Das zunächst angegangene Amtsgericht - Familiengericht -Coesfeld hat sich durch Beschluß für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht - Familiengericht - Oberhausen verwiesen. Das Amtsgericht Oberhausen hat sich durch Beschluß ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Coesfeld ist die Streitsache vor diesem Gericht rechtshängig geworden. Nach dem Akteninhalt ist davon auszugehen, daß der Beklagte zur Zeit der Zustellung der Klageschrift seinen Wohnsitz und dementsprechend auch seinen allgemeinen Gerichtsstand (§ 13 ZPO) noch in Dülmen hatte, so daß das Amtsgericht Coesfeld, in dessen Bezirk Dülmen gelegen ist, zuständig war.
BUNDESGERICHTSHOF tv ar2 i/Bo BESCHLUSS in der Familiensache der Hausfrau Edelgard 68, Klägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Herrn Hans Petras Straße 319, Beklagten jr Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht - Familien gericht - Coesfeld. Gründe : I. Die Klägerin nimmt den Beklagten nach Scheidung der Ehe der Parteien auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Das zunächst angegangene Amtsgericht - Familiengericht -Coesfeld hat sich durch Beschluß für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht - Familiengericht - Oberhausen verwiesen. Das Amtsgericht Oberhausen hat sich durch Beschluß ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Zuständig ist das Amtsgericht Coesfeld. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Coesfeld ist die Streitsache vor diesem Gericht rechtshängig geworden. Der einleitende Schriftsatz der Klägerin ist dem Beklagten am 7. August 1979 in Dülmen durch Niederlegung bei der Post zugestellt worden; bei dem zugestellten Schriftsatz handelt es sich nicht um ein Armenrechtsgesuch, sondern um die Klageschrift. Ein Armenrechtsgesuch war seinerzeit nur angekündigt und ist erst am 4. Oktober 1979 gestellt worden. Nach dem Akteninhalt ist davon auszugehen, daß der Beklagte zur Zeit der Zustellung der Klageschrift seinen Wohnsitz und dementsprechend auch seinen allgemeinen Gerichtsstand (§ 13 ZPO) noch in Dülmen hatte, so daß das Amtsgericht Coesfeld, in dessen Bezirk Dülmen gelegen ist, zuständig war. Die nachträgliche Verlegung des Wohnsitzes des Beklagten nach Oberhausen war hierauf ohne Einfluß (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Auch die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Oberhausen ließ die Zuständigkeit des Amtsgerichts Coesfeld unberührt; dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Coesfeld fehlt die BindungsWirkung des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO, weil das Amtsgericht Coesfeld dem Beklag ten vor der Verweisung das rechtliche Gehör nicht ge währt hat (BGHZ 71, 69). Dr. Grell Knüfer