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BGH · IV ARZ 84/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 84/79

Für eine Vollstreckungsabwehrklage, die Familiensache ist, mit der jedoch keine Regelung für den Fall der Scheidung begehrt wird, ist auch dann das Prozeßgericht zuständig, wenn eine Ehesache anhängig ist oder während des Verfahrens rechtshängig wird. Der Kläger hat bei dem Amtsgericht Siegburg Vollstreckungsabwehrklage gegen Unterhaltstitel dieses Gerichts erhoben, die die Beklagten - Ehefrau und eheliche Kinder des Klägers - im Jahre 1978 gegen ihn erwirkt hatten. Das Amtsgericht Siegburg hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das "Familiengericht Bergen" verwiesen mit der Begründung, daß dort das Ehescheidungsverfahren des Klägers und der Beklagten zu 1 anhängig sei. 1. Für die Vollstreckungsabwehrklage ist nach §§ 767 Abs.1, 802 ZPO das Prozeßgericht des ersten Rechtszugs ausschließlich zuständig. Das hat jedoch nicht zur Folge, daß für die Klage die Zuständigkeitsregelung des § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingreift und hierdurch - abweichend von §§ 767 Abs.1, 802 ZPO - die Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache begründet wird. Dagegen läßt sich dem Wortlaut von § 621 Abs. 2 und 3 ZPO nicht entnehmen, daß der Gesetzgeber auch die ausschließliche Zuständigkeit des Prozeßgerichts für die Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 767 Abs.1, 802 ZPO durch die Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache ersetzen wollte. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigen es nicht, einen Vorrang der Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache gegenüber derjenigen des Prozeßgerichts für die Vollstreckungsabwehrklage anzunehmen. Sie betrifft damit diesen Anspruch und kommt in der Sache einer Fortsetzung des früheren Rechtsstreits nahe, mag auch das Bestehen oder Nichtbestehen des titulierten Anspruchs nicht unmittelbar Streitgegenstand der Vollstrek-kungsabwehrklage sein (BGH FamRZ 1978, 672, 673 « NJW 1978, 1811, 1812; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO § 767 ZPO An. 1 A). Gesichtspunkte der Sachgerechtigkeit und der rationellen Verfahrenserledigung, die sowohl der Zuständigkeitsregelung des § 621 Abs. 2 und 3 ZPO wie derjenigen des § 767 Abs. 1 ZPO zugrunde liegen, können daher nicht dazu führen, die Zuständigkeit des Prozeßgerichts für die Vollstreckungsabwehrklage in den Fällen des § 621 Abs. 2 Satz 1 und Abs.3 ZPO durch diejenige des Gerichts der Ehesache zu ersetzen. Ein Verfahrensverbund nach § 623 ZPO zwischen Ehesache und Vollstreckungsabwehrklage kommt in Fällen der vorliegenden Art nicht in Betracht, da keine Regelung für den Fall der Scheidung begehrt wird. Der Bestimmung des Amtsgerichts Siegburg als zuständiges Gericht steht nicht entgegen, daß dieses Gericht den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bergen (richtig: Celle) verwiesen hat.

Zitierte Normen: § 767 ZPO § 6 GVG § 5 ZPO
AmtsgerichtZPOEhesacheAnmZuständigkeitVollstreckungsabwehrklage

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
ZPO §§ 621, 767
Für eine Vollstreckungsabwehrklage, die Familiensache ist, mit der jedoch keine Regelung für den Fall der Scheidung begehrt wird, ist auch dann das Prozeßgericht zuständig, wenn eine Ehesache anhängig ist oder während des Verfahrens rechtshängig wird.
BGH, Beschl. v. 6. Februar 1930 - IV ARZ 84/79 - AG Siegburg
AG Celle
BUNDESGERICHTSHOF
IV ARZ 84/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
S/
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Februar 1980 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr
 beschlossen:
Zuständig für die Vollstreckungsabwehrklage ist das Amtsgericht Siegburg.
G r Ü n d e :
I.
Der Kläger hat bei dem Amtsgericht Siegburg Vollstreckungsabwehrklage gegen Unterhaltstitel dieses Gerichts erhoben, die die Beklagten - Ehefrau und eheliche Kinder des Klägers - im Jahre 1978 gegen ihn erwirkt hatten. Er wendet sich gegen die Vollstreckung der Kosten von Lohnpfändungen, die die Beklagten nach seinem Vorbringen zu Unrecht veranlaßt hatten, weil er in der fraglichen Zeit seinen Verpflichtungen aus den Titeln voll nachgekommen sei. Das Amtsgericht Siegburg hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das "Familiengericht Bergen" verwiesen mit der Begründung, daß dort das Ehescheidungsverfahren des Klägers und der Beklagten zu 1 anhängig sei. Das Amtsgericht Celle, zu dessen Bezirk der in Frage stehende Ort Bergen gehört, hat sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt. Es meint, der Zuständigkeit nach §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO komme der Vorrang zu vor derjenigen nach § 621 Abs. 2 ZPO.
 
II.
Als zuständiges Gericht ist nach § 36 Nr. 6 ZPO das Amtsgericht Siegburg zu bestimmen.
1. Für die Vollstreckungsabwehrklage ist nach §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozeßgericht des ersten Rechtszugs ausschließlich zuständig. Unter Prozeßgericht ist dabei das Gericht des Verfahrens, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen worden ist, zu verstehen (BGH NJW 1980, 188, 189).
Im vorliegenden Fall haben die Vollstreckungstitel, gegen die sich der Kläger wendet, Familiensachen nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 GVG und § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO zu dem Gegenstand. Damit ist auch die Vollstreckungsabwehrklage eine Familiensache (BGH FamRZ 1978, 672 = NJW 1978, 1811). Das hat jedoch nicht zur Folge, daß für die Klage die Zuständigkeitsregelung des § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingreift und hierdurch - abweichend von §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO - die Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache begründet wird.
Aus dem Wortlaut des § 621 Abs. 2 (und Abs. 3) ZPO ergibt sich in eindeutiger Weise nur, daß die Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache an die Stelle der örtlichen Zuständigkeit tritt, die nach den in § 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO genannten allgemeinen Vorschriften gegeben wäre. Unter den allgemeinen Vorschriften sind für Verfahren, die sich nach der ZPO richten, die unter dieser Überschrift im ersten Buch der ZPO enthaltenen Vorschriften zu verstehen, für die örtliche Zuständigkeit also die §§12 ff. ZPO (ebenso die Kommentarliteratur zu § 621 ZPO: Baumbach/Lauterbach/Albers, 38. Aufl. aaO
 
SS
Anm. 3; Stein/Jonas/Schlosser, 20 Aufl. aaO Rdn. 16; Thomas/Putzo, 10. Aufl. aaO Anm. 4 b; Wieczorek, 2. Aufl. aaO Anm. B I; Zöller/Philippi, 12. Aufl. aaO Anm. 2; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG, Anm. 19 zu § 621 ZPO). Dagegen läßt sich dem Wortlaut von § 621 Abs. 2 und 3 ZPO nicht entnehmen, daß der Gesetzgeber auch die ausschließliche Zuständigkeit des Prozeßgerichts für die Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO durch die Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache ersetzen wollte.
Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigen es nicht, einen Vorrang der Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache gegenüber derjenigen des Prozeßgerichts für die Vollstreckungsabwehrklage anzunehmen. Die Konzentration der Zuständigkeit für ehe- und familienbezogene Verfahren beim Gericht der Ehesache beruht auf der Erwägung, daß das mit der Ehesache befaßte Gericht die Verfahren rationeller und auch sachgerechter erledigen kann als das sonst zuständige Gericht und daß außerdem durch die einheitliche Zuständigkeit die Grundlage für das Verbundverfahren nach § 623 ZPO geschaffen wird (vgl. die Begründung zu dem Entwurf der Vorschrift, BT-Drucks. 7/650 S. 204). Die erstere Erwägung hat ohne weiteres Gültigkeit, soweit dem Gericht der Ehesache der Vorrang gegenüber dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht eingeräumt wird. Sie greift aber nicht durch gegenüber der Zuständigkeit des Prozeßgerichts für die Vollstreckungsabwehrklage, die darauf beruht, daß die Ausnutzung der vom Prozeßgericht im Vorprozeß erworbenen Sachkunde für die Vollstreckungsabwehrklage ermöglicht werden soll (BGH Iü ZPO § 767 Nr. 42). Der sachliche Bezug, den das Prozeßgericht zur Vollstreckungsabwehrklage hat, ist wesentlich enger als derjenige des
 
Gerichts der Ehesache zu dieser Klage. Der innere Zusammenhang der Ehesache mit den weiteren in § 621 Abs. 1 ZPO aufgeführten Familiensachen besteht darin, daß mindestens eine Partei der Ehesache auch an den weiteren Verfahren beteiligt ist und daß die Gegenstände der verschiedenen Verfahren in demselben rechtlichen Grundverhältnis von Ehe und Familie wurzeln. Der Sachzusammenhang zwischen ursprünglichem Prozeß und Vollstreckungsabwehrklage beschränkt sich dagegen nicht auf diese - auch hier gegebenen - Umstände, sondern wird darüber hinaus unmittelbar durch den Gegenstand der beiden Verfahren begründet. Die Vollstreckungsabwehrklage stützt sich auf Einwendungen gegen den im Vorprozeß titulierten Anspruch (§ 767 Abs. 1 ZPO).
Sie betrifft damit diesen Anspruch und kommt in der Sache einer Fortsetzung des früheren Rechtsstreits nahe, mag auch das Bestehen oder Nichtbestehen des titulierten Anspruchs nicht unmittelbar Streitgegenstand der Vollstrek-kungsabwehrklage sein (BGH FamRZ 1978, 672, 673 « NJW 1978, 1811, 1812; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO § 767 ZPO Anm. 1 A). Gesichtspunkte der Sachgerechtigkeit und der rationellen Verfahrenserledigung, die sowohl der Zuständigkeitsregelung des § 621 Abs. 2 und 3 ZPO wie derjenigen des § 767 Abs. 1 ZPO zugrunde liegen, können daher nicht dazu führen, die Zuständigkeit des Prozeßgerichts für die Vollstreckungsabwehrklage in den Fällen des § 621 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 ZPO durch diejenige des Gerichts der Ehesache zu ersetzen. Ein Verfahrensverbund nach § 623 ZPO zwischen Ehesache und Vollstreckungsabwehrklage kommt in Fällen der vorliegenden Art nicht in Betracht, da keine Regelung für den Fall der Scheidung begehrt wird. Auch unter diesem Gesichtspunkt bleibt daher die Zuständigkeit des Prozeßgerichts für die Vollstreckungsabwehrklage unberührt.
2. Der Bestimmung des Amtsgerichts Siegburg als zuständiges Gericht steht nicht entgegen, daß dieses Gericht den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bergen (richtig: Celle) verwiesen hat. Der Verweisungsbeschluß ist ohne Anhörung der Parteien erlassen worden. Es kommt ihm daher keine Bindungswirkung für das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren zu (BGHZ 71, 69, 72 f.).
Dr. Hoegen
 Dr. Seidl