Gesetz: ZPO § 42 RechtssatzsDie Tatsache allein« daß die Partei eines bei einem Oberlandesgericht anhängigen Ehescheidungsrechts~ strcits Richter an diesem Gericht ist, begründet noch nicht die Besorgnis, daß die zur Entscheidung berufenen ".lichter des Oberlandesgerichts befangen sind« Piesc Besorgnis ist nur bezüglich derjenigen Richter begründet, zu denen die Partei in näheren, über dos bloße Kollegialitätsvei'hältnis hinausgehenden beruflichen oder privaten Beziehungen steht oder vor nicht allzu ferner Zeit gestanden hato Aktenzeichens IV ABZ 5/57 ist eine Besorgnis der Befangenheit begründet bezüglich folgender Richter: LGftat Eine Besorgnis der Befangenheit ist nicht begründet bezüglich folgender Richters Vor dem Oberlandesgericht in Koblenz ist das Sheschei-dungsverfahren des diesem Gericht angehörenden Richters OberlandesgeirLchtsrat Dr. anhängig geworden. Da keiner der Richter in dem Ehescheidungsverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, ist nach § 42 Abs 2 ZPO bezüglich jedes einzelnen Richters darüber zu entscheiden, ob die von ihm angegebenen Tatsachen geeignet sind, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Darüber, ob aus diesen Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit hergeleitet werden kann, entscheidet allein das nach § 43 ZPO hierfür zuständige Gericht. Nach diesen ärundsätzen ist die Besorgnis der Befangen, heit begründet bezüglich c) der Mitglieder des 4- Zivilsenats, da Br* diesem Senat angehört, d) der Mitglieder des 5» Zivilsenats, da Br» Keine Besorgnis der Befangenheit ist begründet bezüglich folgender Mitglieder des 2. Strafsenats und des 1* Strafsenats, da die Beziehungen dieser Richter zu Oberlandesgerichtsrat Br» B^^MnacIi den von ihnen gemachten Angaben keine engeren gewesen sind?
r---- "fif did Arfttiioifc* Gaeelvng s If ________ ___ _ ___________________________ __^ 252? 073 Gesetz: ZPO § 42 RechtssatzsDie Tatsache allein« daß die Partei eines bei einem Oberlandesgericht anhängigen Ehescheidungsrechts~ strcits Richter an diesem Gericht ist, begründet noch nicht die Besorgnis, daß die zur Entscheidung berufenen ".lichter des Oberlandesgerichts befangen sind« Piesc Besorgnis ist nur bezüglich derjenigen Richter begründet, zu denen die Partei in näheren, über dos bloße Kollegialitätsvei'hältnis hinausgehenden beruflichen oder privaten Beziehungen steht oder vor nicht allzu ferner Zeit gestanden hato Aktenzeichens IV ABZ 5/57 Beschl» des BGH v« 4« Juli 1957 OLG Koblenz ^ IT AI Z_ 5/12 Beschluß In Sachen verw.Pl der Adelheid Wilhelraine B gebr in KpHB» ^^BPstraße Beklagte und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. U gegen den Oberlandesgerichtsrat Br. jur. Heinrich Friedrich 0 BHB BjBHHIHi in RBBstraße BP Kläger und ^erufungsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat BHKP, ist eine Besorgnis der Befangenheit begründet bezüglich folgender Richter: I» Zivilsenat: Senatspräsident Br. Kl OLGRat Br. & n Br. VI « S< AGRat Br« Schl II. Zivileenat: OLGRat « Br. ■ So " Ka LGRat IV. Zivilsenat: OLGPräs OLGRat Hi LGRat H V•_Zivils enats, SenPräs . OLGRat it LGftat Eine Besorgnis der Befangenheit ist nicht begründet bezüglich folgender Richters II. Zivilsenats OLGRat Prof. Br. SenPräs. Br, III _ Zivilsenat SenPräs. Br» OLGRat fi it n Br. VIj. Zivilsenat und 2^ Strafsenat£ SenPräs. OLGRat Br. Schi n 1. VizeEräs. OLGRat ff it Br. Fa Schmi Br. ?u< i t G r ü n d_e^£ Vor dem Oberlandesgericht in Koblenz ist das Sheschei-dungsverfahren des diesem Gericht angehörenden Richters OberlandesgeirLchtsrat Dr. anhängig geworden. Sämtliche Richter des Gerichts haben eine Anzeige gemäß § 48 ZPO gemacht und darin Umstände vorgetragen, die ihrer Ansicht nach es rechtfertigen könnten, sie als Richter in dem Ehescheidungsverfahren ab zulehnen e Darüber, ob diese Umstände es rechtfertigen, die Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat nach § 43 ZPO der Bundesgerichtshof zu entscheiden, da das Oberlandesgericht dadurch, daß alle Richter dieses Gerichts eine Anzeige nach § 48 ZPO erstattet haben, beschlußunfähig geworden ist. Da keiner der Richter in dem Ehescheidungsverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, ist nach § 42 Abs 2 ZPO bezüglich jedes einzelnen Richters darüber zu entscheiden, ob die von ihm angegebenen Tatsachen geeignet sind, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. PUr diese Entscheidung kommt es nicht darauf an, wie der betreffende Richter diese Tatsachen beurteilt und ob er sich deswegen für ^befangen” erklärt hat. Eine solche Erklärung ist unerheblich. Der Richter ist nach § 48 ZPO nur befugt, die Tatsachen anzuzeigen, die seine Ablehnung rechtfertigen könnten. Darüber, ob aus diesen Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit hergeleitet werden kann, entscheidet allein das nach § 43 ZPO hierfür zuständige Gericht. Es hat zu prüfen, ob die mitgeteilten Umstände vom Standpunkt einer der an dem Ehescheidungsverfahren beteiligten Parteien aus einen vernünftiger* Grund für die Besorgnis abgeben, der betreffende Richter werde den Rechtsstreit nicht unparteiisch entscheiden (JW 1933> 24 1664 ). Ein solcher vernünftiger Grund, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann, kann gegeben sein, wenn eine Partei in engeren persönlichen Beziehungen zu dem zur Entscheidung berufenen Richter steht oder vor nicht allzu langer Zeit gestanden hat« Derartige engere Beziehungen bestehen bei einem Kollegialgericht in der Regel zwischen den Mitgliedern eines Senats oder einer Kammer« Wird der Rechtsstreit eines Richters vor dem Gericht, dem er ängehört, anhängig, dann können die Richter derjenigen Senate oder Kammern, denen er angehört oder vor nicht allzu ferner Zeit angehört hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden» Dagegen werden derartige ängere Beziehungen nicht allein dadurch begründet, daß die Partei und der abgelehnte Richter beide richterliche Mitglieder eines größeren Kollegialgerichts in verschiedenen Kammern oder Senaten sind« Der Umstand, daß auch diese Richter einander gegenseitig bekannt sind, daß sie gelegentlich beruflich miteinander zu tun haben und daß sie an geselligen Veranstaltungen ihrer Behörde teilnehmen und sich dort und auch im Gericht begegnen, daß sie sich auch zufällig außerhalb des Gerichts begegnen und gelegentlich privat miteinander sprechen, schafft keine so engen Beziehungen, die einen vernünftigen Grund für die Besorgnis der Befangenheit abgeben können« Dieses sogenannte rein kollegiale Verhältnis rechtfertigt die Ablehnung eines Richters nicht« Die Ablehnung wäre nur dann begründet, wenn zwischen der betreffenden Partei und dem abgelehnten Richter über dieses bloße kollegiale Verhältnis hinaus ein engeres persönliches Verhältnis besteht, wie es dadurch begründet sein kann, daß die betreffenden Richter auch außerdienstlich miteinander verkehren« Nach diesen ärundsätzen ist die Besorgnis der Befangen, heit begründet bezüglich a) der Mitglieder des 1* Zivilsenats des Oberlandes- gerichts in Koblenz, da Oberlandesgerichtsrat Br«. diesem Senat vor nicht allzu lan- ger Zeit engehört hat, b) folgender Mitglieder des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz* Oberlandesgerichtsrat Oberlandesgerichtsrat Br. Oberlandesgerichtsrat S< Oberlandesgerichtsrat Ka0P» Landgerichtsrat flBl, da Br. zu diesen Richtern engere persönliche" Beziehungen unterhält, c) der Mitglieder des 4- Zivilsenats, da Br* diesem Senat angehört, d) der Mitglieder des 5» Zivilsenats, da Br» diesem Senat vor nicht allzu ferner Zeit angehürt aat» Keine Besorgnis der Befangenheit ist begründet bezüglich folgender Mitglieder des 2. Zivilsenats: Senatspräsident Br, und Oberlandesgerichtsrat Prof» Ba< und dar im Beschlußtenor aufgeführten Mitglieder des 3« Zivilsenats, des 4» Zivilsenats und 2. Strafsenats und des 1* Strafsenats, da die Beziehungen dieser Richter zu Oberlandesgerichtsrat Br» B^^MnacIi den von ihnen gemachten Angaben keine engeren gewesen sind? als sie durch die bloße Zusammenarbeit als Richter am selber Oberlandesgericht begründet sind. Karlsruhe9 den 4. Juli 1957 Bundesgerichtshof IV,Zivilsenat Schmidt Raske Johannsen Y.üstenberg Maafi m