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BGH · IV ARZ 6/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 6/75

in dem Verfahren betr* die Entmündigung des Maurers Martin 0 geboren am 1933» ohne festen Wohnsitz, zur Zeit im Bezirkskrankenhaus bei Zuständiges Gericht für die Durchführung des Verfahrens ist das Amtsgericht Düsseldorf.Gründe : Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Düsseldorf, da die in § 650 Abs. 1 ZPO geforderten Voraussetzungen für die Überweisung des Verfahrens an das Amtsgericht in München zur Zeit nicht gegeben sind.

AmtsgerichtEntmündigendeARZDüsseldorfEntmündigungsverfahrenBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ARZ 6/75
in dem Verfahren
 betr* die Entmündigung des Maurers Martin 0 geboren am	1933»	ohne	festen	Wohnsitz,
 zur Zeit im Bezirkskrankenhaus	bei
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1973 durch die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Zuständiges Gericht für die Durchführung des Verfahrens ist das Amtsgericht Düsseldorf.
Gründe :
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf beantragte am 13. 4. 1972 bei dem Amtsgericht Düsseldorf, gegen den Betroffenen wegen "Geisteskrankheit-Geistesschwäche" das Entmündigungsverfahren einzuleiten, da er an Schizophrenie leide. Der Betroffene befand sich seit Anfang 1972 im Lande skrankenhaus DÜsseldorf-Grafenberg. Nach seinem Entweichen dort befindet er sich seit November 1972 im Bezirkskrankenhaus Haar bei München. Am 17. 4. 1972 leitete das Amtsgericht Düsseldorf das Entmündigungsverfahren wegen Geisteskrankheit ein und überwies mit Beschluß vom 5. 12. 1972 das Entmündigungsverfahren dem Amtsgericht München. Dieses Amtsgericht lehnte die Übernahme des Verfahrens am 19. 12. 1972 ab. Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
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Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Düsseldorf, da die in § 650 Abs. 1 ZPO geforderten Voraussetzungen für die Überweisung des Verfahrens an das Amtsgericht in München zur Zeit nicht gegeben sind. Wie der IV. Zivilsenat in ständiger Rechtsprechung, erstmals in dem Beschluß vom.1. Oktober 1953 - I ARZ 203/53 =
BGHZ 10, 316 entschieden hat, ist in einem Entmündigungsverfahren die Überweisung an ein anderes Amtsgericht nur zulässig, wenn ohne eine solche eine sachgemäße Entscheidung über die Entmündigung nicht möglich ist, insbesondere wenn der entscheidende Richter.nur auf Grund eines persönlichen Eindrucks von dem zu Entmündigenden befinden kann. Diese Entscheidung kann in der Regel und auch hier nicht getroffen werden, solange der zu Entmündigende noch nicht durch den ersuchten Richter vernommen und ein Gutachten eines medizinischem Sachverständigen noch nicht erstattet ist. Zuständig ist daher weiterhin das Amtsgericht Düsseldorf,
 Johannsen
Dr, Pfretzschner