Der Antragsteller behauptet, er habe nicht nur aufgrund dieses Vergleiches an die Klägerin 1.508,42 DM gezahlt, sondern darüber hinaus auch noch eine Rechnung über 272,40 DM beglichen, die eine vor Abschluß des Vergleichs eingegangene Verbindlichkeit der Parteien zu dem Gegenstand gehabt habe. Hiergegen hat der Antragsteller durch einen an das Amtsge- Das Landgericht Oldenburg, dem das Amtsgericht die Akten vorgelegt hatte, hat mit Verfügung vom 24. Februar 1978 beim Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers angefragt, ob er den Antrag stellen wolle, die Sache an das Oberlandesgericht zu verweisen; die Kammer sei der Meinung, daß eine Familiensache vorliege. März 1978 eine Abschrift des Verweisungsantrags zugeleitet worden war, hat diesem bis zu dem Abgang des Verweisungsbeschlusses und auch später nicht widersprochen. Das Oberlandesgericht hat durch einen den Parteien formlos mitgeteilten Beschluß die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein solcher Fall auch dann vor, wenn ein Gericht sich durch einen § 36 Nr. 6 ZPO ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Meinungsverschiedenheit zwischen den Gerichten nicht die Frage der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits, sondern lediglich die Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Rechtsmittel betrifft (BGH LM ZPO § 36 Ziff.6 Nr. 6 = NJW 1972, 111; BGH FamRZ 1978, 102; 1978, 330; Beschluß vom 19. Oberlandesgerichts, dem Verweisungsbeschluß des Landgerichts fehle deshalb die bindende Wirkung, weil der Antragsgegnerin vor der Verweisung nicht das rechtliche Gehör gewährt worden sei (entsprechend dem Senatsbeschluß BGHZ 71, 69). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs setzt nicht notwendigerweise voraus, daß der Gegner vor der Entscheidung über einen Antrag ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert wird; es genügt vielmehr, daß dem Gegner eine Abschrift des Antrags zugeleitet wird und das Gericht anschließend einen angemessenen Zeitraum mit der Entscheidung zuwartet (BVerfGE 7, 239; 8, 89). Unerheblich ist es, daß der Verweisungsbeschluß des Landgerichts das Datum vom 3. Da hier der Beschluß zunächst nicht hinausgegeben worden ist, hatte er bis zu dem Abgang lediglich den Charakter eines Beschlußentwurfes.
BUNDESGERICHTSHOF IV ARZ 85/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kraftfahrers Ewald K JtfA-BOHH^-Straße 9 9 Antragstellers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt in VI gegen die Hausfrau Erna Istraße, Wi geb • Kn| Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Das Oberlandesgericht - Familiensenat -in Oldenburg ist das zuständige Beschwerdegericht für die Armenrechtsbeschwerde . Gründe : In dem Vergleich, den die Parteien anläßlich ihrer Scheidung am 9. Juli 1975 geschlossen haben, hat sich der Beklagte unter anderem verpflichtet, an die Klägerin 1.500,— DM "bezüglich gemeinsam eingegangener Verbindlichkeiten” zu zahlen. Der Antragsteller behauptet, er habe nicht nur aufgrund dieses Vergleiches an die Klägerin 1.508,42 DM gezahlt, sondern darüber hinaus auch noch eine Rechnung über 272,40 DM beglichen, die eine vor Abschluß des Vergleichs eingegangene Verbindlichkeit der Parteien zu dem Gegenstand gehabt habe. Er beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin Klage auf Erstattung des Rechnungsbetrages von 242,— DM sowie auf Rückzahlung von 8,42 DM zu erheben. Hierzu hat er beim Amtsgericht Varel um das Armenrecht nachgesucht. Das Amtsgericht hat das Armenrecht verweigert. Hiergegen hat der Antragsteller durch einen an das Amtsge- rieht gerichteten Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Oldenburg, dem das Amtsgericht die Akten vorgelegt hatte, hat mit Verfügung vom 24. Februar 1978 beim Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers angefragt, ob er den Antrag stellen wolle, die Sache an das Oberlandesgericht zu verweisen; die Kammer sei der Meinung, daß eine Familiensache vorliege. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin erhielt keine Abschrift dieser Verfügung. Mit einem am 2. März 1978 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller den angeregten Verweisungsantrag gestellt. Das Landgericht hat durch einen vom 3. März 1978 datierenden und am 5. April 1978 an die Verfahrensbevollmächtigten der Parteien abgesandten Beschluß dem Verweisungsantrag stattgegeben. Der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin, dem am 2. März 1978 eine Abschrift des Verweisungsantrags zugeleitet worden war, hat diesem bis zu dem Abgang des Verweisungsbeschlusses und auch später nicht widersprochen. Das Oberlandesgericht hat durch einen den Parteien formlos mitgeteilten Beschluß die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Der Antragsteller beantragt nunmehr die Bestimmung des zuständigen Gerichts. Der Antrag ist zulässig. Nach § 36 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein solcher Fall auch dann vor, wenn ein Gericht sich durch einen (nicht anfechtbaren und daher rechtskräftigen) Verwei-sungsbeschluß nach § 281 ZPO für unzuständig erklärt und das Gericht, an das verwiesen wurde, sich seinerseits für unzuständig erklärt, wobei es nicht darauf ankommt, ob es gleichzeitig eine Rückverweisung an das ursprünglich mit der Sache befaßte Gericht ausspricht (BGHZ 71, 15; BGH LM ZPO § 36 Ziff. 6 Nr. 1). § 36 Nr. 6 ZPO ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Meinungsverschiedenheit zwischen den Gerichten nicht die Frage der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits, sondern lediglich die Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Rechtsmittel betrifft (BGH LM ZPO § 36 Ziff. 6 Nr. 6 = NJW 1972, 111; BGH FamRZ 1978, 102; 1978, 330; Beschluß vom 19. Mai 1978 - IV ARZ 40/78 -; ebenso bei Streit über die Zuständigkeit eines Spezialsenats: BGHZ 71, 264; Beschlüsse vom 28. Juni 1978 - IV ARZ 50/78 und 47/78 - sowie Beschluß vom 14. Juni 1978 - IV ARZ 31/78 -). Dies gilt auch für ein Armenrechtsbeschwerdeverfahren, selbst wenn es vor Rechtshängigkeit der Hauptsache durchgeführt wird. Das Oberlandesgericht Oldenburg ist als das zuständige Beschwerdegericht zu bestimmen, weil es an den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Oldenburg gebunden ist. Entgegen der vom Oberlandesgericht vertretenen Auffassung ist eine bindende Verweisung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 281 ZPO auch von Rechtsmittelgericht zu Rechtsmittelgericht mög lieh (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1978 - IV ZB 84/77 und 85/77 -). Unrichtig ist auch die Ansicht des Oberlandesgerichts, dem Verweisungsbeschluß des Landgerichts fehle deshalb die bindende Wirkung, weil der Antragsgegnerin vor der Verweisung nicht das rechtliche Gehör gewährt worden sei (entsprechend dem Senatsbeschluß BGHZ 71, 69). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs setzt nicht notwendigerweise voraus, daß der Gegner vor der Entscheidung über einen Antrag ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert wird; es genügt vielmehr, daß dem Gegner eine Abschrift des Antrags zugeleitet wird und das Gericht anschließend einen angemessenen Zeitraum mit der Entscheidung zuwartet (BVerfGE 7, 239; 8, 89). Dies ist hier geschehen. Der Antrag auf Verweisung ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 2. März 1978 zugeleitet worden. Er hatte bis zu dem 5. April 1978, dem Tage, an dem der Verweisungsbeschluß den Parteien bekannt gegeben wurde, Zeit, etwaige Einwendungen vorzubringen. Unerheblich ist es, daß der Verweisungsbeschluß des Landgerichts das Datum vom 3. März 1978 trägt und daher offenbar auch an demselben Tage beschlossen worden ist. Da hier der Beschluß zunächst nicht hinausgegeben worden ist, hatte er bis zu dem Abgang lediglich den Charakter eines Beschlußentwurfes. Das Landgericht wäre daher, wenn bis zu dem 5. April 1978 eine Gegenerklärung der Antragsgegnerin eingegangen wäre, nicht nur berechtigt, sondern wegen Art. 103 Abs. 1 GG auch verpflichtet gewesen, die beschlossene Entscheidung noch einmal zu überprüfen. Dr. Grell Dehner i