April 1977 hat das Amtsgericht die Sorge für die Person des gemeinsamen Kindes Esther dem KreisJugendamt Segeberg als Pfleger, die Vermögenssorge aber der Mutter übertragen. August 1978 hat die Mutter dem Amtsgericht Hamburg gegenüber zu Protokoll erklärt, daß sie sich durch die Vermögenssorge überfordert fühle und damit nicht zurecht komme. Dieses Gericht hat die Akten Zuständigkeit shalber” an das Amtsgericht Bad Segeberg weitergeleitet. Dieses hat in einem Aktenvermerk seine Auffassung niedergelegt, daß gemäß § 43 Abs. 2 FGG das Familiengericht Hamburg zuständig sei, da die Pflegschaft vom Amtsgericht Hamburg geführt werde. Das Amtsgericht Hamburg legt die Akten dem Bundesgerichtshof mit der Bitte um Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
BUNDESGERICHTSHOF IV ARZ 95/78 BESCHLUSS in der Elternrechtssache betreffend die am 1963 geborene Esther Beteiligte: Vater: Mutter: t Sorgerechtspfleger: KreisJugendamt des Kreises /f Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dehner und Dr. Seidl beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe : Die Ehe der Kindeseltern ist geschieden. Durch Beschluß vom 14. April 1977 hat das Amtsgericht die Sorge für die Person des gemeinsamen Kindes Esther dem KreisJugendamt Segeberg als Pfleger, die Vermögenssorge aber der Mutter übertragen. Am 18. August 1978 hat die Mutter dem Amtsgericht Hamburg gegenüber zu Protokoll erklärt, daß sie sich durch die Vermögenssorge überfordert fühle und damit nicht zurecht komme. Sie bat deshalb, ihr auch die Vermögenssorge zu entziehen und das KreisJugendamt zu dem Vormund zu bestellen. Das Amtsgericht Hamburg hat diesen Antrag dem Familiengericht Bad Bramstedt übersandt. Dieses Gericht hat die Akten Zuständigkeit shalber” an das Amtsgericht Bad Segeberg weitergeleitet. Dieses hat in einem Aktenvermerk seine Auffassung niedergelegt, daß gemäß § 43 Abs. 2 FGG das Familiengericht Hamburg zuständig sei, da die Pflegschaft vom Amtsgericht Hamburg geführt werde. Es hat sodann die Akten dem Familiengericht Hamburg mit dem Bemerken zugesandt, daß die Übernahme der Sache abgelehnt werde. Das Amtsgericht Hamburg legt die Akten dem Bundesgerichtshof mit der Bitte um Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Dem Wunsch des Amtsgerichts kann nicht entsprochen werden. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß sich mehrere Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Interne Aktenvermerke und Aktenverfügungen der beteiligten Gerichte genügen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diesem Erfordernis nicht. Dies gilt auch für die in § 621 a Abs. 1 ZPO bezeichneten, teilweise von den Verfahrensvorschriften der ZPO, teilweise von denen des FGG beherrschten Mischverfahren (Elternrechtssachen: Beschluß vom 30. August 1978 - IV ARZ 72/78 -; Versorgungsausgleich: Beschluß vom 30. August 1978 - IV ARZ 78/78 -)< Dr. Grell Dehner