- Prozeßbevollmächtigte II« Instanz: Außerdem hat der Kläger im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung über ihr Endvermögen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft und zur Zahlung des sich ergebenden Zugewinnausgleichs Gegen diese Entscheidung hat der Kläger insgesamt Berufung und, soweit es als Versäumnisurteil bezeichnet war, außerdem Einspruch eingelegt. Das Landgericht hat die Rechtzeitigkeit des Einspruchs festgestellt und einen Beschluß erlassen, in dem es seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Klage bejaht. Dezember 1973 die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen, als das Landgericht den Klageantrag zu 3 abgewiesen hat. Die Entscheidung über die weitergehenden Anträge, die der Kläger in der Berufungsinstanz wieder aufgenommen hatte, hat es dem Schlußurteil Vorbehalten, weil noch nicht übersehen werden könne, ob die Berufung insoweit statthaft sei. Auf die Revision des Klägers hat der Senat dieses Teilurteil am 29. Für die letztgenannte Alternative sprächen die Ausführungen in der Berufungsbegründung, daß die Beklagte keinen oder einen erheblich geringeren Zugewinnausgleich zu zahlen haben werde, wenn sie verpflichtet sei, die Eigentumswohnungen auf den Kläger zu übertragen. Die über diese Ansprüche getroffene Entscheidung des Landgerichts sei als ein teilweise fehlerhaft als Versäumnisurteil bezeichnetes kontradiktorisches Urteil anzusehen, das in vollem Umfang mit der Berufung anfechtbar gewesen und von dem Kläger auch mit der insgesamt statthaften Berufung angegriffen worden sei. Für den Fall seines Ob-siegens mit den Klageansprüchen zu 1 und 2 bleibe aber Vorbehalten, nach entsprechender Auskunftserteilung den Zahlungsanspruch wfür erledigt zu erklären”, wenn sich bei der Errechnung des Zugewinns herausstelle, daß keine Ausgleichsforderung bestehe. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts zu dem Streit über die Zuständigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit, in dessen Verlauf sich der 8. Januar 1979 seine Zuständigkeit, weil die in erster Linie geltend gemachten Ansprüche zu 1 und 2 nicht familienrechtlicher Art seien und über den Klageanspruch zu 3 infolge seiner "hilfsweisen" Geltendmachung erst nach einer Entscheidung über die Hauptansprüche erkannt werden könne. Der Bundesgerichtshof hat in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, ob ein allgemeiner BerufungsSenat oder ein Senat für Familiensachen zuständig ist (vgl. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts, daß sich die Zuständigkeit des bislang mit der Sache befaßt gewesenen Zivilsenats schon aus dem Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit (perpetuatio fori) ergebe. Diese Regel kann Jedoch nicht auch auf die Spruchkörper eines Gerichts angewandt werden und dazu führen, daß etwa, wie im vorliegenden Fall, ein bestimmter Senat ein bei ihm anhängig gewordenes Rechtsmittelverfahren aus Gründen der Zuständigkeit auch zu Ende führen müßte. b) Anders verhält es sich dagegen mit dem im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung über das Endvermögen der Beklagten bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft und Zahlung des sich ergebenden Zugewinnausgleichs (Klageanspruch zu 3), der offensichtlich eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG ist. Daraus ergäbe sich nämlich die der vorliegenden Sache wenig dienliche Folge, daß es dem allgemeinen Berufungssenat, der im Hinblick auf die im Vordergrund stehenden nichtfamilienrechtlichen Ansprüche als zunächst zuständig bestimmt werden müßte, obläge, das den Klageantrag zu 3 betreffende Verfahren gemäß § 145 ZPO abzutrennen und an den Familiensenat abzugeben (vgl. Bei der damit auftauchenden Frage, ob für das weiterhin einheitliche Verfahren ein allgemeiner Zivilsenat oder ein Familiensenat als zuständig bestimmt werden soll, ist zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Klageantrag zu 3 im Hinblick auf die schriftsätzlichen Erklärungen des Klägers nach der Zurückverweisung der Sache durch den Senat zwar nicht um einen Hilfsantrag im prozessualen Sinne handelt, daß aber im Falle der Begründetheit der Klageansprüche zu 1 und 2 doch die Möglichkeit besteht, über den Anspruch zu 3 nicht mehr entscheiden zu müssen, weil er vom Kläger nicht mehr weiterverfolgt wird. Wegen dieser Ungewißheit, ob die Familiensache überhaupt zur Entscheidung gelangen wird, und der Tatsache, daß die nichtfamilienrechtlichen Ansprüche jedenfalls in sachlicher Hinsicht in erster Linie zur Entscheidung stehen, erscheint es daher gerechtfertigt, für das Berufungsverfahren insgesamt einen allgemeinen Zivilsenat als zuständig zu bestimmen.
J BUNDESGERICHTSHOF IV ARZ 87/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Wolfgang Mmtm, Via Dottore Gianpetro K vertreten durch den Vormund, Via VI Klägers und Berufungsklägers, - Prozeßbevollmächtigte II« Instanz: Rechtsanwälte Dres gegen Frau Ruth Edeltraud jStraßeJ K t Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Dr. und 2 3 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. April 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Rottmüller, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr beschlossen: Zuständig ist ein allgemeiner Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm. Gründe : I. Die Parteien sind seit dem Jahre 1969 geschiedene Eheleute, die bis 1965 in Mailand zusammen gelebt haben. Dort haben sie mit den Mitteln des Klägers zwei Eigentumswohnungen erworben, die auf den Namen der Beklagten eingetragen wurden. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst beantragt, die Eigentumswohnungen auf ihn zu übertragen (Klageanträge zu 1 und 2), und dazu geltend gemacht, die Wohnungen seien der Beklagten nur treuhänderisch übertragen worden; dieses Treueverhältnis sei beendet. Nehme man das nicht an, so läge eine Schenkung vor, die er wegen groben Undanks widerrufe. Außerdem hat der Kläger im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung über ihr Endvermögen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft und zur Zahlung des sich ergebenden Zugewinnausgleichs zu verurteilen (Klageantrag zu 3). Die Beklagte hat sowohl die treuhänderische Übertragung als auch die Schenkung der Eigentumswohnungen bestritten und erwidert, sie habe die Wohnungen als Entgelt für ihre Mitarbeit in der Firma des Klägers erhalten. Gegenüber der Stufenklage auf Zugewinnausgleich hat sie sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und zwar hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2, die der Kläger ohne Einwilligung der Beklagten zurückgenommen hatte, durch Teilversäumnisurteil als unzulässig, weil der Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger insgesamt Berufung und, soweit es als Versäumnisurteil bezeichnet war, außerdem Einspruch eingelegt. Das Landgericht hat die Rechtzeitigkeit des Einspruchs festgestellt und einen Beschluß erlassen, in dem es seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Klage bejaht. Wegen der Berufung hat es die Akten sodann dem Oberlandesgericht vorgelegt. Dort hat der mit der Sache befaßte 8. Zivilsenat durch Teilurteil vom 19. Dezember 1973 die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen, als das Landgericht den Klageantrag zu 3 abgewiesen hat. Die Entscheidung über die weitergehenden Anträge, die der Kläger in der Berufungsinstanz wieder aufgenommen hatte, hat es dem Schlußurteil Vorbehalten, weil noch nicht übersehen werden könne, ob die Berufung insoweit statthaft sei. Das hänge davon ab, ob das Landgericht auf den Einspruch des Klägers sachlich entscheide oder ihn als unzulässig ansehe. Auf die Revision des Klägers hat der Senat dieses Teilurteil am 29. September 1976 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht zunächst klären müsse, ob der Kläger die Klageansprüche zu 1 und 2 einerseits und zu 3 andererseits kumulativ oder als Haupt- und Hilfsanspruch geltend gemacht habe. Für die letztgenannte Alternative sprächen die Ausführungen in der Berufungsbegründung, daß die Beklagte keinen oder einen erheblich geringeren Zugewinnausgleich zu zahlen haben werde, wenn sie verpflichtet sei, die Eigentumswohnungen auf den Kläger zu übertragen. Habe der Kläger aber den Klageanspruch zu 3 nur hilfsweise geltend gemacht, dann könne über ihn nicht durch Teilurteil entschieden werden, bevor nicht die Unbegründetheit der Hauptansprüche feststehe. Die über diese Ansprüche getroffene Entscheidung des Landgerichts sei als ein teilweise fehlerhaft als Versäumnisurteil bezeichnetes kontradiktorisches Urteil anzusehen, das in vollem Umfang mit der Berufung anfechtbar gewesen und von dem Kläger auch mit der insgesamt statthaften Berufung angegriffen worden sei. Im anschließenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht trug der Kläger vor, daß er in erster Linie die Eigentumswohnungen zurückübertragen haben wolle. Die Anträge seien aber, was er hiermit klarstelle, zunächst kumulativ gestellt. Für den Fall seines Ob-siegens mit den Klageansprüchen zu 1 und 2 bleibe aber Vorbehalten, nach entsprechender Auskunftserteilung den Zahlungsanspruch wfür erledigt zu erklären”, wenn sich bei der Errechnung des Zugewinns herausstelle, daß keine Ausgleichsforderung bestehe. Nach dem In- krafttreten des 1. EheRG kam es zwischen dem zunächst mit der Sache befaßten 8. Zivilsenat und dem 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts zu dem Streit über die Zuständigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit, in dessen Verlauf sich der 8. Zivilsenat mit Beschluß vom 14. November 1978 für nicht zuständig erklärte. Da sich in der Folgezeit ein weiterer Streit zwischen dem 2., 3« und 6. Familiensenat darüber ergab, wer im Falle der Beurteilung des Rechtsstreits als Familiensache zuständig sei, erklärte der 1. Zivilsenat, der nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung innergerichtlicher Zuständigkeitsstreitigkeiten der Senate berufen ist, den 3. Familiensenat für zuständig, falls es sich um eine Familiensache handele. Dieser Senat verneinte mit Beschluß vom 16. Januar 1979 seine Zuständigkeit, weil die in erster Linie geltend gemachten Ansprüche zu 1 und 2 nicht familienrechtlicher Art seien und über den Klageanspruch zu 3 infolge seiner "hilfsweisen" Geltendmachung erst nach einer Entscheidung über die Hauptansprüche erkannt werden könne. Deshalb sei in erster Linie der 8. Zivilsenat zur Entscheidung berufen. Dieser sei auch nicht gehindert, gegebenenfalls über den "Hilfsantrag" mit zu entscheiden, weil die Rechtsänderungen des 1. EheRG gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine Zuständigkeit nicht beeinflußt hätten. II. Der Bundesgerichtshof hat in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, ob ein allgemeiner BerufungsSenat oder ein Senat für Familiensachen zuständig ist (vgl. BGHZ 71, 264). / Als für das vorliegende Verfahren zuständig war ein allgemeiner BerufungsSenat zu bestimmen. Ob dies der bislang mit der Sache befaßte 8. Zivilsenat oder - im Hinblick auf zwischenzeitliche Änderungen in der Geschäftsverteilung - ein sonstiger Zivilsenat des Oberlandesgerichts ist, ist im Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO nicht mitzubehandeln. 1. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts, daß sich die Zuständigkeit des bislang mit der Sache befaßt gewesenen Zivilsenats schon aus dem Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit (perpetuatio fori) ergebe. Zwar hat der erkennende Senat schon wiederholt entschieden, daß im Hinblick auf diesen Grundsatz (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) ein Gericht, bei dem vor dem 1. Juli 1977 ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, auch nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG und einer darin vorgesehenen abweichenden Zuständig-keitsregelung zur Entscheidung über das bereits anhängige Rechtsmittel zuständig bleibt (vgl. FamRZ 1977» 828 und 1978, 405). Diese Regel kann Jedoch nicht auch auf die Spruchkörper eines Gerichts angewandt werden und dazu führen, daß etwa, wie im vorliegenden Fall, ein bestimmter Senat ein bei ihm anhängig gewordenes Rechtsmittelverfahren aus Gründen der Zuständigkeit auch zu Ende führen müßte. So unterliegt es keinen Bedenken, im Rahmen der Geschäftsverteilung bereits anhängige Rechtsmittelverfahren von einem Spruchkörper auf einen anderen zu übertragen. Erst recht muß es daher möglich sein, daß mit der Einführung neuer verfahrensrechtlicher Vorschriften, die, wie die Regelung des 1. EheRG, die ausschließliche gerichtsinterne Zuständigkeit spezieller Spruchkörper vorsehen, bereits anhängige Rechtsmittelverfahren auf die betreffenden Spruchkörper desselben Gerichts übergehen, ohne daß das Prinzip der Fortdauer der Zuständigkeit berührt wird (vgl, auch OLG Koblenz NJV 1977, 1735; Baumbach/Lauterbach, ZPO 37. Aufl. § 261 Aim. 7). 2, Hiernach kommt es für die Frage der Zuständigkeitsbestimmung auf den sachlichen Gegenstand des Verfahrens an, a) Die an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Senate des Oberlandesgerichts haben zutreffend festgestellt, daß die Klageansprüche zu 1 und 2 keine Familiensachen darstellen. Insoweit ergibt sich daher für das vorliegende Berufungsverfahren die gerichts-inteme Zuständigkeit eines allgemeinen Zivilsenats. b) Anders verhält es sich dagegen mit dem im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung über das Endvermögen der Beklagten bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft und Zahlung des sich ergebenden Zugewinnausgleichs (Klageanspruch zu 3), der offensichtlich eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG ist. 3. Damit stellt die vorliegende Klagehäufung eine Verbindung von Ansprüchen dar, die teils familienrechtlicher und teils nichtfamilienrechtlicher Art sind. Eine derartige Verbindung ist in den nach dem 30. Juni 1977 rechtshängig gewordenen und in künftigen Prozessen nicht mehr zulässig (vgl. Senatsbeschluß in NJW 1979, 426 und den ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 20. De- 8 / zember 1978 - IV ARZ 74/78). Hier ist sie jedoch bereits vor jenem Stichtag (zulässigerweise) erfolgt, und die verbundenen Ansprüche sind auch schon vor dem 1. Juli 1977 in die Berufungsinstanz gelangt. Außerdem ist nicht zu verkennen, daß die fraglichen Ansprüche Zusammenhängen. Zwar liegt ijinen nicht derselbe Sachverhalt zugrunde; indessen besteht zwischen ihnen insofern eine enge Verbindung, als der Zugewinnausgleichsanspruch in seiner Höhe abhängig ist von der Begründetheit der Ansprüche auf Übertragung der Eigentumswohnungen. Unter diesen Umständen erachtet es der Senat - ebenso wie in dem erwähnten, am 8. November 1978 entschiedenen Übergangsfall - nicht für gerechtfertigt, im zweiten Rechtszug die neue Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Familiensenat und allgemeinem Zivilsenat in voller Schärfe eingreifen zu lassen. Daraus ergäbe sich nämlich die der vorliegenden Sache wenig dienliche Folge, daß es dem allgemeinen Berufungssenat, der im Hinblick auf die im Vordergrund stehenden nichtfamilienrechtlichen Ansprüche als zunächst zuständig bestimmt werden müßte, obläge, das den Klageantrag zu 3 betreffende Verfahren gemäß § 145 ZPO abzutrennen und an den Familiensenat abzugeben (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 74/78). Hiernach ist die vorliegende Anspruchshäufung weiterhin für zulässig zu erachten. Bei der damit auftauchenden Frage, ob für das weiterhin einheitliche Verfahren ein allgemeiner Zivilsenat oder ein Familiensenat als zuständig bestimmt werden soll, ist zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Klageantrag zu 3 im Hinblick auf die schriftsätzlichen Erklärungen des Klägers nach der Zurückverweisung der Sache durch den Senat zwar nicht um einen Hilfsantrag im prozessualen Sinne handelt, daß aber im Falle der Begründetheit der Klageansprüche zu 1 und 2 doch die Möglichkeit besteht, über den Anspruch zu 3 nicht mehr entscheiden zu müssen, weil er vom Kläger nicht mehr weiterverfolgt wird. Wegen dieser Ungewißheit, ob die Familiensache überhaupt zur Entscheidung gelangen wird, und der Tatsache, daß die nichtfamilienrechtlichen Ansprüche jedenfalls in sachlicher Hinsicht in erster Linie zur Entscheidung stehen, erscheint es daher gerechtfertigt, für das Berufungsverfahren insgesamt einen allgemeinen Zivilsenat als zuständig zu bestimmen. Dr. Hoegen Blumenröhr