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BGH

Gericht: BGH

Auf Antrag ihres Ehemannes ist gegen die vorgenannte Frau hHI das Entmündigungsverfahren wegen Geistesschwäche eingeleitetc Frau HflMMRP war am 15» Mai 1958 in tief bewußtlosem Zustand in der leherlichen Wohnung in aufge- Eie Verletzungen hatte diese sich nach der Abreise ihrer Familie selbst beigebracht, nachdem sie zuvor eine Flasche mit 250 ccm ITervobromin, das ihr von ihrer Är2tin als Arznei verordnet und tfon inroin Ehemann noch kurz vor der Abreise"’besorgt worden war, auf einmal zu sich genommen hatte«, Am 1, August 1958 stellte der Ehemann beim Amtsgericht in Brackenheim den Antrag, seine Ehefrau, deren demnächstige Entlassung aus dem Krankenhaus in Aussicht genommen war und die es ablehnte, sich freiwillig zur Untersuchung und etwaigen weiteren Behandlung in eine Ifervenklinik zu begeben, auf Grund des Baden-Württ- Gesetzes über die Unterbringung von Geisteskranken und Suchtkranken vom 16« Mai 1955 - GBl. S. nach dem dort gewonnenen Eindruck -und den Angaben Von Angehörigen für nicht mehr fähig gehalten werden könne, ihre Angelegenheiten zu besorgen. Nachdem ihm der Inhalt dieses Schreibens vom Amtsgericht mitgeteilt war, stellte.der Ehemann dort am 26« September 1958 den Antrag, seine Ehefrau wegen Geistesschwäche zu entmündigen» Bas Amtsgericht überwies mit Beschluß vom 27« September i958 die Torhandlung und Entscheidung über diesen Antrag an das Amtsgericht in Hamburg» Dieses lehnte jedoch die Übernahme ab, indem es darauf hinwies, daß nachder Entscheidung des beschließenden Senats vom 1. Oktober 1953 - BGHZ 10, 316 -eine Feststellung darüber, ob eine Überweisung erforderlich sei im Regelfälle erst getroffen werden könne, wenn die zu entmün- ' digende Person durch einen ersuchten Richter vernommen und das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen eingeholt sei» Auf Ersuchen des Amtsgerichts in Brack$8heim wurde daraufhin unter dem 17» November 1958 von dem Chefarzt der Neurologischen Abteilung des Krankenhauses HoMMP ein nervenfachärzt-lichcs Gutachten über Frau H» erstattet» Der Sachverständige kommt darin zu dem Ergebnis, daß Frau H. Die Voraussetzungen für eine Überweisung sind bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht gegeben» Wie der Senat in seinem oben angeführten Beschluß vom 1. Sie ist nur zulässig, wenn ohne sie eine sachgemäße Entscheidung über die Entmündigung.nicht möglich ir; ü, insbesondere-wenn der entscheidende Richter nur auf Grund eines persönlichen Eindrucks von dem zu Entmündigenden befinden kann. Es erscheint nach läge der Sache durchaus wahrscheinlich, daß auf Grund einer solchen Vernehmung eine sachgemäße Entscheidung durch das Amtegericht in Brackenheim getroffen werden, kann, auch wenn es selbst Prau H. hat, können aller Voraussicht nach auch bei einer Vernehmung durch ,einen ersuchten Richter geklärt werden, wenn die Vernehmung unter Hinzuziehung des Sachverständigen Px*of.B^H^oder eines anderen Sachverständigen, etwa dos leitenden Arztes der Heil- und Pflegean-stalt in in der sich Prau H. Das ist aber eine rein medizinische Frage, für deren Beantwortung ein erneuter persönlicher Eindruck dem Richter kaum mehr Aufschluß wird vermitteln können als eine sachgemäße Vernehmung durch einen ersuchten Richter bei sorgfältiger Protokollierung ihres Ergebnisses*> *- .

Zitierte Normen: § 6 BGB
AmtsgerichtBrackenheimGrundEhemannBeschlußVernehmung

Volltext der Entscheidung

|P ASSS. 1/%>
' ”.................... 2545	039
Beschluß
«
v	In	Sachen
 betreffend die Entmündigung
 der grau Luise in 'VMp bei
z*Zt^ im Sanatorium Br. Sc Ehefrau des Kaufmanns HartSJ HejflBB a.iT
geb» VaflR gebe am
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Tor-lagebeschluß des Amtsgerichts in Brackenheim vom 24» Dezember 1958 in der Sitzung vom 11» Februar 1959
bcschlossens
 Bas zur Durchführung des Entmündigungsverfahrens zuständige Gericht ist das Amtsgericht in Brackenheimo
 Gründe?
Auf Antrag ihres Ehemannes ist gegen die vorgenannte Frau hHI das Entmündigungsverfahren wegen Geistesschwäche eingeleitetc Frau HflMMRP war am 15» Mai 1958 in tief bewußtlosem Zustand in der leherlichen Wohnung in	aufge-
funden und mit einem Schädelbruch und zahlreichen blutunterlaufenen Stellen an ihrem Körper, auch im Bereich des Schädels, in das Kreiskrankenhaus in	tem^er g	eingeliefert
 worden» Aus ihren späteren Angaben ergab sich zunächst der Ver-; dacht, daß die Verletzungen ihr von ihrem Ehemann beigebracht / seien» In dom von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht in Heilbronn daraufhin gegen ihn eingeleitetcn Brmittlungsver-
/ fahren (9 Js 13428/58) wurde jedoch4feetgestellt, daß Frau H»
/
sich un die fragliche Zeit allein in der ehelichen Wohnung be-
/
funder* hatte, nachdem ihr Ehemann am 14.' Mai 1958 mit seinen vier Söhnen für einige Tage zur Erholung in das Walsertal (Österreich) gefahren war. Vor der Abfahrt hatte sioh der Ehemann vergebli ch< bemüht, seine Frau zur Mitreise .zu bewegen«,
Eie Verletzungen hatte diese sich nach der Abreise ihrer Familie selbst beigebracht, nachdem sie zuvor eine Flasche mit 250 ccm ITervobromin, das ihr von ihrer Är2tin als Arznei verordnet und tfon inroin Ehemann noch kurz vor der Abreise"’besorgt worden war, auf einmal zu sich genommen hatte«,
Am 1, August 1958 stellte der Ehemann beim Amtsgericht in Brackenheim den Antrag, seine Ehefrau, deren demnächstige Entlassung aus dem Krankenhaus in Aussicht genommen war und die es ablehnte, sich freiwillig zur Untersuchung und etwaigen weiteren Behandlung in eine Ifervenklinik zu begeben, auf Grund des Baden-Württ- Gesetzes über die Unterbringung von Geisteskranken und Suchtkranken vom 16« Mai 1955 - GBl. S. 87 - in eine Kervenheilansta.lt eirzuwoisen. Eer Antrag wurde vom Amtsrichter, nachdem er Frau H. am 13» August 1958 im Krankenhaus
 vernommen hatte, durch Beschluß vom gleichen Tage abgelehnt,
*
Mitte August 1958 wurde Frau H. aus dem Krankenhaus in
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entlassen. Sie kehrte jedoch nicht in die.pheli-che Wohnung zurück, sondern wurde auf ihren Wunsch von ihrer Schwester, Frau Ingeoorg EPH* ±n $a£ SrflHHv in HoflIMp, abgeholt. Auf den Zuspruch dieser Schwester und anderer Verwandter, die von ihrer geistigen Verfassung sehr überrascht und erschüttert waren., begab sich Frau*H. nunmehr am 26, August 1958 freiwillig zur ärztlichen Beobachtung- ih das
 Krankenhaus zu	Vcn	den	Ärzten der Neurologischen Ab-
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teilung dieses Krankenhauses wurde mit Schreiben an das Amtsgericht in Brackenhein vom 17. September 1958 die Einleitung eines Entmündigungsverfahrens angeregt, da Frau H. nach dem dort gewonnenen Eindruck -und den Angaben Von Angehörigen für nicht mehr fähig gehalten werden könne, ihre Angelegenheiten
 zu besorgen. Nachdem ihm der Inhalt dieses Schreibens vom Amtsgericht mitgeteilt war, stellte.der Ehemann dort am 26« September 1958 den Antrag, seine Ehefrau wegen Geistesschwäche zu entmündigen» Bas Amtsgericht überwies mit Beschluß vom 27« September i958 die Torhandlung und Entscheidung über diesen Antrag an das Amtsgericht in Hamburg» Dieses lehnte jedoch die Übernahme ab, indem es darauf hinwies, daß nachder Entscheidung des beschließenden Senats vom 1. Oktober 1953 - BGHZ 10, 316 -eine Feststellung darüber, ob eine Überweisung erforderlich sei im Regelfälle erst getroffen werden könne, wenn die zu entmün- ' digende Person durch einen ersuchten Richter vernommen und das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen eingeholt sei» Auf Ersuchen des Amtsgerichts in Brack$8heim wurde daraufhin unter dem 17» November 1958 von dem Chefarzt der Neurologischen Abteilung des Krankenhauses HoMMP ein nervenfachärzt-lichcs Gutachten über Frau H» erstattet» Der Sachverständige kommt darin zu dem Ergebnis, daß Frau H. nicht mehr fähig sei, die Gesamtheit ihrer Angelegenheiten im Sinne des § 6 BGB selbständig zu erledigen. Eine Entmündigung werde für erforderlich
 gehalten.' Im Sinne des Gesetzes liege Geistesschwäche vor«
«
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Nachdem Frau H» am 25» November 1958 auf Veranlassung ihrer Schwester, Frau jb^HP, in &*.e Privat-Heil- und Pflegeanstalt Br» ScKHl	bei	verlegt	worden	war,
 überwies das Amtsgericht in Brackenheim- nunmehr durch Beschluß vom 24,» Dezember 1958 die Sache an das Amtsgericht in Schleswig. Da auch dieses dio Übernahme ablehnte,' legte das Amtsgericht m Brackenheim die Akten zur Entscheidung nach § 650 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vor»
Das Amtsgericht in Schleswig hat die Übernahme mit Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Überweisung sind bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht gegeben» Wie der Senat in seinem oben angeführten Beschluß vom 1. Oktober 1953
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ausgeführt hat, ist die Überweisung nach Auffassung des Gesetzgebers c.ui Ausnahmefall. Sie ist nur zulässig, wenn ohne sie eine sachgemäße Entscheidung über die Entmündigung.nicht möglich ir; ü, insbesondere-wenn der entscheidende Richter nur auf Grund eines persönlichen Eindrucks von dem zu Entmündigenden befinden kann. Diese Entscheidung kann in der Regel nicht getroffen werden, solange der zu Entmündigende noch nicht durch den ersuchten ilichter vernommen und ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen noch nicht erstattet ist» Ein solches Gutachten ist hier zwar, wie dargelegt, erstattet«. Eine Vernehmung dtirch oinen ersuchten Richter hat jedoch noch nicht stattgefunden. Es erscheint nach läge der Sache durchaus wahrscheinlich, daß auf Grund einer solchen Vernehmung eine sachgemäße Entscheidung durch das Amtegericht in Brackenheim getroffen werden, kann, auch wenn es selbst Prau H. nicht mehr vernimmt. Der Amtsrichter* in Brackenheim hat bereits, worauf er selbst hinweist, auf Grund der im ünterbringungsverfahren am 13» August 1958 durchgeführton Vernehmung einen persönlichen Eindruck von Prau jf. gewonnen. Etwaige 3edenken, die er - insbesondere auf Grund dieses Eindrucks - m einzelnen Punkten gegen das erstattete ärztliche Gutachten und dessen abschließende Beurteilung des geistigen Zustandes von Prau H. hat, können aller Voraussicht nach auch bei einer Vernehmung durch ,einen ersuchten Richter geklärt werden, wenn die Vernehmung unter Hinzuziehung des Sachverständigen Px*of. B^H^oder eines anderen Sachverständigen, etwa dos leitenden Arztes der Heil- und Pflegean-stalt in	in	der	sich	Prau H. seit dem 25. November 1958
* befindet, durchgeführt wird, und der Sachverständige anschließend eine weitere(ergänzende) gutachtliche Stellungnahme abgiht. Hach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten stehen die Erscheinungen, in denen sich die Krankheit von Frau H. äußert,
- im wesentlichen fest. Das Amtsgericht in ’Brackenheim hält auch einen ungewöhnliche» Genußmit telkonsum der Patientin für erwiesen. Schwierigkeiten bereitet lediglich die "nosologische Einordnung des Krankheitsbildes” (Prof. Haugpim ünterbringungs-
 
verfahren), d.h. die Beantwortung der Frage, durch welche organischen oder seelischen Defekte der Patientin diese Erscheinungen bedingt sind und welche Ursachen zu diesen Defekten geführt haben. Das ist aber eine rein medizinische Frage, für deren Beantwortung ein erneuter persönlicher Eindruck dem Richter kaum mehr Aufschluß wird vermitteln können als eine sachgemäße Vernehmung durch einen ersuchten Richter bei sorgfältiger Protokollierung ihres Ergebnisses*>	*-	.	*	\
ft .	,
Baske	Johannseh	7	-	v.	Werner
 Wüstenberg ,	..Dr, Loewenheim
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