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BGH · iv arz 90/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv arz 90/7

Dezember 1977 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wilhelmshaven dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, für die Dauer von drei Monaten einen bestimmten monatlichen Unterhaltsbetrag an die Klägerin zu 1, seine geschiedene Ehefrau, und den Kläger zu 2, sein eheliches Kind, zu zahlen. Nachdem der Beklagte hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, hat sich das Familiengericht für unzuständig erklärt und die Sache an die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts "verwiesen". Das Landgericht hat - nach Anhörung der Parteien -auf Antrag des Beklagten durch den Parteien zugestellten Beschluß den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das Oberlandesgericht Oldenburg "als Familiengericht" verwiesen, weil es sich um eine Familiensache handle; die Berufung habe zwar zu dem Landgericht ein- Senat für Familiensachen -hat die Übernahme abgelehnt und seinen Beschluß (veröffentlicht in FamRZ 1978, 795) ebenfalls den Parteien mitgeteilt. Es meint, das Landgericht sei zuständiges Berufungsgericht, weil das angefochtene Urteil von der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts und nicht vom Familiengericht erlassen sei ("for-raelle Anknüpfung*' bei Anwendung des § 119 Abs. 1 Nr. 1, 2 GVG). Auf Antrag des Beklagten ist die Sache dem Bundesgerichtshof zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt worden. 2. Zuständig für die Entscheidung über die Berufung ist das Oberlandesgericht - Senat für Familiensachen -.Da die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts entschieden hat, konnte der Beklagte die Berufung gegen das Urteil nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung zulässigerweise jedenfalls beim Landgericht einlegen. Das Landgericht hat mit Recht geprüft, ob es sich um eine Familiensache handelt; denn gegebenenfalls ist für die Entscheidung über die Berufung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG das Oberlandesgericht - Familiensenat - zuständig.

Zitierte Normen: § 281 ZPO § 119 GVG § 36 ZPO § 119 GVG § 281 ZPO
BerufungOberlandesgerichtFamiliengerichtLandgerichtBeschlußZPOSacheFamRZ

Volltext der Entscheidung

3f
BUNDESGERICHTSHOF
iv arz 90/7» BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrzeugmeisters Klaus
 Ki^^Pstraße
K
9
Beklagten und Berufungsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
Frau
 Edeltraud itraße P
2. den am 1^^HHHPP1966 geborenen Timon gesetzlich vertreten durch seine Mutter, zu 1,
die Klägerin
9
Kläger und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Wil
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3/
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dehner und Dr. Seidl
 beschlossen:
Zuständiges Berufungsgericht ist das Oberlandesgericht -Senat für Familiensachen.
Gründe :
1. Durch Beschluß vom 15. Dezember 1977 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wilhelmshaven dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, für die Dauer von drei Monaten einen bestimmten monatlichen Unterhaltsbetrag an die Klägerin zu 1, seine geschiedene Ehefrau, und den Kläger zu 2, sein eheliches Kind, zu zahlen. Nachdem der Beklagte hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, hat sich das Familiengericht für unzuständig erklärt und die Sache an die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts "verwiesen". Diese hat die einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt. Der Beklagte hat dagegen beim Landgericht Oldenburg Berufung eingelegt. Das Landgericht hat - nach Anhörung der Parteien -auf Antrag des Beklagten durch den Parteien zugestellten Beschluß den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das Oberlandesgericht Oldenburg "als Familiengericht" verwiesen, weil es sich um eine Familiensache handle; die Berufung habe zwar zu dem Landgericht ein-
gelegt werden können, doch habe das Oberlandesgericht über sie zu entscheiden. Das Oberlandesgericht - 5. Zivilsenat, 2. Senat für Familiensachen -hat die Übernahme abgelehnt und seinen Beschluß (veröffentlicht in FamRZ 1978, 795) ebenfalls den Parteien mitgeteilt. Es hält insbesondere aus den Gründen seines Beschlusses vom 2. Juni 1978 (FamRZ 1978, 457) seine Zuständigkeit nicht für gegeben. Es meint, das Landgericht sei zuständiges Berufungsgericht, weil das angefochtene Urteil von der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts und nicht vom Familiengericht erlassen sei ("for-raelle Anknüpfung*' bei Anwendung des § 119 Abs. 1 Nr. 1, 2 GVG).
Auf Antrag des Beklagten ist die Sache dem Bundesgerichtshof zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt worden.
2. Zuständig für die Entscheidung über die Berufung ist das Oberlandesgericht - Senat für Familiensachen -.
Da die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts entschieden hat, konnte der Beklagte die Berufung gegen das Urteil nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung zulässigerweise jedenfalls beim Landgericht einlegen. Das Landgericht hat mit Recht geprüft, ob es sich um eine Familiensache handelt; denn gegebenenfalls ist für die Entscheidung über die Berufung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG das Oberlandesgericht - Familiensenat - zuständig. Das gilt unabhängig davon, ob in erster Instanz das Familiengericht oder eine andere Abteilung des Amtsgerichts
 entschieden hat ("materielle Anknüpfung"). Nach rechtlicher Einordnung der Rechtsstreitigkeit als Familiensache (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6 GVG) hatte das Landgericht aufgrund des entsprechend anwendbaren § 281 ZPO auf Antrag des Berufungsklägers (Beklagten) das Berufungsverfahren an das Oberlandesgericht zu verweisen. An den ergangenen Beschluß ist das Oberlandesgericht gebunden (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog).
All dies entspricht den Grundsätzen, die der Senat in seinem zu dem Abdruck in der Entscheidungssammlung. vorgesehenen Beschluß IV ZB 84/77 und in seinem gleichfalls zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß IV ZB 85/78 - beide vom 4. Oktober 1978 -dargelegt hat. Auf die eingehende Begründung dieser Beschlüsse, in denen auch die abweichende Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg (FamRZ 1978, 457) gewürdigt ist, wird Bezug genommen. Dessen Beschluß in der vorliegenden Sache (FamRZ 1978, 795) gibt keine Veranlassung zu zusätzlichen Ausführungen.
Das Oberlandesgericht durfte die Übernahme der Sache somit nicht ablehnen.
Dr. Grell
 Dr. Hoegen