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BGH · IV ARZ 92/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 92/78

ZPO §§ 36 Nr. 6, 732; RechtspflegerG § 11 Abs. 2 Eine Gerichtsstandsbestimmung findet nicht statt, wenn zwischen Erinnerungsgericht und Beschwerdegericht eine Meinungsverschiedenheit darüber besteht, ob eine vom Erinnerungsgericht für unbegründet gehaltene Erinnerung als Durchgriffserinnerung im Sinne des § 11 Abs. 2 RpflG anzusehen ist. und Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mit Rücksicht hierauf hat der Rechtspfleger des Landgerichts auf Antrag der Kläger diesen eine Ausfertigung des amtsgerichtlichen Urteils zu dem Zwecke der Zwangsvollstreckung in Ansehung des Gesamtguts gegen die Ehefrau des Beklagten erteilt. Aus diesem Grunde hat es die Sache durch einen, den Bevollmächtigten der Kläger und der Ehefrau des Beklagten formlos mitgeteilten Beschluß dem Oberlandesgericht vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat durch einen förmlichen Beschluß "die Übernahme der Sachbe-arbeitung abgelehnt und die Sache dem Landgericht in Darmstadt zurückgegeben". Es ist der Auffassung, daß die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 RpflG nicht auf Einwendungen nach § 732 Abs. 1 Anwendung findet. Die beteiligten Gerichte sind sich darüber einig, daß als Erinnerungsgericht allein das Landgericht Darmstadt und als Beschwerdegericht allein das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in Betracht kommt; die Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen beiden Gerichten betrifft lediglich eine Frage des Verfahrensganges, nämlich die, ob die Entscheidungszuständigkeit des Beschwerdegerichts bereits durch die Tatsache begründet wird, daß das Erinnerungsgericht die Erinnerung für unbegründet erklärt (und vorlegt), oder ob es hierzu noch der ausdrücklichen Anrufung des Beschwerdegerichts durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bedarf.Dies zu entscheiden ist Sache des Beschwerdegerichts. 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO abgesehen - keinem Rechtsmittel unterliegen, kann die Erinnerungsführerin vom Bundesgerichtshof keine Nachprüfung der im Beschluß des Oberlandesgerichts vom 16. Wenn die Ansicht des Oberlandesgerichts richtig sein sollte, ist in diesem Beschluß eine Zurückweisung der von der Ehefrau des Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu sehen. Der Ehefrau des Beklagten steht es demnach frei, gegen den Beschluß vom 17. Sache des Oberlandesgerichts ist es dann, darüber zu befinden, ob es die in diesem Beschluß enthaltene Bezugnahme auf den Schriftsatz der Kläger vom 26.

Zitierte Normen: § 732 ZPO
EhefrauBeschwerdegerichtsLandgerichtBeschlußZPOKlägerSache

Volltext der Entscheidung

S0
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
ZPO §§ 36 Nr. 6, 732; RechtspflegerG § 11 Abs. 2
Eine Gerichtsstandsbestimmung findet nicht statt, wenn zwischen Erinnerungsgericht und Beschwerdegericht eine Meinungsverschiedenheit darüber besteht, ob eine vom Erinnerungsgericht für unbegründet gehaltene Erinnerung als Durchgriffserinnerung im Sinne des § 11 Abs. 2 RpflG anzusehen ist.
BGH, Besohl, v. 18. Oktober 1978 - IV ARZ 92/78 - OLG Frankfurt /Main LG Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
IV AR2 92/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Diplomvolkswirts Ernst
»
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Berufungsklägers,
 Rechtsanwälte und
 gegen
1.	die Hausfrau Lucia
2.	Georg L
3.	Claudia L
4.	Luzian L
alle wohnhaft
L	,	geb.
geboren am geboren am geboren am
 Straße
zu 3. und 4. gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1.,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger, Berufungsbeklagte und Erinnerungsgegner,
 Rechtsanwälte Dres. und
 Drittbeteiligte:
Frau Maria
 traße ^0,
Erinnerungsführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
I/O
und
 Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 1978 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenrohr
 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Fürth/Odenwald vom 15. April 1977 zu Unterhalts-Zahlungen an die Kläger verurteilt worden. Der Rechtsstreit schwebt zur Zeit in der Berufungsinstanz. Am 22. Dezember 1977 hat der Beklagte mit seiner jetzigen Ehefrau durch Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbart; das Gesamtgut wird von der Ehefrau allein verwaltet. Mit Rücksicht hierauf hat der Rechtspfleger des Landgerichts auf Antrag der Kläger diesen eine Ausfertigung des amtsgerichtlichen Urteils zu dem Zwecke der Zwangsvollstreckung in Ansehung des Gesamtguts gegen die Ehefrau des Beklagten erteilt. Diese hat gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Einwendungen gemäß § 732 ZPO erhoben. Das Landgericht hält die Einwendungen für unbegründet. Es sieht jedoch in ihnen eine Erinnerung nach § 11 RpflG und glaubt deshalb zu einer Zurückweisung des Rechtsbehelfs nicht befugt zu sein.
Aus diesem Grunde hat es die Sache durch einen, den Bevollmächtigten der Kläger und der Ehefrau des Beklagten formlos mitgeteilten Beschluß dem Oberlandesgericht vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat durch einen förmlichen Beschluß "die Übernahme der Sachbe-arbeitung abgelehnt und die Sache dem Landgericht in Darmstadt zurückgegeben". Es ist der Auffassung, daß die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 RpflG nicht auf Einwendungen nach § 732 Abs. 1 Anwendung findet.
Die Erinnerungsführerin bittet nunmehr um Bestimmung des zuständigen Beschwerdegerichts.
Der Antrag ist unzulässig. Zwar umfassen die Vorschriften des § 36 Nr. 5 und 6 ZPO auch den Streit über die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren (BGH LM ZPO § 36 Ziff. 6 Nr. 6 = NJW 1972, 111; BGH FamRZ 1978, 102; 1978, 330; 1978, 329). Ein solcher Streit liegt hier jedoch nicht vor. Die beteiligten Gerichte sind sich darüber einig, daß als Erinnerungsgericht allein das Landgericht Darmstadt und als Beschwerdegericht allein das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in Betracht kommt; die Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen beiden Gerichten betrifft lediglich eine Frage des Verfahrensganges, nämlich die, ob die Entscheidungszuständigkeit des Beschwerdegerichts bereits durch die Tatsache begründet wird, daß das Erinnerungsgericht die Erinnerung für unbegründet erklärt (und vorlegt), oder ob es hierzu noch der ausdrücklichen Anrufung des Beschwerdegerichts durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bedarf. Dies zu entscheiden ist Sache des Beschwerdegerichts. Da Beschlüsse der Oberlandesgerichte - von den hier nicht
 
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einschlägigen Ausnahmefällen der §§ 519 b Abs, 2,
621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO abgesehen - keinem Rechtsmittel unterliegen, kann die Erinnerungsführerin vom Bundesgerichtshof keine Nachprüfung der im Beschluß des Oberlandesgerichts vom 16. August 1978 niedergelegten Rechtsauffassung verlangen.
Damit ist sie nicht rechtlos gestellt. Das Landgericht hat in dem den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluß vom 17. Juli 1978 zu dem Ausdruck gebracht, daß es die Erinnerung für unbegründet hält. Wenn die Ansicht des Oberlandesgerichts richtig sein sollte, ist in diesem Beschluß eine Zurückweisung der von der Ehefrau des Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu sehen. Der Ehefrau des Beklagten steht es demnach frei, gegen den Beschluß vom 17. Juli 1978 Beschwerde einzulegen. Sache des Oberlandesgerichts ist es dann, darüber zu befinden, ob es die in diesem Beschluß enthaltene Bezugnahme auf den Schriftsatz der Kläger vom 26. Juni 1978 als ausreichend und damit als eine geeignete Grundlage zur sachlichen Nachprüfung der Ent-
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Scheidung des Landgerichts ansieht oder ob es die Sache zur näheren Begründung an das Landgericht zurückverweist (§ 575 ZPO).
Dr. Hoegen	Dehner