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BGH · iv arz 7/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv arz 7/74

Zwischen den Amtsgerichten Berlin-Schöneberg, Marl und Recklinghausen besteht Streit, wer von ihnen das zuständige Gericht ist. Dezember 1973 zutreffend dargelegt, daß dieses Gericht nicht nach § 3 FGG berufen ist, das zuständige Gericht zu bestimmen, da das Amtsgericht Marl nicht im Sinne des § 3 FGG zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Dezember 1973 hat das Oberlandesgericht jedoch nicht ausgeführt, daß der Bundesgerichtshof die Bestimmung zu treffen habe.

Zitierte Normen: § 3 FGG
FGGMarlOberlandesgerichtstreitenAmtsgerichtenSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iv arz 7/74 BESCHLUSS
in der Nachlaßsache
 betreffend die Erteilung eines gegenständlich beschränkten gemeinschaftlichen Erbscheins nach der am 28* Dezember 1950 in DflIBHI (Kasachstan), UdSSR, ihrem letzten Wohnsitz, verstorbenen Frau Martha T geborene
 hier; Streit über die örtliche Zuständigkeit zwischen den Amtsgerichten MflP,	und
 
Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 23* Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Prof. Johannsen, Dr. Pfretzschner,
 Dr. Bukow und Knüfer
 beschlossen:
Die Sache wird an das Kammergericht in Berlin abgegeben.
Gründe :
Zwischen den Amtsgerichten Berlin-Schöneberg, Marl und Recklinghausen besteht Streit, wer von ihnen das zuständige Gericht ist. Das Oberlandesgericht Hamm hat in dem Beschluß vom 3. Dezember 1973 zutreffend dargelegt, daß dieses Gericht nicht nach § 3 FGG berufen ist, das zuständige Gericht zu bestimmen, da das Amtsgericht Marl nicht im Sinne des § 3 FGG zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Marl in der Verfügung vom 18. Dezember 1973 hat das Oberlandesgericht jedoch nicht ausgeführt, daß der Bundesgerichtshof die Bestimmung zu treffen habe. Das Oberlandesgericht Hamm hat vielmehr zutreffend dargelegt, daß
 
das Amtsgericht Berlin-Schöneberg mit dieser Sache zuerst befaßt worden sei. Demzufolge hat nach § 5 FGG das Kammergericht in Berlin das zuständige Gericht zu bestimmen.
Vorsitzender Richter	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 am Bundesgerichtshof Dr. Hauß ist in Urlaub und an der Unterzeichnung verhindert.
Johannsen
 Dr. Bukow	Knüfer