Annemarie Elisabeth die ihren Wohnsitz in hat, befindet sich seit dem 11 9 Mai 1954 wegen einer: ErkranIcung ^er Kirnanhangdrüse ■ und•.Schwachsinns-mittleren, Grades in den Anstalten in bei Braunschweig« Über sie ist auf den Antrag ihrer Schwester«, der Krau Brunhiide -Ho^d® in Berlin-Zehlendorf, von dem Amtsgericht in Berlin-Zehlendorf das Entmündigungsverfahren wegen Geistesschwäche eingeleitet worden« Dieses Gericht hat die Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht in Braunschweig überwiesen mit der Begründung, daß sich die zu Entmündigende in den Anstalten aufhalte und es für die Ent- scheidung von ausschlaggebender Bedeutung sei, welchen Eindruck sie auf den Richter mache« Das Amtsgericht in Braun-schweig hat die übernähme des Verfallrens abgelehnt und dazu ausgefübrt, zwar könne die persönliche Vernehmung durch den entscheidenden Hichter wichtig sein, daraus ergebe sich jedoch noch nicht der Schluß? daß der durch eine Vernehmung gewonnene persönliche Eindruck von der zu Entmündigenden für den Hichter eine sichere und bessere Grün läge bilden würde als diese Beurteilung, es werde für den entscheidenden Hichter voraussichtlich auf seinen persönlichen Eindruck von der zu Entmündigenden nicht ankommen? die Entscheidung werde nicht ergehen können, ohne daß der entscheidende Richter einen persönlichen Eindruck von der zu Entmündigenden gewonnen habe, '
IV -ARZ 3/58 _B__ ' sr h_ 1 u ß_ In der Sache betreffend die Entmündigung der Annemarie Elisabeth FH geboren am 24° September 1917 in Berlin« zuletzt wohnhaft in bo zur Zeit in den Hi Anstalten in bei Bri wegen Geistesschwäche hat der IYo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf den VorlagebeSchluß des Amtsgerichts in Berlin-Zehlendorf vom 17-0 Januar 1958 am 29° Januar 1958 beschlossen? .Bas zur Durchführung des Entmündigungsverfahrens zuständige Gericht ist das Amtsgericht in Berlin-Zehlendorf, G r ü n d e s Annemarie Elisabeth die ihren Wohnsitz in hat, befindet sich seit dem 11 9 Mai 1954 wegen einer: ErkranIcung ^er Kirnanhangdrüse ■ und•.Schwachsinns-mittleren, Grades in den Anstalten in bei Braunschweig« Über sie ist auf den Antrag ihrer Schwester«, der Krau Brunhiide -Ho^d® in Berlin-Zehlendorf, von dem Amtsgericht in Berlin-Zehlendorf das Entmündigungsverfahren wegen Geistesschwäche eingeleitet worden« Dieses Gericht hat die Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht in Braunschweig überwiesen mit der Begründung, daß sich die zu Entmündigende in den Anstalten aufhalte und es für die Ent- scheidung von ausschlaggebender Bedeutung sei, welchen Eindruck sie auf den Richter mache« Das Amtsgericht in Braun-schweig hat die übernähme des Verfallrens abgelehnt und dazu ausgefübrt, zwar könne die persönliche Vernehmung durch den entscheidenden Hichter wichtig sein, daraus ergebe sich jedoch noch nicht der Schluß? daß die Überweisung' zulässig seiEine Überweisung vor einer Vernehmung-.'der .zu 'Entmündigenden kenne im vorliegenden Falle nicht in Betracht kommen. Die Vernehmung durch den ersuchten Richter werde vermutlich nicht zu einem Ergebnis fuhren? das die Entmündigung wegen Geistesschwäche rechtfertige? wie sich aus den auf Grund jahrelanger Anstalt's~ beobachtung erstatteten ärztlichen Beurteilungen ergebe., Die Ge : schäftsunfähigkeit bestehe voraussichtlich nul für einen be- stimmten Kreis von Ges phäften. Es sei kaum zu verwarten? daß der durch eine Vernehmung gewonnene persönliche Eindruck von der zu Entmündigenden für den Hichter eine sichere und bessere Grün läge bilden würde als diese Beurteilung, Daraufhin hat das Amtsgericht in Berlin-Zehlendorf die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 650 Abs, 2 ZPO vorgeiegto Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen? da er das im Hechtszuge zunächst höhere Gericht für die beiden beteiligten Amtsgerichte isto Das Amtsgericht in Braunschweig hat die Übernahme des Verfahrens im Ergebnis mit Hecht abgelehnto Bedenken be- r stehen freilich gegen einige Teile der Begründung? mit der es die Ablehnug gerechtfertigt hato Das Amtsgericht in Braunschweig konnte nicht entgegen der Auffassung des zunächst zuständigen Amtsgerichts in Berlin-Zehlendorf ohne weiteres davon ausgehen? es werde für den entscheidenden Hichter voraussichtlich auf seinen persönlichen Eindruck von der zu Entmündigenden nicht ankommen? und der ^ntmündigungs-antra'e werde wahrscheinlich abzuweisen sein! Andererseits w trifft es zu? daß das Amtsgericht in Berlin-Zehlendorf nicht At Aron vornherein als sicher armehmen konnte? die Entscheidung werde nicht ergehen können, ohne daß der entscheidende Richter einen persönlichen Eindruck von der zu Entmündigenden gewonnen habe, ' Wie der Senat in der BGHZ 10, 316 veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat, soll das für die Einleitung des Entmundigungsverfahrens ausschließlich zuständige Amtsgericht, bei dem die zu entmündigende Person ihren allgemeinen Berichts-stand hat, die Verhandlung und Entscheidung dem Gericht des Auf enthalt sorts dieser Person nur in Äusnahmef allen überweisen«, nämlich dann, wenn eine sachgemäße: Entscheidung durch das an sich zuständige Gericht nicht möglich ist* Regelmäßig ist deshalb eine Überweisung nicht berechtigt, bevor eine Vernehmung des zu Entmündigenden und eine Begutachtung durch einen Sachverständigen stattgefunden hat, da sich gewöhnlich erst danach sagen läßt, ob es für die Entscheidung nötig ist, daß der Richter, der sie treffen muß, einen persönlichen Eindruck von dem zu Entmündigenden gewinnt« Danach sind hier die Voraussetzungen für eine Überweisung zur Zeit nicht erfüllt« Zwar ist offenbar in einem anderen Verfahren ein eingehendes Gutachten über den Geisteszustand der Annemarie Elisabeth das jedoch dem Senat nicht vorgelegt worden ist, erstattet worden. Inwieweit sich daraus bereits Rückschlüsse auf den Geisteszustand der zu Entmündigenden für das vorliegende Verfahren ziehen lassen, mag dahinstehen. Jedenfalls fehlt,es noch an der in § 654 ZPO vorgescbriebenen Vernehmung der zu Entmündigenden, und auch die nach § 655 ZPO erforderliche Anhörung eines Sachverständigen in dem Entmündigungsverfahren selbst ist bisher nicht erfolgt0Unter diesen Umständen ist noch nicht zu übersehen, ob eine Überweisung der Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des Aufenthaltsorts der zu Entmündigenden geboten ist, und es lie wie gen deshalb die Voraussetzungen fur eine solche Überweisung sie in § 650 Abs. 1 ZPO vorgesehen ist, zur Zeit nicht vor Äscher Johannsen va Werner Wüstenberg Wilden