Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Das Amtsgericht Bünde hat die Übernahme des Verfahrens gegenwärtig mit Recht aus den von ihm angeführten Gründen abgelehnt, wie die Begründung des in BGHZ 10, 316 veröffentlichten Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 1.
BUNDESGERICHTSHOF it '*■**») BESCHLUSS in der Entmündigungssache betreffend Fräulein Linda geboren am 1960 in wohnhaft in Straße (E#)f zur Zeit im Pflegeheim Haus Auf der Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter KnUfer, Rottmüller, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr beschlossen: Zuständiges Gericht für die Einleitung und Durchführung des Entmündigungsverfahrens ist das Amtsgericht Lingen (Ems). Das Amtsgericht Bünde hat die Übernahme des Verfahrens gegenwärtig mit Recht aus den von ihm angeführten Gründen abgelehnt, wie die Begründung des in BGHZ 10, 316 veröffentlichten Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 1. Oktober 1953 (ARZ 203/53) ergibt. An der darin niedergelegten Rechtsauffassung hat der B\mdesgerichtshof auch in der Folgezeit ständig festgehalten. Dr. Grell Knüfer