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BGH

Gericht: BGH

Für die Entscheidung über die Berufung des Beklagten ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Oldenburg zuständig. Die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts hat die einstweilige Verfügung erlassen und sie, nachdem der Verfügungsbeklagte Einspruch eingelegt hatte, durch Urteil vom 23. Gegen dieses Urteil wendet sich die Verfügungsbeklagte mit der beim Landgericht eingelegten Berufung. Das Landgericht hat das Rechtsmittelverfahren an das Oberlandesgericht verwiesen, weil sich die Berufung gegen ein Urteil in einer Familiensache richte. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Oldenburg hat durch einen den Parteien bekannt gegebenen Beschluß die Übernahme der Sache abgelehnt.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
BerufungOberlandesgerichtszuständigZPOVerfügungsbeklagteRechtsmittelgericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV arz 97na BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Fregattenkapitäns Alfons S zur Zeit Im GflSt.
über S
Verfügungsbeklagten und Berufungsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt in
 gegen
Frau Lieselotte S An der
 Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte in ■■■■■■
und
2
/
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Januar 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenröhr
 beschlossen:
Für die Entscheidung über die Berufung des Beklagten ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Oldenburg zuständig.
Gründe :
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Verfügungsklägerin verlangt vom Verfügungsbeklagten die Rückgabe von Einrichtungsgegenständen, die dieser aus der Ehewohnung entfernt hatte. Die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts hat die einstweilige Verfügung erlassen und sie, nachdem der Verfügungsbeklagte Einspruch eingelegt hatte, durch Urteil vom 23. Mai 1978 im wesentlichen aufrechterhalten.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Verfügungsbeklagte mit der beim Landgericht eingelegten Berufung. Das Landgericht hat das Rechtsmittelverfahren an das Oberlandesgericht verwiesen, weil sich die Berufung gegen ein Urteil in einer Familiensache richte. Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Oldenburg hat durch einen den Parteien bekannt gegebenen Beschluß die Übernahme der Sache abgelehnt. Der Verfügungsbeklagte beantragt Bestimmung des zuständigen Rechtsmittelgerichts.
Der Antrag ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zulässig (vgl. BGHZ 71, 15). Als zuständiges Rechtsmittelgericht ist ein Familiensenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu bestimmen, da dieser an den Verweisungsbeschluß des Landgerichts gebunden ist. Die Ansicht des Oberlandesgerichts, § 281 ZPO gestatte weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung eine Verweisung von Rechtsmittelgericht zu Rechtsmittelgericht, steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Senats (BGH FamRZ 1978, 873).
Dr. Hoegen
 Dehner