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BGH · IV ARZ 1/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 1/78

Das Kammergericht in Berlin wird als das zuständige Gericht bestimmt zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 22. Dezember 1976 das Verkehrsrecht des Vaters mit dem Kinde geregelt und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 1.000 DM angedroht. September 1977 hat es den Antrag der Mutter, das Verkehrsrecht des Vaters aufzuheben, zurückgewiesen und zugleich gegen die Mutter wegen schuldhaften Zuwiderhandelns gegen die Verkehrsregelung ein Zwangsgeld von 1.000 DM festgesetzt. Oktober 1977 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückgegeben, soweit es sich um die Verkehrsregelung handelt; hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes hat es die Sache unter Aufhebung des Beschlus ses des Amtsgerichts Wedding vom 22. Im übrigen sei das Kammergericht zur Entscheidung über die Beschwerde der Mut ter zuständig. Wegen dieses Zuständigkeitsstreits hat das Landgericht die Sache, soweit sie vom Kammergericht an das Landgericht zurückgegeben worden ist, durch Beschluß vom 13. Die Regelung des persönlichen Verkehrs eines nichtsorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind ist eine Familiensache (§ 23 b Nr. 3 GVG), über die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist, soweit sich aus der Zivilprozeßordnung oder dem Gerichtsverfassungsgesetz nichts Besonderes ergibt, wobei an die Stelle der §§ 2 - 6, 8 - 11, 13, 14, 16 Abs. 2 und 3 und 17 FGG die für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften treten (§ 621 a Abs. 1 ZPO i.V. m. Bei dem gegebenen Streit zwischen Kammergericht und Landgericht, die beide ihre Zuständigkeit als Beschwerdegericht unanfechtbar verneint haben, ist der Bundesgerichtshof berufen, das zuständige Gericht zu bestimmen (§ 36 Nr. 6 ZPO). September 1977 ergangen, also nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschriften über die Familiengerichte und den Rechts weg in Familiensachen (l. Demnach ist das Kammergericht zur Entscheidung über die Beschwerde berufen.

Zitierte Normen: § 23b GVG § 2 FGG § 36 ZPO § 119 GVG
KammergerichtzuständigMutterLandgerichtBeschlußZPOBeschwerdeVorschrift

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ARZ 1/78	BESCHLUSS
in der Verkehrsregelungssache
 betreffend die am
 Weg fe, B,
1971 geborene Martina
a) Die Mutter Waltraud
 Weg ■, B<
geb. B<
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Erich B
HBBB Straße (■,
 b) der Vater Volker
 Straße
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Konrad S1
Straße
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
 beschlossen:
Das Kammergericht in Berlin wird als das zuständige Gericht bestimmt zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 22. September 1977, soweit darin der Antrag der Mutter, das Verkehrsrecht des Vaters auszuschließen, zurückgewiesen worden ist.
Gründe :
I.
Das Amtsgericht Wedding hatte durch Beschluß vom 13. Dezember 1976 das Verkehrsrecht des Vaters mit dem Kinde geregelt und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 1.000 DM angedroht. Durch Beschluß vom 22. September 1977 hat es den Antrag der Mutter, das Verkehrsrecht des Vaters aufzuheben, zurückgewiesen und zugleich gegen die Mutter wegen schuldhaften Zuwiderhandelns gegen die Verkehrsregelung ein Zwangsgeld von 1.000 DM festgesetzt.
Auf die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde der Mutter vom 29. September 1977 hat das Landgericht Berlin
 
sich durch Beschluß vom 18. Oktober 1977 für unzuständig erklärt und die Sache an das Kammergericht verwiesen. Diesen Beschluß hat das Kammergericht -3. ZS - durch Beschluß vom 28. Oktober 1977 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückgegeben, soweit es sich um die Verkehrsregelung handelt; hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes hat es die Sache unter Aufhebung des Beschlus ses des Amtsgerichts Wedding vom 22. September 1977 an das Amtsgericht - Familiengericht - Charlottenburg verwiesen.
Das Landgericht Berlin hat die Ansicht vertreten, das Kammergericht habe die Sache nicht an das Landgericht zurückgeben dürfen, weil die Verweisung an das Kammergericht für dieses bindend gewesen sei. Im übrigen sei das Kammergericht zur Entscheidung über die Beschwerde der Mut ter zuständig. Wegen dieses Zuständigkeitsstreits hat das Landgericht die Sache, soweit sie vom Kammergericht an das Landgericht zurückgegeben worden ist, durch Beschluß vom 13. Dezember 1977 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
1. Die Regelung des persönlichen Verkehrs eines nichtsorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind ist eine Familiensache (§ 23 b Nr. 3 GVG), über die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist, soweit sich aus der Zivilprozeßordnung oder dem Gerichtsverfassungsgesetz nichts Besonderes ergibt, wobei an die Stelle der §§ 2 - 6, 8 - 11, 13, 14, 16 Abs. 2 und 3 und 17 FGG die für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften treten (§ 621 a Abs. 1 ZPO i.V.m.
/n
 
§ 621 Nr. 2 ZPO). Hinsichtlich der Gerichtsstandsbestimmung gelten danach anstelle des § 5 FGG die §§ 35, 36 ZPO. Die Vorschriften der Nr. 5 und 6 des § 36 ZPO erfassen auch den Streit über die Zuständigkeit im Instanzenzug (BGH LM ZPO § 36 Ziff. 6 Nr. 6 = NJW 1972, 111 zu II b). Bei dem gegebenen Streit zwischen Kammergericht und Landgericht, die beide ihre Zuständigkeit als Beschwerdegericht unanfechtbar verneint haben, ist der Bundesgerichtshof berufen, das zuständige Gericht zu bestimmen (§ 36 Nr. 6 ZPO).
2. Die Frage einer Bindung des Kammergerichts an die vom Landgericht mit Beschluß vom 18. Oktober 1977 ausgesprochene Verweisung kann dahinstehen, weil die Zuständig keit des Kammergerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG gegeben ist. Nach dieser Vorschrift sind die Oberlandesgerichte zuständig, über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Familiensachen zu entscheiden. Die von der Mutter mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts ist am 22. September 1977 ergangen, also nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschriften über die Familiengerichte und den Rechts weg in Familiensachen (l. Juli 1977). Daß das Verfahren bereits vor dem 1. Juli 1977 eingeleitet worden war oder vor dem 1. Juli 1977 ein Beschluß über die Regelung des persön-
liehen Verkehrs des Vaters mit dem Kind ergangen ist, nämlich am 13. Dezember 1976, ist entgegen der vom Kammergericht vertretenen Ansicht ohne Belang. Demnach ist das Kammergericht zur Entscheidung über die Beschwerde berufen.
Dr. Grell
 Dr. Buchholz