Familiengericht in Groß-Gerau fUr zuständig erklärt. Dieses hat die Sache durch Beschluß vom 9. Januar 1978 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Nr, 6 ZPO ist kein Raum. Das Landgericht Darmstadt hatte die Sache am 30, Juni 1977 im Hinblick auf die ab 1 • Juli 1977 gegebene Zuständigkeit der Familiengerichte an das Familiengericht in Darmstadt verwiesen. Diese Verweisung ist nicht eine Entscheidung, die nach § 281 ZPO auf Grund der allgemeinen Vorschriften Uber die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte ergangen ist. Vielmehr war sie bedingt durch die mit dem 1• EheRG geschaffene Änderung der Gerichtsorganisation in Familiensachen und erging auf Grund der Sondervorschrift des Art, 12 Nr. 7 a Abs, 2 des genannten Gesetzes, Eine Bindung des Familiengerichts Darmstadt war dadurch hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nicht eingetreten (ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 1977» 793 gegen OLG Koblenz FamRZ 1977» 796), Das Familiengericht in Darmstadt war deshalb nicht gehindert, seine örtliche Zuständigkeit zu überprüfen und im Falle örtlicher Unzuständigkeit die Sache gemäß § 281 ZPO an das für örtlich zuständig gehaltene Familiengericht in Groß-Gerau zu verweisen. Durch diese Verweisung wurde das Familiengericht Groß-Gerau in der Frage der örtlichen Zuständigkeit gebunden (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO), und es war unzulässig, daß das Familien gericht Groß-Gerau sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärte.
 
Der damit eingetretene negative Komp et enzkonf1ikt der Familiengerichte Darmstadt und Groß-Gerau führte zu einer Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr* 6 ZPO durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als das den beiden Gerichten übergeordnete Gericht* Daß nach Ansicht des Amtsgerichts Groß-Gerau auch eine Zuständigkeit des Familiengerichts in Betracht kommt, in dessen Bezirk sich der spätere Wohnort der Antragstellerin Ludwigstadt befindet, stand der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nicht entgegen, weil das für den Ort Ludwigstadt zuständige Familiengericht mit der Sache noch nicht befaßt gewesen war*
Durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1977 ist das Familiengericht in Groß-Gerau als das örtlich zuständige Gericht bestimmt worden. Dadurch erübrigt sich eine Zuständig-keitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof* Im übrigen bestehen gegen die Annahme der Zuständigkeit des Familiengerichts Groß-Gerau auch keine rechtlichen Bedenken, örtlich zuständig ist für Scheidungsklagen, wenn die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, nach bisherigem Recht das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben (§ 606 Abs. 1 ZPO a*F.), und nach dem ab 1. Juli 1977 geltenden Recht das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.)* Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Sache rechtshängig geworden, d. h. die Klage erhoben oder zugestellt worden ist (§§ 606, 261, 253 Abs. 1 ZPO). Die Zuständigkeit wird durch eine spätere Veränderung der sie begründenden Um-
 
stände nicht berührt (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, bisher § 263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die am 1. Juli 1977 eingetretene Änderung der Gerichtsorganisation, die eine Abgabe der zu dieser Zeit im ersten Rechtszug anhängigen Scheidungssachen an die Familiengerichte erforderte (Art. 12 Nr. 7 a Abs. 2 des 1. EheRG), ändert nichts daran, daß eine Sache bereits mit Erhebung der Scheidungsklage rechtshängig geworden ist, und es ist sinngemäß, diesen Zeitpunkt trotz Änderung der sachlichen Zuständigkeit weiterhin für die örtliche Zuständigkeit maßgebend sein zu lassen. Das trägt dem Gedanken des Gesetzes Rechnung, daß Umstände, die nach Eintritt der Rechtshängigkeit eingetreten sind, die örtliche Zuständigkeit nicht berühren sollen, und erscheint auch aus praktischen Gründen zweckmäßig. Es erübrigt sich dann nämlich die Vornahme von Ermittlungen darüber, ob solche Veränderungen eingetreten sind, insbesondere darüber, wo die Parteien und ihre minderjährigen Kinder genau am 1. Juli 1977 ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Außerdem wird in den meisten Fällen ein Anwaltswechsel mit den dadurch eintretenden Verteuerungen vermieden. Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts bestimmt sich daher auch in den Übergangsfällen nach dem zur Zeit der Rechtshängigkeit der Seheidungssache gegebe-
nen Gerichtsstand (ebenso außer dem OLG Frankfurt in dieser Sache auch OLG Hamn FamRZ 1977» 719 gegen OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 719).
Dr. Grell	Dr.	Buchholz	Rottmüller
 Dr. Hoegen
 Dehner