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BGH · IV ARZ 5/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 5/72

Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 ZPO besteht nicht hinsichtlich folgender Richter: Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 ZPO besteht hinsichtlich folgender Richter: Da das Oberlandesgerieht Oldenburg dadurch beschlußunfähig geworden ist, hat es die Sache nach § 45 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Für die Entscheidung über die in dieser Sache eingelegte Berufung ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Oldenburg der 2. Oberlandesgerichtsrat Oberlandesgerichtsrat S^IBp. Wie der Bundesgerichtshof in dem FamRZ 1957, 314 veröffentlichten Beschluß ausgeführt hat, ist der Richter nach § 48 ZPO nur befugt, die Tatsachen anzuzeigen, die seine Ablehnung rechtfertigen könnten. Solche engeren Beziehungen werden nicht allein dadurch begründet, daß die Partei und der abgelehnte Richter beide richterliche Mitglieder eines größeren Kollegialgerichts in verschiedenen Kammern oder Senaten sind. Diese Richter stehen oder standen in nicht all zu weit zurückliegender Zeit mit dem Beklagten in näheren persönlichen Beziehungen, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann. Da der für die Entscheidung des Rechtsstreits berufene zuständige Senat nicht beschlußunfähig ist, braucht jedenfalls im Augenblick nicht darüber entschieden zu werden, ob bezüglich anderer Richter des Oberlandesgerichts, die vielleicht einmal als Vertreter eines der ordentlichen Mitglieder des Senats zur Entscheidung berufen sein könnten, die Besorgnis der Befangenheit besteht.

Zitierte Normen: § 48 ZPO
OberlandesgerichtsBesorgnisBefangenheitOberlandesgerichtsratZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
i/b
IV ARZ 5/72
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Diplom-Volkswirtin Ursula L(
geb. R(
Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 ihren Ehemann, den Oberlandesgerichtsrat Johann Andreas
), Hl
 Beklagten und Berufungsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
und
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 8. März 1972 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 ZPO besteht nicht hinsichtlich folgender Richter:
Senatspräsident Nieberg, Oberlandesgerichtsrat Oltmanns, Oberlandesgerichtsrat Brumund, Landgerichtsrat Bode.
Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 ZPO besteht hinsichtlich folgender Richter:
Oberlandesgerichtsrat Oberlandesgerichtsrat Oberlandesgerichtsrat S
G r ü n d e :
In dieser Sache haben bis auf einen sämtliche ordentlichen Richter des Oberlandesgerichts nach § 48 ZPO von einem Verhältnis Anzeige gemacht, das nach ihrer Meinung ihre Ablehnung rechtfertigt. Da das Oberlandesgerieht Oldenburg dadurch beschlußunfähig geworden ist, hat es die Sache nach § 45 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
 
Für die Entscheidung über die in dieser Sache eingelegte Berufung ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Oldenburg der 2. Zivilsenat zuständig. Mitglieder dieses Senats sind:
Senatspräsident Nieberg,
 Oberlandesgerichtsrat Oltmanns, Oberlandesgerichtsrat Brumund,
 Landgerichtsrat Bode,
 und als regelmäßige Vertreter:
Oberlandesgerichtsrat H—|P,
Oberlandesgerichtsrat Oberlandesgerichtsrat S^IBp.
Wie der Bundesgerichtshof in dem FamRZ 1957, 314 veröffentlichten Beschluß ausgeführt hat, ist der Richter nach § 48 ZPO nur befugt, die Tatsachen anzuzeigen, die seine Ablehnung rechtfertigen könnten. Darüber, ob aus diesen Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit hergeleitet werden kann, entscheidet allein das nach § 45 ZPO hierfür zuständige Gericht. Es hat zu prüfen, ob die mitgeteilten Umstände vom Standpunkt einer der an dem Ehescheidungsverfahren beteiligten Parteien aus einen vernünftigen Grund für die Besorgnis abgeben, der betreffende Richter werde den Rechtsstreit nicht imparteiisch entscheiden. Ein solcher vernünftiger Grund, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann, kann gegeben sein, wenn eine Partei in engeren, persönlichen Beziehungen zu dem zur Entscheidung berufenen Richter steht oder vor nicht all zu langer Zeit gestanden hat. Solche engeren Beziehungen werden nicht allein dadurch begründet, daß die Partei und der abgelehnte Richter beide richterliche Mitglieder eines größeren Kollegialgerichts in verschiedenen Kammern oder Senaten sind. Daher besteht hinsichtlich der ordentlichen Mitglieder des 2. Zivilsenats keine Besorgnis der Befangenheit.
 
Anders ist es bezüglich deren Vertreter. Oberlandesgerichtsrat	ist mit dem Beklagten seit mehreren Jah-
ren durch eine gemeinschaftliche Tätigkeit im Richterrat des Oberlandesgerichts verbunden. Oberlandesgerichtsrat RflU war mit ihm bis Juli 1971 ein Jahr im selben Senat tätig und Oberlandesgerichtsrat SflHHP gehört noch dem Senat an, dem auch der Beklagte angehört. Diese Richter stehen oder standen in nicht all zu weit zurückliegender Zeit mit dem Beklagten in näheren persönlichen Beziehungen, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann.
Da der für die Entscheidung des Rechtsstreits berufene zuständige Senat nicht beschlußunfähig ist, braucht jedenfalls im Augenblick nicht darüber entschieden zu werden, ob bezüglich anderer Richter des Oberlandesgerichts, die vielleicht einmal als Vertreter eines der ordentlichen Mitglieder des Senats zur Entscheidung berufen sein könnten, die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Bukow	Dr.	Buchholz