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BGH · IV arz 76/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV arz 76/79

Dieses hat die Akten an das Familiengericht Heinsberg zurückgeschickt und in einer - den Parteien nicht bekannt gegebenen - Aktenverfügung die Gründe dargelegt, die nach seiner Auffassung für die Zuständigkeit des Familiengerichts Heinsberg sprechen. Das Familiengericht Heinsberg hat den Prozeßbevollmächtig-ten der Parteien Ablichtungen der Verfügung des Familien gerichts Erkelenz zugeleitet und die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Erkelenz» durch eine interne Aktenverfügung die Bearbeitung der Sache abgelehnt hat, genügt dagegen nicht (Senatsbeschlüsse vom 28. Dezember 1978 - IV ARZ 41/78 - und vom 10. Zur weiteren Sachbehandlung sei bemerkt, daß das Amtsgericht Erkelenz an den nach Anhörung beider Parteien ergangenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Heinsberg gebunden und daher zur weiteren Bearbeitung der Sache verpflichtet ist.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
ErkelenzAktenverfügungARZFamiliengerichtParteiHeinsberg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV arz 76/79	BESCHLUSS
in der Ehesache
 der Verkäuferin Heidi P Am Bl
 geborene
Antragstellerin,
 Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwi und
 gegen
den Schlosser Vilhelm P
itraße
 Antragsgegner,
Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
 
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Hoegen, Dehner,
 Dr. Blumenrohr und Dr. Schmidt-Kessel
 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
Zwischen den Parteien schwebt ein Ehescheidungsverfahren. Das Familiengericht Heinsberg hat das Verfahren nach mündlicher Verhandlung auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien an das Familiengericht Erkelenz verwiesen. Dieses hat die Akten an das Familiengericht Heinsberg zurückgeschickt und in einer - den Parteien nicht bekannt gegebenen - Aktenverfügung die Gründe dargelegt, die nach seiner Auffassung für die Zuständigkeit des Familiengerichts Heinsberg sprechen. Das Familiengericht Heinsberg hat den Prozeßbevollmächtig-ten der Parteien Ablichtungen der Verfügung des Familien gerichts Erkelenz zugeleitet und die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Die Vorlage ist unzulässig. Eine Gerichtsstands-bestimmung gemäß § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß sich mehrere Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daß ein Gericht, wie hier das Familiengericht
 
Erkelenz» durch eine interne Aktenverfügung die Bearbeitung der Sache abgelehnt hat, genügt dagegen nicht (Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 1978 - IV ARZ 51/78 -; vom 30. August 1978 - IV ARZ 72/78 und IV ARZ 78/78 -; vom 29. November 1978 - IV ARZ 95/78 vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 41/78 - und vom 10. Januar 1979 - IV ARZ 119/78 -). Die Willensäußerung eines Gerichts, die von diesem nur als eine interne Aktenverfügung gewollt war und aus diesem Grunde den Parteien nicht bekannt gegeben worden ist, kann auch nicht dadurch zu einer gerichtlichen Entscheidung werden, daß ein anderes Gericht den Beteiligten Ablichtungen oder Abschriften der Verfügung zuleitet.
Zur weiteren Sachbehandlung sei bemerkt, daß das Amtsgericht Erkelenz an den nach Anhörung beider Parteien ergangenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Heinsberg gebunden und daher zur weiteren Bearbeitung der Sache verpflichtet ist.
Dr. Grell	Dehner