Die Voraussetzungen des § 650 Abs 1 ZPO für eine Überweisung der Sache an das Amtsgericht in Westerland sind zur Zeit nicht gegeben* Wie der Bundesgerichtshof in dem in BGHZ 10s 316 abgedruckten Beschluß vom* 1* Oktober 1953 ausgesprochen hat* kann eine Überweisung an das Amtsgericht in dessen Bezirk sich der zu Entmündigende aufhält, grundsätzlich solange nicht erfolgen, als der zu Entmündigende noch nicht durch den ersuchten Richter vernommen und ein Gutachten durch einen medizinischen Sachverständigen (§ 654 Abs 1 ZPO) nicht erfolgt ist* Biese Voraussetzungen sind im vorliegenden Palle noch nicht erfüllt» Gründe, abweichend von dem Regelfall die Übernahme schon jetzt anzuordnen, sind nicht dargetan. Abgesehen hiervon besteht aber ein weiteres Bedenken gegen die Zuweisung an dieses Gericht, Wie in dem Übernahmeersuchen des Amtsgerichts in Essen vom 9* März 1956 an das Amtsgericht in Westerland ausgeführt wird (Bl 53 GA.), hatte der Antragsgegner zur Zeit der Einreichung des Entmündigungsanträges oder nach diesem Zeitpunkt weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts in Essen« Palls dies zutriffto ist das Amtsgericht in Essen weder zur Einleitung noch zur Durchführung des Entmündigungsverfahrens zuständig (§ 648 Abs 1 ZPO)« Der Einleitungsbeschluß müßte dann aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen werden, sofern das Amtsgericht in Essen nicht ■ annimmt, es könne auf einen noch zu stellenden Antrag der Antragstellerin hin in entsprechender Anwendung
Beschluß IV_AE^4/56 In Sachen der .Witwe Ilse W WflBp Stra £ gebo Sc wohnhaft in Sj Antragstellerill, vertreten durch Rechtsanwalt egen ihren Vater* den Buchdruckereibesitzer August Friedrich Sch MBA ; geboren am B&1885? wohnhaft in auf Sflpo B|BMstr0 By Antragsgegner ? - vertreten durch Rechtsanwalt wegen Entmündigung hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlagebeschluß des Amtsgerichts in Essen vom 20, März 1956 in der Sitzung vom 14« April 1956 beschlossen?; Die Sache ist von dem Amtsgericht in Essen zu bearbeiten. G_r_ ü_ n d e g Die Voraussetzungen des § 650 Abs 1 ZPO für eine Überweisung der Sache an das Amtsgericht in Westerland sind zur Zeit nicht gegeben* Wie der Bundesgerichtshof in dem in BGHZ 10s 316 abgedruckten Beschluß vom* 1* Oktober 1953 2 - 2 ausgesprochen hat* kann eine Überweisung an das Amtsgericht in dessen Bezirk sich der zu Entmündigende aufhält, grundsätzlich solange nicht erfolgen, als der zu Entmündigende noch nicht durch den ersuchten Richter vernommen und ein Gutachten durch einen medizinischen Sachverständigen (§ 654 Abs 1 ZPO) nicht erfolgt ist* Biese Voraussetzungen sind im vorliegenden Palle noch nicht erfüllt» Gründe, abweichend von dem Regelfall die Übernahme schon jetzt anzuordnen, sind nicht dargetan. Nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme läßt sich ein Bild über den Geisteszustand des Antragsgegners überhaupt noch nicht gewinnen^ es läßt sich insbesondere nicht feststellen, ob Zweifel an dem Geisteszustand des Antragsgegners bestehen, die ohne eine persönliche Vernehmung durch, den Entmündigungsrichter nicht zu beheben wären«. Ein Anlaß, die Übernahme der Entmündigungssache durch das Amtsgericht in Westerland anzuord-nen. ist daher nicht vorhanden« Abgesehen hiervon besteht aber ein weiteres Bedenken gegen die Zuweisung an dieses Gericht, Wie in dem Übernahmeersuchen des Amtsgerichts in Essen vom 9* März 1956 an das Amtsgericht in Westerland ausgeführt wird (Bl 53 GA.), hatte der Antragsgegner zur Zeit der Einreichung des Entmündigungsanträges oder nach diesem Zeitpunkt weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts in Essen« Palls dies zutriffto ist das Amtsgericht in Essen weder zur Einleitung noch zur Durchführung des Entmündigungsverfahrens zuständig (§ 648 Abs 1 ZPO)« Der Einleitungsbeschluß müßte dann aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen werden, sofern das Amtsgericht in Essen nicht ■ annimmt, es könne auf einen noch zu stellenden Antrag der Antragstellerin hin in entsprechender Anwendung „ "Z _ 'I des § 276 ZPO seine Unzuständigkeit aussprechen und die Sache an das Amtsgericht in Westerland verweisen (vgl Stein-Jonas-Schönke-Pohle ZPO 18* Aufl § 276 Anm I 2). Auch in diesem zuletzt erörterten Pall wäre eine Entscheidung nach § 0 Abs 3 ZPO nicht statthaft. Schmidt Ascher v*Werner Siemer Wüstenberg \