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BGH · IV ARZ 78/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 78/78

Das (nicht im Verbund mit einer Scheidungssache stehende) Verfahren über den Versorgungsausgleich richtet sich allerdings gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), dessen § 5 eine Gerichtsstandsbestimmung auch bei einem Kompetenzstreit aufgrund formloser Abgabeverfügungen vorsieht. Das Erfordernis rechtskräftiger Unzuständig-keitserklärungen führt nicht dazu, daß die Verfahrensbeteiligten gegen die Abgabeverfügungen der Gerichte zunächst im Rechtsmittelwege nach § 19 Abs. 1 FGG vorgehen müßten. Februar 1978 - IV ARZ 10/78 (= BGHZ 71, 15) - ausgesprochen hat, die Verweisung des Gesetzes auf § 36 Nr. 6 ZPO nur sinnvoll, wenn sie auch § 281 ZPO miteinschließt und damit gemäß dieser Vorschrift eine bindende und unanfechtbare Verweisung des Verfahrens an das zuständige Gericht ermöglicht. pertal kann daher, wenn es sich für unzuständig hält, das Verfahren mit bindender Wirkung nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Gericht verweisen, sofern die Antragstellerin dies beantragt.

Zitierte Normen: § 36 ZPO § 19 FGG § 36 ZPO
VorschriftARZAmtsgerichtrechtskräftigZPOFGG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ARZ 78/78	BESCHLUSS
in der Familiensache
2

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. August 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dehner und Dr. Seidl
 beschlossen:
Die Bestimmung des örtlich zu ständigen Gerichts wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Die Antragstellerin hat nach rechtskräftiger Scheidung ihrer Ehe beim Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Der Antragsgegner hat die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts geltend gemacht mit der Begründung, er habe seinen Hauptwohnsitz in Unterdießen, wo er sich auch ständig aufhalte, soweit er nicht auf Tournee sei. Das Amtsgericht Wuppertal hat daraufhin die Akten "zuständigkeitshalber" dem Amtsgericht Landsberg übersandt. Dieses hat die Übernahme abgelehnt und die Akten zurückgesandt. Der Antragsgegner bittet nunmehr um die Bestimmung des zuständigen Gerichts.
Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden, weil es an der nach § 36 Nr. 6 ZPO erforderlichen Voraussetzung fehlt, daß sich verschiedene Gerichte Jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Es liegen
 nur formlose Abgabeverfügungen der beteiligten Gerichte vor, die weder für die Gerichte selbst bindend, noch für die Verfahrensbeteiligten unanfechtbar sind. Derartigen Verfügungen kommt keine Rechtskraftwirkung im Sinne des § 36 Nr, 6 ZPO zu.
Das (nicht im Verbund mit einer Scheidungssache stehende) Verfahren über den Versorgungsausgleich richtet sich allerdings gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), dessen § 5 eine Gerichtsstandsbestimmung auch bei einem Kompetenzstreit aufgrund formloser Abgabeverfügungen vorsieht. § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO erklärt Jedoch ausdrücklich einzelne Vorschriften des FGG, darunter auch § 5, nicht für anwendbar. An seiner Stelle sind wdie für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften" anzuwenden, das sind hinsichtlich der Gerichtsstandsbestimmung die §§ 36, 37 ZPO.
Das Erfordernis rechtskräftiger Unzuständig-keitserklärungen führt nicht dazu, daß die Verfahrensbeteiligten gegen die Abgabeverfügungen der Gerichte zunächst im Rechtsmittelwege nach § 19 Abs. 1 FGG vorgehen müßten. Vielmehr ist, wie der Senat in seinem Beschluß vom 22. Februar 1978 - IV ARZ 10/78 (= BGHZ 71, 15) - ausgesprochen hat, die Verweisung des Gesetzes auf § 36 Nr. 6 ZPO nur sinnvoll, wenn sie auch § 281 ZPO miteinschließt und damit gemäß dieser Vorschrift eine bindende und unanfechtbare Verweisung des Verfahrens an das zuständige Gericht ermöglicht. Das Amtsgericht - Familiengericht - Wup-
pertal kann daher, wenn es sich für unzuständig hält, das Verfahren mit bindender Wirkung nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Gericht verweisen, sofern die Antragstellerin dies beantragt.
Dr. Grell
 Dr. Seidl