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BGH

Gericht: BGH

Nach Abschluß des Ehescheidungsverfahrens ist zugunsten der Beklagten ein Kostenfestsetzungsbeschluß ergangen, aus dem diese die Zwangsvollstreckung betreibt. Er ist der Auffassung, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, weil er gegen die Kostenforderung der Beklagten mit eigenen Kostenforderungen aus amts- und landgerichtlichen Titeln rechtswirksam aufgerechnet habe. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts, durch Beschluß vom 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts für unzuständig erklärt; dieser Senat hat zugleich die Sache gemäß § 36 Nr. 6 ZPO dem Bun desgerichtshof vorgelegt. Die beteiligten Senate sind verschiedener Meinung darüber, ob der Rechtsstreit eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG ist (so der 17. Senat für Famiiiensachen) Für die Entscheidung des darauf beruhenden Kompetenzkonflikts ist der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO zuständig (BGH NJW 1978, 1331 FamRZ 1978, 582 = MDR 1978, 824). Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist das zuständige Gericht. Kostenfestsetzungsver-fahren, die zu einer Familiensache gehören, sind ebenfalls Familiensachen, über die im Beschwerderechtszuge ein Familiensenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden hat (BGH NJW 1978, 1633 = FamRZ 1978, 585 = MDR 1978, 737). Nach den §§ 794 Abs. 1 Nr. 2, 795 Satz 1 ZPO ist das Prozeßgericht auch zuständig, wenn sich eine solche Klage gegen die Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen richtet. Der erkennende Senat hat in zwei Fällen, in denen Jeweils der Kläger (Vater) in erster Instanz beantragt hatte, die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsvergleich zugunsten seiner ehelichen Kinder (§§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) für unzulässig zu erklären, und ihm das Armenrecht mangels Erfolgsaussicht verweigert worden war, als Beschwerdegericht einen Familiensenat des Oberlandesge- Im vorliegenden Verfahren kann nichts anderes gelten; daß es sich - soweit das Ausgangsverfahren in Betracht kommt -in jenen Rechtsstreitigkeiten um die gesetzliche Unterhaltspflicht und im vorliegenden Rechtsstreit um eine Ehescheidungssache (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO) handelte, rechtfertigt entgegen der Auffassung des 2.

Zitierte Normen: § 36 ZPO § 23b GVG § 36 ZPO § 23b GVG § 767 ZPO § 23b GVG § 606 ZPO
ZwangsvollstreckungzuständigDüsseldorfBeschlußZPOFamiliensachen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
it arz <x,m	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Kauffrau Daglind Maria Roswitha
 geborene K
erster Wohnsitz: zweiter Wohnsitz:
*
»
I (früher PflB/Italien»
Beklagten und Beschwerdeführerin
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte	und
 Dr.	in	Düsseldorf	-
gegen
 den Kaufmann Dr. WMB Straße
 Dr. Helmut
B
»
*
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte in L(
und
54
- 2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenrohr
 beschlossen:
Zuständig ist der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Gründe :
I.
Beim Oberlandesgericht Düsseldorf streiten sich der 2. Senat für Familiensachen und der nicht für Familiensachen (Ehescheidungen) zuständige 17. Zivilsenat darüber, welcher Senat zur Entscheidung über die am 11. September 1978 beim Landgericht Düsseldorf eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 1978 zuständig ist.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Nach Abschluß des Ehescheidungsverfahrens ist zugunsten der Beklagten ein Kostenfestsetzungsbeschluß ergangen, aus dem diese die Zwangsvollstreckung betreibt. Dagegen hat sich der Kläger mit der vorliegenden, am 31. Mai 1978 eingereichten Vollstreckungsgegenklage gewandt. Er ist
 der Auffassung, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, weil er gegen die Kostenforderung der Beklagten mit eigenen Kostenforderungen aus amts- und landgerichtlichen Titeln rechtswirksam aufgerechnet habe.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Vollstreckung einstweilen eingestellt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
Durch Beschluß vom 19. September 1978 hat sich der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts, durch Beschluß vom 28. September 1978 der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts für unzuständig erklärt; dieser Senat hat zugleich die Sache gemäß § 36 Nr. 6 ZPO dem Bun desgerichtshof vorgelegt.
II.
Die beteiligten Senate sind verschiedener Meinung darüber, ob der Rechtsstreit eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG ist (so der 17. Zivilsenat) oder nicht (so der 2. Senat für Famiiiensachen) Für die Entscheidung des darauf beruhenden Kompetenzkonflikts ist der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO zuständig (BGH NJW 1978, 1331 FamRZ 1978, 582 = MDR 1978, 824).
Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist das zuständige Gericht.
3V
 
Die Bestimmung des zuständigen Senats hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob die Sache eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG ist; die Frage ist zu bejahen. Ehesachen sind nach Nr« 1 dieser Bestimmung Familiensachen. Kostenfestsetzungsver-fahren, die zu einer Familiensache gehören, sind ebenfalls Familiensachen, über die im Beschwerderechtszuge ein Familiensenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden hat (BGH NJW 1978, 1633 = FamRZ 1978, 585 = MDR 1978, 737). Das gleiche gilt aber auch für Verfahren, welche die Frage der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem in einer Familiensache ergangenen Kostenfestset-zungsbeschluß betreffen. Für Vollstreckungsabwehrklagen ist gemäß § 767 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 802 ZPO das Prozeß-gericht des ersten Rechtszuges ausschließlich zuständig. Nach den §§ 794 Abs. 1 Nr. 2, 795 Satz 1 ZPO ist das Prozeßgericht auch zuständig, wenn sich eine solche Klage gegen die Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen richtet. Diese Regelung beruht darauf, daß das für den Vorprozeß zuständige Gericht mit Rücksicht auf seine Sachkunde, deren Gewicht allerdings im Ein-zelfall von ganz unterschiedlicher Bedeutung sein kann, im Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage genutzt werden soll (BGH LM ZPO § 767 Nr. 42 = NJW 1975, 829 = MDR 1975, 559). Der erkennende Senat hat in zwei Fällen, in denen Jeweils der Kläger (Vater) in erster Instanz beantragt hatte, die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsvergleich zugunsten seiner ehelichen Kinder (§§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) für unzulässig zu erklären, und ihm das Armenrecht mangels Erfolgsaussicht verweigert worden war, als Beschwerdegericht einen Familiensenat des Oberlandesge-
 
richts bestimmt (BGH NJW 1978, 1811 = FamRZ 1978, 672 = MDR 1978, 824; NJW 1978, 1925; vgl. ferner Senatsbeschluß vom 29. November 1978 - IV ZR 74/78 -). Im vorliegenden Verfahren kann nichts anderes gelten; daß es sich - soweit das Ausgangsverfahren in Betracht kommt -in jenen Rechtsstreitigkeiten um die gesetzliche Unterhaltspflicht und im vorliegenden Rechtsstreit um eine Ehescheidungssache (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO) handelte, rechtfertigt entgegen der Auffassung des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf keine unterschiedliche Zuständigkeit.
Dr. Grell	Knüfer