BGH · IV ARZ 85/78 vom 20.12.1978
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GVG § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9; ZPO § 774 Eine Widerspruchsklage, mit der ein Ehegatte gemäß § 774 ZPO die Unzulässigkeit der Zwangsvollstrekkung in das eheliche Gesamtgut geltend macht, ist Jedenfalls dann keine Familiensache, wenn der Vollstreckungstitel, der Grundlage der Zwangsvollstrekkung ist, keine Familiensache betrifft. Zuständig für das Berufungsverfahren ist ein Senat für allgemeine Zivilsachen bei dem Oberlandesgericht München. Die beklagte Bank hat gegen den Ehemann der Klägerin einen Vollstrek-kungsbefehl über 20.000,— DM erstritten, dem ein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens zugrunde liegt; daraus betreibt die Beklagte gemäß § 741 ZPO die Zwangsvollstreckung in eine zu dem Gesamtgut der Eheleute gehörende Eigentumswohnung. Dagegen hat die Klägerin Berufung zu dem Oberlandesgericht eingelegt, mit der sie ihre Widerspruchsklage weiterverfolgt. Bei dem Berufungsgericht sind ein Senat für allgemeine Zivilsachen und ein Senat für Familiensachen, die Jeweils nach der Geschäftsverteilung als zuständig in Betracht kämen, verschiedener Meinung darüber, ob eine Familiensache vorliegt. BGHZ 71, 264) ist der Senat für allgemeine Zivilsachen als zuständig für das Berufungsverfahren zu bestimmen. 1. Die Zuständigkeit des Familiensenats würde allerdings nicht schon deshalb ausscheiden, weil die Entscheidung erster Instanz nicht von einem Familiengericht, sondern vom Landgericht erlassen worden ist. Für die Abgrenzung der gerichtsinternen Zuständigkeit der Familiengerichte und -senate kommt es nicht auf die formelle Behandlung der Sache in der Vorinstanz, sondern darauf an, ob materiell eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG vorliegt (BGH NJW 1978, 1925 und std. In Betracht könnte nur eine Einordnung des Rechtsstreits unter § 23 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG kommen, der Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht als Familiensachen bezeichnet. Es handelt sich bei der von der Klägerin erhobenen Widerspruchsklage nach § 774 ZPO um eine prozessuale Gestaltungsklage, deren Gegenstand die (Un-)-Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten in das in Frage stehende Objekt ist, nicht dagegen eine materielle Rechtsposition der Klägerin (Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, ZPO 36. Der Darlehensanspruch der Beklagten gegen den Ehemann der Klägerin, der dem Vollstrek-kungstitel zugrunde liegt, ist nicht deshalb zu einem Anspruch "aus*1 dem ehelichen Güterrecht geworden, weil die Beklagte in das Gesamtgut vollstreckt und im vorliegenden Verfahren die materiell-rechtliche Haftung des Gesamtguts geltend gemacht hat.