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BGH · IV ARZ 6/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 6/56

Rechtssatzs § 276 ZPO ist' auch in den Sonderverfahren der Zivilprozeßordnung entsprechend anwendbar» Das mit der Entmündigung nach den §§ 645 ff ZPO befaßte Amtsgericht kann daher die Entmündigungssache an ein anderes Amtsgericht verweisen, wenn sich die örtliche Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts nachträglich herausstellt und das örtlich zuständige Amtsgericht bestimmt werden kann. Das gilt auch für die persönliche Vernehmung des zu Entmündigenden durch den verweisenden Richter. Bas für die Durchführung des Entmündigungsverfahrens Berta Bartag nach § 648 Abs 1 ZPO ausschließlich zuständige Amtsgericht ist das Amtsgericht in Idstein» Biese Zuständigkeit ergibt sich, ganz unabhängig davon, ob die zu Entmündigende ihren Wohnsitz im Bezirk dieses Gerichts hat oder hatte, daraus, daß das mit der ■^ntmündigung zuerst befaßte Amtsgericht in München auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Landgericht in München die Sache an das oben genannte Amtsgericht verwiesen hat» Bie Verweisung ist statthaft« Bie Zulässigkeit ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des ’§ 276 ZPO, der einen allgemeinen Grundsatz ausspricht und daher einen über den Wortlaut der Bestimmung hinausgehenden Anwendungsbereich in den durch die Zivilprozeßordnung geregelten Sonderverfahren hat, somit auch in dem Entmündigungsverfahren vor dem Amtsgericht nach §§ 645 ff ZPO« Bie Verweisung ist, wie sich aus § 276 Abs 2 Satz 2 ZPO ergibt, für das Gericht bindend, an das die Sache verwiesen wird. Auch die nach § 654 Abs 1 ZPO gebotene Vernehmung des zu Entmündigenden durch das Amtsgericht oder den ersuchten Richter (§ 654 Abs 2 aaO) ist ein Teil der Beweisaufnahme, Das Gesagte trifft daher auch die vorgeschriebene Vernehmung des zu Entmündigenden nach § 654 ZPO, die auch von einem ersuchten Richter vorgenommen werden darf.Es kann daher nur fraglich erscheinen, ob eine Überweisung, wie sie das Amtsgericht in Idstein erstrebt, nicht nach § 650 Abs 2 ZPO schon deswegen ausgeschlossen ist, weil das Entmündigungsgericht, damals noch das Amtsgericht in München, die zu Entmündigende bereits persönlich unter Zuziehung eines Sachverständigen vernommen hat. Oktober 1953 I ARZ 203/53 (BGHZ 10, 316) ausge-sprochen hat, ist das Entmündigungsverfahren grundsätzlich von dem nach § 648 Abs 1 ZPO ausschließlich zuständigen Amtsgericht durchzufUhren» Eine Überweisung ist nach dem Sinn der gesetzlichen Bestimmung des § 650 ZPO nur dann statthaft, wenn ohne die Überweisung die sachgemäße Durchführung des Verfahrens nicht möglich ist. Es bedarf weder einer erneuten persönlichen Einvernahme der Bartag durch den Entmündigungsrichter noch der Erhebung weiterer Beweise außerhalb des Gerichtsbezirks des Amtsgerichts in Idstein, Ein Grund zur Verweisung der Sache an das Amtsgericht in München ist somit nicht gegeben-

Zitierte Normen: § 276 ZPO § 6 BGB
AmtsgerichtEntmündigendeVerweisungMünchenIdsteinZPOpersönlich

Volltext der Entscheidung

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Nicht für die Amtliche Sammlung !
- —---------------------------------------25Q7- -066
5®setz£ ZPO §§ 276, 648, 654
Rechtssatzs § 276 ZPO ist' auch in den Sonderverfahren der Zivilprozeßordnung entsprechend anwendbar» Das mit der Entmündigung nach den §§ 645 ff ZPO befaßte Amtsgericht kann daher die Entmündigungssache an ein anderes Amtsgericht verweisen, wenn sich die örtliche Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts nachträglich herausstellt und das örtlich zuständige Amtsgericht bestimmt werden kann. Die Verweisung ist bindend» Die Beweisaufnahme, die vor dem verweisenden Gericht stattgefunden hat, ist auch nach der Überweisung verwertbar. Das gilt auch für die persönliche Vernehmung des zu Entmündigenden durch den verweisenden Richter.
Aktenzeichen? IV ARZ 6/56
Beschluß des BGH vom 30» Mai 1956 AG München und
AG Idstein
» Juni
 in dem Verfahren über die Entmündigung der am 1 1924 zu	Kreis	ZMM, geborenen Berta
 zur Zeit in der Heilanstalt Hon bei M*
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die gemäß § 650 Abs 3 ZPO erfolgte Vorlage der Akten durch das Amtsgericht in München
 in der Sitzung vom 30» Mai 1956
beschlossen?
Die weitere Behandlung und Entscheidung hat durch das Amtsgericht in Idstein im Taunus zu erfolgen«
Grün d e g
Bas für die Durchführung des Entmündigungsverfahrens Berta Bartag nach § 648 Abs 1 ZPO ausschließlich zuständige Amtsgericht ist das Amtsgericht in Idstein» Biese Zuständigkeit ergibt sich, ganz unabhängig davon, ob die zu Entmündigende ihren Wohnsitz im Bezirk dieses Gerichts hat oder hatte, daraus, daß das mit der ■^ntmündigung zuerst befaßte Amtsgericht in München auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Landgericht in München die Sache an das oben genannte Amtsgericht verwiesen hat» Bie Verweisung ist statthaft« Bie Zulässigkeit ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des ’§ 276 ZPO, der einen allgemeinen Grundsatz ausspricht und daher einen über den Wortlaut der Bestimmung hinausgehenden Anwendungsbereich in den durch die Zivilprozeßordnung geregelten Sonderverfahren hat, somit auch in dem Entmündigungsverfahren vor dem Amtsgericht nach §§ 645 ff ZPO« Bie Verweisung ist, wie sich aus § 276 Abs 2 Satz 2 ZPO ergibt, für das Gericht bindend, an das die Sache verwiesen wird. Eine erneute
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Einleitung des Verfahrens durch das Gericht9 an das das Verfahren überwiesen ist, ist nicht erforderlich. Wie im Erkenntnisverfahren werden die Verfahrensvorgänge, die vor der Verweisung stattgefunden haben, nicht unwirksam und bedürfen grundsätzlich keiner Wiederholung, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt oder die Wiederholung sachlich notwendig erscheint. Das gilt vor allem auch für die Beweisaufnahme, die der überweisende Richter durchgeführt hat. Der Richter., an den die Entmündigungssache überwiesen ist, kann sie für seine Entscheidung verwerten, sofern er eine Wiederholung nicht für geboten erachtet. Auch die nach § 654 Abs 1 ZPO gebotene Vernehmung des zu Entmündigenden durch das Amtsgericht oder den ersuchten Richter (§ 654 Abs 2 aaO) ist ein Teil der Beweisaufnahme, Das Gesagte trifft daher auch die vorgeschriebene Vernehmung des zu Entmündigenden nach § 654 ZPO, die auch von einem ersuchten Richter vorgenommen werden darf. Es kann daher nur fraglich erscheinen, ob eine Überweisung, wie sie das Amtsgericht in Idstein erstrebt, nicht nach § 650 Abs 2 ZPO schon deswegen ausgeschlossen ist, weil das Entmündigungsgericht, damals noch das Amtsgericht in München, die zu Entmündigende bereits persönlich unter Zuziehung eines Sachverständigen vernommen hat. Diese Frage bedarf aber keiner Entscheidung,
 Wie der erkennende Senat in dem Beschluß vom 1. Oktober 1953 I ARZ 203/53 (BGHZ 10, 316) ausge-sprochen hat, ist das Entmündigungsverfahren grundsätzlich von dem nach § 648 Abs 1 ZPO ausschließlich zuständigen Amtsgericht durchzufUhren» Eine Überweisung ist nach dem Sinn der gesetzlichen Bestimmung des § 650 ZPO nur dann statthaft, wenn ohne die Überweisung die sachgemäße Durchführung des Verfahrens nicht möglich ist. Das wird in der Regel der
 
Pall sein, wenn der Entmündigungsrichter einen persönlichen Eindruck von dem zu Entmündigenden gewinnen muß.; um sachgemäß zu entscheiden, und die persönliche Einvernahme mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.. Diese Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall nicht vorhanden..
Wie die besonders sorgfältig durchgeführte Vernehmung der Berta Bfl^B durch den Entmündigungs rieht er des Amtsgerichts in München am 14«Januar 1955 (Bl 23 der Akten E 3/55 des AG Idstein), das in denselben Akten befindliche schriftliche Sachverständigengutachten des Medizinalrats Dr. KflHi (Bl 29), die Einvernahme der Zeugen in Bl 12 ff dieser Akten und schließlich die Äußerung der Heil- und Pflegeanstalt in HflV bei IAWb-M (Bl 13 d«Akten 16 E 4/56 des AG München) ergeben, ist die BflMB geisteskrank im Sinne des § 6 Nr 1 BGB. Es bedarf weder einer erneuten persönlichen Einvernahme der Bartag durch den Entmündigungsrichter noch der Erhebung weiterer Beweise außerhalb des Gerichtsbezirks des Amtsgerichts in Idstein, Ein Grund zur Verweisung der Sache an das Amtsgericht in München ist somit nicht gegeben-
Schmidt Ascher v. Werner Scheffler Wüstenberg